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samkeit dieses Art. nur auf solche Fälle beschränkt, wo
das Gesamteinkommen der Familie 2000 Mk. übersteigt.
Bei dem entsprechenden Art. des Gewerbesteuergesetzes
trat eine solche ungünstige Wirkung weniger zu Tage,
wahrscheinlich hauptsächlich deswegen, weil die kleineren
Gewerbetreibenden meist nach äusseren Merkmalen eingesteuert
werden, wo diese Bestimmung ohne Einfluss ist.
Man sah daher auch keinen Grund, diesen Art. abzuändern.
9. Steuerbefreiungen und Steuerminderungen.
(Art. 22.)
Das sozialpolitische Moment, das bei den neuen Steuergesetzen
überall wirksam ist, macht sich besonders geltend
bei den Steuerbefreiungen und -Minderungen. Schon lange
hatte sich im bayrischen Steuergesetz der Mangel an Bestimmungen
lebhaft fühlbar gemacht, welche eine gänzliche
Steuerbefreiung zulassen. Das neue Gesetz hat diesem
Missstand abgeholfen; es ist nämlich für Steuerpflichtige,
in deren Gewerben geringfügiges Kapital aufgewendet ist,
eine Befreiung von den Steuern zu gewähren, wenn das
Jahreserträgnis aus dem Gewerbe hinter 500 Mk. zurückbleibt
und das Gesamteinkommen 700 Mk. nicht übersteigt.
Diese Bestimmung beseitigte einen der Hauptnachteile, welche
das bayrische Steuergesetz denen anderer deutscher Bundesstaaten,
insbesondere Preussen gegenüber hatte, und wurde
mit allgemeiner Genugtuung begrüsst, nur hätten viele es
gern gesehen, wenn das steuerfreie Existenzminimum etwas
höher gegriffen worden wäre.
Aber auch die Anwendung dieses Artikels scheint
neben viel Licht doch auch ein wenig Schatten verbreitet
zu haben. Man klagt i), dass gerade die Steuerfreiheit
manche zweifelhafte Existenzen veranlasst habe, sich Geschäfte
zu gründen, wodurch die sesshaften Gewerbsleute
sehr geschädigt wurden. Derartige Klagen sind ja in der
Steuergeschichte nichts Neues. Bei der letzten Steuerreform
') Vgl. Ldtgsvlull. 1900; Steu. Ber. Bd. 3, p. 165.