Full text : Über die Wirkung der Reform des bayrischen Gewerbesteuergesetzes vom Jahre 1899

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samkeit  dieses  Art.  nur  auf  solche  Fälle  beschränkt,  wo
das  Gesamteinkommen  der  Familie  2000  Mk.  übersteigt.
Bei  dem  entsprechenden  Art.  des  Gewerbesteuergesetzes
trat  eine  solche  ungünstige  Wirkung  weniger  zu  Tage,
wahrscheinlich  hauptsächlich  deswegen,  weil  die  kleineren
Gewerbetreibenden  meist  nach  äusseren  Merkmalen  eingesteuert ­
  werden,  wo  diese  Bestimmung  ohne  Einfluss  ist.
Man  sah  daher  auch  keinen  Grund,  diesen  Art.  abzuändern.

9.  Steuerbefreiungen  und  Steuerminderungen.
(Art.  22.)
Das  sozialpolitische  Moment,  das  bei  den  neuen  Steuergesetzen ­
  überall  wirksam  ist,  macht  sich  besonders  geltend
bei  den  Steuerbefreiungen  und  -Minderungen.  Schon  lange
hatte  sich  im  bayrischen  Steuergesetz  der  Mangel  an  Bestimmungen ­
  lebhaft  fühlbar  gemacht,  welche  eine  gänzliche
Steuerbefreiung  zulassen.  Das  neue  Gesetz  hat  diesem
Missstand  abgeholfen;  es  ist  nämlich  für  Steuerpflichtige,
in  deren  Gewerben  geringfügiges  Kapital  aufgewendet  ist,
eine  Befreiung  von  den  Steuern  zu  gewähren,  wenn  das
Jahreserträgnis  aus  dem  Gewerbe  hinter  500  Mk.  zurückbleibt ­
  und  das  Gesamteinkommen  700  Mk.  nicht  übersteigt.
Diese  Bestimmung  beseitigte  einen  der  Hauptnachteile,  welche
das  bayrische  Steuergesetz  denen  anderer  deutscher  Bundesstaaten, ­
  insbesondere  Preussen  gegenüber  hatte,  und  wurde
mit  allgemeiner  Genugtuung  begrüsst,  nur  hätten  viele  es
gern  gesehen,  wenn  das  steuerfreie  Existenzminimum  etwas
höher  gegriffen  worden  wäre.
Aber  auch  die  Anwendung  dieses  Artikels  scheint
neben  viel  Licht  doch  auch  ein  wenig  Schatten  verbreitet
zu  haben.  Man  klagt  i),  dass  gerade  die  Steuerfreiheit
manche  zweifelhafte  Existenzen  veranlasst  habe,  sich  Geschäfte ­
  zu  gründen,  wodurch  die  sesshaften  Gewerbsleute
sehr  geschädigt  wurden.  Derartige  Klagen  sind  ja  in  der
Steuergeschichte  nichts  Neues.  Bei  der  letzten  Steuerreform
')  Vgl.  Ldtgsvlull.  1900;  Steu.  Ber.  Bd.  3,  p.  165.
            
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