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günstig weiter entwickelt haben. Die landwirtschaftlichen
Consumvereine haben allerdings eine viel bedeutendere
Zunahme aufzuweisen, es gab nämlich 1899 . . 233 Vereine
mit 23 259 Mitgliedern, 1902 dagegen 338 Vereine mit
36 848 Mitgliedern. —
Bezüglich der Besteuerung der Vorschuss- und
Kreditvereine wurde zur Begründung hauptsächlich
angeführt: Es gibt jetzt 2 Arten von Kreditvereinen: 1. Genossenschaftliche
Darlehenskassen, die mehr
einen lokalen Charakter tragen ; diese üben eine sehr vorteilhafte
Wirkung aus und sollen daher auch fernerhin von der
Gewerbesteuer befreit sein; 2. Grössere Kreditvereine und
Volksbanken, die einen bedeutenden Aufschwung genommen
haben, mehr den Erwerbszweck im Auge haben als die
eigentlichen genossenschaftlichen Ziele und sich vielfach
von solchen Genossenschaften, die inzwischen in Aktiengesellschaften
umgewandelt wurden, kaum unterscheiden,
Derartige Genossenschaften wurden ja auch bisher besteuert,
und nur um dem Widerspruch derselben gegen die
Besteuerung die Berechtigung zu entziehen, hielt man es
für angezeigt, die Bestimmungen über die Besteuerung
auch ausdrücklich ins Gesetz aufzunehmen. Die fraglichen
Unternehmungen sollen dann der Steuer unterworfen werden,
wenn ein ausgedehnter bankmässiger Betrieb vorliegt. Ein
Abgeordneter hatte beantragt, statt der Schlussworte in
Abs. 1 „und nicht die Erzielung eines gewerblichen Gewinns
anstreben,“ zu setzen : „und an ihre Mitglieder keinen
Gewinn in Form von Dividenden, Verzinsung von Stammanteilen
u. s. w. verteilen;“ denn durch die Fassung der
Regierungsvorlage könnten Irrtümer entstehen, da es Genossenschaften
gebe, die nur scheinbar keinen Gewinn
anstreben. Der Minister erklärte sich aber gegen diese
Änderung, da gerade durch den beantragten Zusatz den
fraglichen Genossenschaften Gelegenheit geboten werde,
die Steuerpflicht abzuwenden, indem sie den Geschäftsgewinn
in anderer Form ihren Mitgliedern zuteilen würden,
etwa durch Bildung starker Reserven und seinerzeitige
Verfügnng über das angesammelte Kapital oder durch Ver-