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Die Gesamtwirtschaft.
stischen Wirtschaftsgesinnung Ausbreitung und Vertiefung zu verschaffen. Dieser
Aufgabe diente schon früher — vor der Machtübernahme •— und auch heute noch
in erster Linie die NSBO. (Nationalsozialistische Betriebszellenorganisation), die
in jedem Betrieb (und in den einzelnen Abteilungen der Betriebe) durch Mitglieder
der Partei eine erste Überwachung in dieser Hinsicht ausübt. Darüber hinaus wird
durch eingehende Schulung, allgemeine Aufklärungsschriften, wie in den großen
Reden der Führer ständig an diese Wirtschaftsgesinnung erinnert und ihre Bedeutung
für die Gestaltung der Wirtschaft hervorgehoben.
Einen besonderen Raum in diesen Bemühungen nimmt die Frage ein, ob die
Wirtschaft nicht im ganzen so gestaltet werden kann, daß durch die besondere
Form zugleich die neue Wirtschaftsgesinnung lebendig wird. Wir stoßen hier auf
das Problem der ständischen Wirtschaft. Es wäre aber voreilig, für diese Form,
deren der Nationalsozialismus bedarf, um seine Ziele zu verwirklichen, etwa
Beispiele oder Vorbilder aus der Vergangenheit heranzuziehen oder gar aus dem
Wort „ständisch“ Art und Inhalt der neuen Form der Wirtschaft ableiten zu
wollen. Der Nationalsozialismus will — nach den eindeutigen Erklärungen seiner
verantwortlichen Männer — aus der besonderen Eigentümlichkeit und Lage der
deutschen Wirtschaft wie der deutschen Menschen die Form entwickeln und
gestalten, wie sie diesen Eigentümlichkeiten am besten entspricht. So ist es nur
folgerichtig, wenn die Regierung gegenüber den zahlreichen (und sicherlich wohlgemeinten)
Vorschlägen von seiten Berufener und Unberufener doch große Zurückhaltung
an den Tag legt.
Nachdem für die freien Berufe die Reichskulturkammer gebildet und ferner
klargestellt worden ist, daß die Deutsche Arbeitsfront, die alle schaffenden Deutschen
(mit Ausnahme der Beamten) umfaßt, sich vorwiegend der seelischen Seite
des Menschen (Kraft durch Freude) widmen soll, ist die Regierung mit zwei richtungweisenden
und bahnbrechenden Maßnahmen auf dem eigentlichen Gebiet der
Wirtschaft vorgegangen, die die nationalsozialistischen Zielsetzungen verwirklichen
sollen.
Die erste betrifft die Landwirtschaft. Das Gesetz vom 13. September 1933
sieht die Bildung eines Reichsnährstandes vor.
Eingesohlossen im Reichsnährstand ist nicht nur die Landwirtschaft mit den verwandten
Gebieten der Forstwirtschaft, Fischerei und Imkerei sowie des Weinbaus, sondern auch die
Wirtschaftsbetriebe, die von Bedeutung für die Verteilung und Weiterverarbeitung der in der
Landwirtschaft und den verwandten Betrieben gewonnenen Erzeugnisse sind. Als solche sind
vorgesehen: Der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Bedarfsstoffen,
Mühlen aller Art, Handel mit viehwirtschaftliohen Erzeugnissen, die Fleischwarenindustrie,
der Hopfenhandel, die Brauereien, die Stärke- und Branntweinbetriebe, die
Fisch-, Fett- und Milchwirtschaft, Handel mit Lebens- und Genußmitteln, der Holzhandel
u. a. m.
Man erkennt die Sonderregelung; Ausgangspunkt und Abgrenzung für die
Zusammenfassung der Wirtschaftsbetriebe bildet das Endergebnis, die Ernährung
des Menschen (daher Reichsnährstand). Hier wird also die bis dahin übliche Bedeutung
des Wortes Stand als das Merkmal gleichartiger Tätigkeit oder Herkunft
bewußt aufgegeben und auf die Mitwirkung an einem einheitlichen Mittel der Bedürfnisbefriedigung,
der Ernährung, ausgerichtet. Der Reichsnährstand umschließt
also Gütergewinnungs- und Güterverarbeitungsbetriebe, auf dem Gebiet der erfaßten
Güter sowohl Handels- wie Handwerks- und Industriebetriebe. Diese Zusammenfassung
erhält ihre Erklärung aus den besonderen Aufgaben, die dem
Reichsnährstand gesetzt worden sind: Sicherung der Nahrungsfreiheit des Volkes
sowie besondere Stärkung der landwirtschafthohen (bäuerlichen) Bevölkerung.
Infolgedessen sind auch die Befugnisse, die dem Reichsnährstand zugewiesen worden
sind, ganz besonderer Art; er kann alle Maßnahmen ergreifen, die diesen