Object : Geld-, Bank- und Börsenwesen

Gebabö  30.  A.

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Die  Vergütung,  die  die  Aufsichtsratsmitglieder  beziehen,  muß  im  Einklang ­
  stehen  mit  ihren  Aufgaben  und  der  Lage  der  Gesellschaft.  Gewinnbeteiligungen ­
  —  das  gilt  übrigens  auch  für  die  Vorstandsmitglieder  —
sollen  in  einem  angemessenen  Verhältnis  stehen  zu  den  Aufwendungen
zugunsten  der  Gefolgschaft  oder  von  Einrichtungen,  die  dem  gemeinen  Wohl
dienen.
o)  Pflichten  und  Rechte  des  Aktionärs
Aktionäre  heißen  die  Inhaber  von  Aktien.  Der  Mindestnennbetrag  der
Aktien  ist  1000  RM;  für  Aktien  von  Gesellschaften,  die  am  1.  Oktober  1937
ins  Handelsregister  eingetragen  waren,  gilt  ein  Mindestbetrag  von  100  RM.
Die  Mehrzahl  der  Aktien  sind  Inhaberaktien.  Bei  den  Namensaktien
  erfolgt  die  Übertragung  durch  Indossament,  und  weiter  ist  bei  ihnen
Eintragung  in  das  Aktienbuch  der  Gesellschaft  erforderlich.  Das  Risiko  des
Aktionärs  ist  an  und  für  sich  bedeutend  größer  als  das  des  Obligationärs,
jedoch  ist  es  begrenzt:  Mehr  als  den  für  eine  vollgezahlte  Aktie  gegebenen
Kaufpreis  kann  der  Aktionär  nicht  verlieren.  —  Bleibt  ein  Aktionär  mit
der  von  der  Gesellschaft  verlangten  Zuzahlung  bzw.  Vollzahlung  im  Verfuge, ­
  so  hat  er  außer  5  "/„  Verzugszins  en  die  im  Gesellschaftsvertrage
etwa  festgesetzte  Konventionalstrafe  zu  entrichten.  Aktionären,  die  den  eingeforderten ­
  Betrag  nicht  rechtzeitig  einzahlen,  kann  eine  Nachfrist  mit  der
Androhung  gesetzt  werden,  daß  sie  nach  Fristablauf  ihrer  Aktien  und  der
geleisteteten  Einzahlungen  für  verlustig  erklärt  werden  (§  58).
Einen  Anspruch  auf  Auszahlung  einer  bestimmten,  jährlich  gleichbleibenden ­
  Dividende  kann  der  Aktionär,  der  Mitglied  der  Gesellest, ­
  nicht  ihr  Gläubiger  ist,  nicht  geltend  machen.  Zur  Verteilung  gelangt ­
  nur  der  nach  der  jährlichen  Bilanz  sich  ergebende  Reingewinn,
^ine  Ausnahme  findet  statt  bei  Gesellschaften,  die  ein  Unternehmen  vorbereiten:
  Während  der  „Bauzeit"  —  z.B.  bei  einer  Eisenbahn-  oder
Straßenbahn-Gesellschaft  —  können  Zinsen  vom  Kapital  verteilt  werden.
Die  Erträge  der  Aktionäre  sDividenden  *)]  sind  begrenzt  durch  das  Anvom
  4.  Dezember  1934.
Hiernach  ist  den  Kapitalgesellschaften,  die  im  Vorjahre  mehr  als  6  v.  H.  Divi-^nde
  verteilt  haben,  nur  eine  Barausschüttung  des  Gewinnes  bis  zu  8  v.  H.
’)  Dividende  ist  Anteil  am  Reingewinn  auf  Grund  einer  Kapitaleinlage,
Tantieme  auf  Grund  der  „Arbeitseinlage".
            
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