Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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142—144. Zollamtliche Untersuchung. 
Die in dem Hofkammerdecrete vom 6. Februar 1839, Nr. 44429, 
Abtheilung II., Z. 6 litt. c rücksichtlich der den Reisenden voraus- oder nach 
gesendeten Effecten festgesetzte Bedingung, daß nämlich der Reisende, für den 
diese Gegenstände bestimmt sind, zur Zeit der Amtshandlung im Standorte 
des solche vollziehenden Amtes anwesend sei, wird dahin erklärt, daß die 
zollamtliche Behandlung der den Reisenden vorausgeschickten oder nachge 
sendeten Effecten, wenn solche in verschlossenen Behältnissen verwahrt sind, 
auch im Beisein eines von dem Eigenthümer der Effecten zu diesem Acte be 
stellten Bevollmächtigten, und in allen anderen Fällen auch im Beisein des 
Spediteurs, Frächters, oder desjenigen, der auf glaubwürdige Art darthut, 
daß er von dem Eigenthümer zur Beförderung der Gegenstände an den Be 
stimmungsort berufen ist, vorgenommen werden kann. 
(F. M. Erl. v. 4. Okt. 1849, Nr. 23894; N. G. B. Nr. 404.) ' 
c) Beziehung -cs Empfängers. 
143. Hat die Person, welche als Empfänger der Waare in der Er 
klärung bezeichnet ist, selbst oder durch einen Bevollmächtigten zur Annahme 
der Waarensendung sich gemeldet, so darf die zollamtliche Untersuchung nur 
in Beisein dieser Person gepflogen und ohne deren Zustimmung weder dem 
Waarenführer, noch einem Dritten gestattet werden, die Waare aus der amt 
lichen Niederlage oder von dem Amtsplatze hinwegzubringen. 
Diese Anzeige der Annahme muß, wenn nicht der Fall der Einbringung 
einer eigenen Erklärung von Seite des Empfängers vorhanden ist, auf der 
mit der Sendung eingelangten Waarenerklärung in Kürze, allenfalls mit den 
Worten „wird angenommen zur Einfuhrverzollung« oder „wird bezogen" 
angesetzt und auf dieselbe Weise, wie für die Waarenerklärungen vorge 
schrieben ist, von dem Empfänger oder dessen Bevollmächtigten gefertigt 
werden. 
Welche Rechte dem Empfänger, ehe er die Annahme des Gegenstandes 
anzeigt, zustehen, bestimmt die Zahl 114. (§. 129 A. u., §. 65 A. U.) 
d) Ermächtigung -cs Waarenführrrs. 
144. In Absicht auf die Mitwirkung bei dem Zollverfahren, 
zu welcher der Waarenführer als ermächtigt betrachtet wird, ist 
sich jedoch folgendes noch gegenwärtig zu halten. 
Der Waarenführer wird, so lange sich nicht die Person, welche 
als Empfänger in der Erklärung bezeichnet ist, selbst oder durch 
einen Bevollmächtigten bei dem Amte einfindet und die Annahme 
der Waarensendung anzeigt, für ermächtigt angesehen: 
a ) die zum Amte gebrachten Gegenstände der zollamtlichen 
Behandlung zu unterziehen und nach der Vollziehung dieses Ver 
fahrens zu übernehmen; dann 
b) die Auskünfte über den Ort der Bestimmung, über die 
Richtung der Waarensendung, über die Straße, welche eingeschlagen
	        
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