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142—144. Zollamtliche Untersuchung.
Die in dem Hofkammerdecrete vom 6. Februar 1839, Nr. 44429,
Abtheilung II., Z. 6 litt. c rücksichtlich der den Reisenden voraus- oder nach
gesendeten Effecten festgesetzte Bedingung, daß nämlich der Reisende, für den
diese Gegenstände bestimmt sind, zur Zeit der Amtshandlung im Standorte
des solche vollziehenden Amtes anwesend sei, wird dahin erklärt, daß die
zollamtliche Behandlung der den Reisenden vorausgeschickten oder nachge
sendeten Effecten, wenn solche in verschlossenen Behältnissen verwahrt sind,
auch im Beisein eines von dem Eigenthümer der Effecten zu diesem Acte be
stellten Bevollmächtigten, und in allen anderen Fällen auch im Beisein des
Spediteurs, Frächters, oder desjenigen, der auf glaubwürdige Art darthut,
daß er von dem Eigenthümer zur Beförderung der Gegenstände an den Be
stimmungsort berufen ist, vorgenommen werden kann.
(F. M. Erl. v. 4. Okt. 1849, Nr. 23894; N. G. B. Nr. 404.) '
c) Beziehung -cs Empfängers.
143. Hat die Person, welche als Empfänger der Waare in der Er
klärung bezeichnet ist, selbst oder durch einen Bevollmächtigten zur Annahme
der Waarensendung sich gemeldet, so darf die zollamtliche Untersuchung nur
in Beisein dieser Person gepflogen und ohne deren Zustimmung weder dem
Waarenführer, noch einem Dritten gestattet werden, die Waare aus der amt
lichen Niederlage oder von dem Amtsplatze hinwegzubringen.
Diese Anzeige der Annahme muß, wenn nicht der Fall der Einbringung
einer eigenen Erklärung von Seite des Empfängers vorhanden ist, auf der
mit der Sendung eingelangten Waarenerklärung in Kürze, allenfalls mit den
Worten „wird angenommen zur Einfuhrverzollung« oder „wird bezogen"
angesetzt und auf dieselbe Weise, wie für die Waarenerklärungen vorge
schrieben ist, von dem Empfänger oder dessen Bevollmächtigten gefertigt
werden.
Welche Rechte dem Empfänger, ehe er die Annahme des Gegenstandes
anzeigt, zustehen, bestimmt die Zahl 114. (§. 129 A. u., §. 65 A. U.)
d) Ermächtigung -cs Waarenführrrs.
144. In Absicht auf die Mitwirkung bei dem Zollverfahren,
zu welcher der Waarenführer als ermächtigt betrachtet wird, ist
sich jedoch folgendes noch gegenwärtig zu halten.
Der Waarenführer wird, so lange sich nicht die Person, welche
als Empfänger in der Erklärung bezeichnet ist, selbst oder durch
einen Bevollmächtigten bei dem Amte einfindet und die Annahme
der Waarensendung anzeigt, für ermächtigt angesehen:
a ) die zum Amte gebrachten Gegenstände der zollamtlichen
Behandlung zu unterziehen und nach der Vollziehung dieses Ver
fahrens zu übernehmen; dann
b) die Auskünfte über den Ort der Bestimmung, über die
Richtung der Waarensendung, über die Straße, welche eingeschlagen