Deutschlands Auslandsanleihen,
Der Inhalt dieser Verordnung wurde, da die Erweiterung des
kommunalen Aufsichtsrechts in einzelnen Ländern immer noch
auf sich warten ließ, in erweiterter Form in das rückwirkend ab
1. Februar 1925 erlassene Reichsgesetz vom 21. März 1925 über-
nommen. Das Gesetz lautet folgendermaßen:
8 1.
Gemeinden und Gemeindeverbände bedürfen zur rechtsgültigen Auf-
nahme von ausländischen Krediten oder zur unmittelbaren oder mittel-
baren Begebung von Anleihen im Ausland sowie zur Übernahme von Bürg-
schaften oder Stellung von Sicherheiten für solche Kredite oder Anleihen
der Zustimmung des Reichsministers der Finanzen, soweit nach den Vor-
schriften der Landesgesetzgebung die Aufnahme der Kredite oder die
Begebung von Anleihen oder die Übernahme von Bürgschaften oder die
Stellung von Sicherheiten für solche Kredite und Anleihen nicht einer
Genehmigung von Aufsichts wegen unterliegt,
82.
Der Reichsminister der Finanzen kann das ihm nach $ 1 zustehende
Zustimmunesrecht auf die oberste Landesbehörde übertragen,
83.
‚Der Reichsminister der Finanzen kann mit Zustimmung des Reichsrats
Durchführung sbestimmungen erlassen,
84.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündigung in Kraft,
Es findet auf alle Verträge der im $ 1 bezeichneten Art Anwendung,
lie seit 1. Februar 1925 abgeschlossen worden sind,
Die Reichsregierung wird ermächtigt, dieses Gesetz mit Zustimmung
des Reichsrats außer Kraft zu setzen,
Die „Richtlinien“ !) liefen bis zum 30. Juni 1925 und galten
seitdem jeweils um drei Monate verlängert, wenn sie nicht von
einem Lande vier Wochen vorher gekündigt werden. Sie sind
jetzt durch neue Richtlinien *) ersetzt worden.
Die Beratungsstelle hat vor allem die Auflegung kommunaler
Auslandsanleihen stark beschränkt. In der Zeit vom 1. Januar 1925
his 30. September 1927 hat sie Anträge auf kommunale An-
leihen in Höhe von 1076,8 Mill. 4 geprüft und nur 585 Mill. A
befürwortet. Von Anleiheanträgen der Länder in Höhe von
605,8 Mill. / hat sie 550,5 Mill MM befürwortet. Die Anträge der
Industrie mit staatlicher oder kommunaler Bürgschaft wurden
fast vollständig befürwortet.
Das Abstoppen der Auslandsanleihen hatte nach wenigen
Monaten infolge der starken Passivierung des Außenhandels einen
zunehmenden Devisenmangel zur Folge, insbesondere, nachdem
sich die Reichsbank veranlaßt gesehen hatte, das Hereinströmen
kurzfristiger Auslandsgelder durch Einschränkung der Report-
gelder einzudämmen. Außerdem versiegte der inländische Kapital-
2 Vel, Anhang 8. 156 und 159.