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Die Schutzaufsicht soll an Stelle der Unterbringung in ein
Arbeitshaus dann verhängt werden, wenn ihre Anordnung genügt,
um die erstrebten Ziele zu erreichen.
Beide Maßnahmen sind vorgesehen:
1. bei Bettelei aus Arbeitsscheu oder Liederlichkeit (§ 378 E. z. R.
St. G. B.),
2. bei Arbeitsweigerung aus Arbeitsscheu, bei gleichzeitiger Inan
spruchnahme öffentlicher Armenunterstützung (§ 381 E. z. R.
St.G.B.).
In diesem letzteren Falle sind die Voraussetzungen für die Unter
bringung im großen und ganzen dieselben wie bei den Zwangsmaß
nahmen gegen Arbeitsscheue nach der R. F. V., die weiter unten behan
delt werden und auf die hier verwiesen wird.
Nicht mehr strafrechtlich verfolgt wird im Gegensatz zu der
geltenden Bestimmung des R. St. G. B. im § 361 Z. 10 der säumige
Nährpflichtige, sofern nicht auch gleichzeitig Arbeitsscheu bei ihm
vorliegt.
Die Überweisung in ein Arbeitshaus, Asyl u. bergt, wird vom
Gericht angeordnet. Die Unterbringung selbst erfolgt durch die Ver
waltungsbehörde. Sie dauert solange, bis der Zweck der Unter
bringung erreicht ist (§ 46 E. z. R. St. G. B.).
III. Die Zwangsmaßnahmen nach der R. F. V.
1. Im Gegensatz zu den beiden vorerwähnten Zwangsmaß
nahmen, dem mittelbaren Zwange und dem strafrechtlichen Vorgehen,
kann der unmittelbare Zwang gegen einen Arbeitsscheuen und säu
migen Nährpflichtigen als durchaus wirksam angesehen werden. Er
besteht in der Unterbringung in einer Arbeits- oder sonst geeigneten
Anstalt auf dem Verwaltungswege nach Maßgabe der §§ 20 ff. der
R. F. B. Die in Frage kommenden Personen, gegen die sich der
Arbeitszwang richtet, sind einmal 1. Arbeitsscheue, d. h. Müßiggänger,
Trunkenbolde u. dergl., die nicht für sich selbst sorgen, sondern aus
öffentlichen Mitteln unterhalten werden müssen, sodann 2. säumige
Nährpflichtige, d. h. Personen, welche ihre Verpflichtung zum Unter
halt der Angehörigen nicht erfüllen, sondern sie der öffentlichen Für
sorge anheimfallen lassen. Die Säumigkeit in der Nährpflicht insbe
sondere kann entweder in Arbeitsscheu des Unterstützungspflichtigen
begründet sein oder darin, daß der Unterstützungspflichtige zwar
arbeitet, aber seinen Verdienst nicht zum Unterhalt seiner Ange
hörigen verwendet. Die Begründung für das Vorgehen gegen den
säumigen Unterstützungspflichtigen wurde früher nach dem Grundsatz
der Familieneinheit darin gefunden, daß die einem Mitglied der
Familie zugebilligte Unterstützung rechtlich als dem Unterstützungs
pflichtigen selbst gewährt angesehen wurde. Nach der modernen An-