Contents: Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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Die Schutzaufsicht soll an Stelle der Unterbringung in ein 
Arbeitshaus dann verhängt werden, wenn ihre Anordnung genügt, 
um die erstrebten Ziele zu erreichen. 
Beide Maßnahmen sind vorgesehen: 
1. bei Bettelei aus Arbeitsscheu oder Liederlichkeit (§ 378 E. z. R. 
St. G. B.), 
2. bei Arbeitsweigerung aus Arbeitsscheu, bei gleichzeitiger Inan 
spruchnahme öffentlicher Armenunterstützung (§ 381 E. z. R. 
St.G.B.). 
In diesem letzteren Falle sind die Voraussetzungen für die Unter 
bringung im großen und ganzen dieselben wie bei den Zwangsmaß 
nahmen gegen Arbeitsscheue nach der R. F. V., die weiter unten behan 
delt werden und auf die hier verwiesen wird. 
Nicht mehr strafrechtlich verfolgt wird im Gegensatz zu der 
geltenden Bestimmung des R. St. G. B. im § 361 Z. 10 der säumige 
Nährpflichtige, sofern nicht auch gleichzeitig Arbeitsscheu bei ihm 
vorliegt. 
Die Überweisung in ein Arbeitshaus, Asyl u. bergt, wird vom 
Gericht angeordnet. Die Unterbringung selbst erfolgt durch die Ver 
waltungsbehörde. Sie dauert solange, bis der Zweck der Unter 
bringung erreicht ist (§ 46 E. z. R. St. G. B.). 
III. Die Zwangsmaßnahmen nach der R. F. V. 
1. Im Gegensatz zu den beiden vorerwähnten Zwangsmaß 
nahmen, dem mittelbaren Zwange und dem strafrechtlichen Vorgehen, 
kann der unmittelbare Zwang gegen einen Arbeitsscheuen und säu 
migen Nährpflichtigen als durchaus wirksam angesehen werden. Er 
besteht in der Unterbringung in einer Arbeits- oder sonst geeigneten 
Anstalt auf dem Verwaltungswege nach Maßgabe der §§ 20 ff. der 
R. F. B. Die in Frage kommenden Personen, gegen die sich der 
Arbeitszwang richtet, sind einmal 1. Arbeitsscheue, d. h. Müßiggänger, 
Trunkenbolde u. dergl., die nicht für sich selbst sorgen, sondern aus 
öffentlichen Mitteln unterhalten werden müssen, sodann 2. säumige 
Nährpflichtige, d. h. Personen, welche ihre Verpflichtung zum Unter 
halt der Angehörigen nicht erfüllen, sondern sie der öffentlichen Für 
sorge anheimfallen lassen. Die Säumigkeit in der Nährpflicht insbe 
sondere kann entweder in Arbeitsscheu des Unterstützungspflichtigen 
begründet sein oder darin, daß der Unterstützungspflichtige zwar 
arbeitet, aber seinen Verdienst nicht zum Unterhalt seiner Ange 
hörigen verwendet. Die Begründung für das Vorgehen gegen den 
säumigen Unterstützungspflichtigen wurde früher nach dem Grundsatz 
der Familieneinheit darin gefunden, daß die einem Mitglied der 
Familie zugebilligte Unterstützung rechtlich als dem Unterstützungs 
pflichtigen selbst gewährt angesehen wurde. Nach der modernen An-
	        
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