A).
gemacht werden, da in jenem Zeitpunkt eine Minderung
der Lohnsätze nach übereinstimmender Ansicht der Arbeit-
geber und Arbeitnehmer nicht möglich erschien und also
die Verkürzung der Arbeitszeit nicht etwa auf Kosten der
Löhne erfolgen konnte. Bei einer Durchführung der oben
beschriebenen Neuregelung für das ganze Hüttenwerk er-
gäbe sich eine Steigerung des Gesamtlohnaufwandes um 22%.
Bei den weiteren Berechnungen sind auch in diesen
Erhebungen Lohnkosten und Erlös in Beziehung gesetzt;
um aber überhaupt ein Bild von den Veränderungen zu er-
halten, gilt es trotz der grundsätzlichen Bedenken gegen
diese Art von Vergleichen (siehe S. 75f.), ihre Ergebnisse
zu untersuchen: Gemessen an dem Erlös, der in dem für
diese Erhebungen angenommenen Monat erzielt wurde,
betrug der tatsächliche Lohnanteil unter den alten Ver-
hältnissen 40 °%,, während die Neuregelung ihn auf 50%
erhöhen würde. Nach den Angaben der Betriebsleitung
sollte diese Mehrausgabe auf das Jahr berechnet bei weitem
den bei günstigster Lage des Eisenmarktes möglichen Be-
triebsgewinn überschreiten?!). Faßt man Rentabilität, auf
die Unternehmung bezogen, als „das Maß, in welchem es
der Unternehmung gelingt, im Wege dauernd überwiegender
Gewinne einen Ertrag zu erzielen“ ?), so würde bei der
damaligen Wirtschaftslage der Unternehmung die Neu-
regelung der Arbeitszeitverhältnisse für das gesamte Hütten-
werk die Aufhebung seiner Rentabilität bedeutet haben.
Tatsächlich wurde aber die Einführung des Achtstunden-
tages auf den Hochofenbetrieb und hier wiederum zunächst
auf bestimmte Arbeitergruppen beschränkt. Wenn also das
Dreischichtensystem allein in der ersten Betriebsgruppe in
Kraft träte, der der Hochofenbetrieb angehörte, würde nur
eine Erhöhung des Gesamtlohnanteils am Erlös auf 42,6 %,
1) Aus der Denkschrift des Hüttenwerkes,
?) v. Gottl-Ottlilienfeld, Wirtschaft und Technik, S. 25.
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