Die Prozentsätze werden von der Versicherungssumme in Abzug
gebracht, nur bei der Sächsischen Viehversicherungsbank von der Ent
schädigungssumme. Diese beträgt meist nur 75^ der Versicherungs
summe (S. 52 flgd.).
Das getödtete oder krcpirte Thier bleibt dem Eigenthümer.
f) Hvtiegenheiten vei eingetretenen Todesfällen resp. Schadenfestsetzung.
§. 24.
Von dem Tode eines versicherten Thieres, sowie dessen etwaiger
nach tz. 2.8 bewirkter Verwerthung muß der Versicherte dem Agenten
innerhalb 12 Stunden, sowie der Direktion innerhalb 48 Stunden
direkte Anzeige erstatten und innerhalb ferneren 48 Stunden nach
ein auf den Ergebnissen eigener Anschauung beruhendes Attest eines
approbirten Thierarztes über die Krankheit und den Sektionsbefund
auf einem von der Direktion dazu bestimmten Formulare bei dem
Agenten eingereicht haben. Alle Entschädigungsansprüche müssen in
nerhalb 8 Tagen, vom Todestage eines Thieres an gerechnet, bei der
Direktion eingereicht werden.
In Ermangelung eines approbirten Thierarztes im Orte oder
vierstündiger Umgebung hat hinsichtlich der Ausstellung des Krank-
heits- und Sektionsberichtes die Direktion das Nähere zu bestimmen.
Der Versicherte ist verpflichtet, der Direktion jeden von ihr ge
forderten auf den Verlust bezüglichen Nachweis zu liefern, dem be
treffenden Thierarzte bestimmte Auskunft über die dem eingetretenen
Todesfälle vorausgegangenen Umstände zu ertheilen, sowie den ihm
durch den Tod eines Thieres erwachsenen Schaden nicht allein gewis
senhaft unter Angabe des Kaufpreises aufzustellen, sondern auch den
mit der Verwerthung beauftragten Personen jede verlangte Auskunft
wahrheitsgetreu zu geben.
Die ersten Positionen dieses §. sind durchaus geeignet, allen
größeren, vom Agenten und Thierarzte entfernt liegenden Landwirth
schaften die Versicherung bei größeren Gesellschaften zur Unmöglichkeit
zu machen. Es ist gar nicht ausführbar, namentlich beim Eintritt
von Seuchen, über jeden neuen Todesfall dem Agenten, der vielleicht
meilenweit entfernt wohnt, und der Direktion innerhalb der festge
setzten Zeit Anzeige zu machen. Auch wird es sehr schwer sein, einen
im vierstündigen Umkreise wohnenden Thierarzt, der eine ausgedehnte
Praxis hat, Geschäftsreisen von 3—4 Tagen macht re. bei jedem
Krankheitsfälle zu consultircn und bei jedem Todesfälle zur Consta-
tirung der Krankheit resp. Todesursache eine Sektion vornehmen
zu lassen.
Es wäre sehr zu wünschen, daß in diesen Beziehungen die An
forderungen an den Versicherten von Seiten der Gesellschaften er
mäßigt würden.
§. 25.
Nach dem Tode wird sofort durch ein vom Agenten oder der
Direktion bestimmtes Mitglied der Gesellschaft der Werth, den das