Object: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

Die Prozentsätze werden von der Versicherungssumme in Abzug 
gebracht, nur bei der Sächsischen Viehversicherungsbank von der Ent 
schädigungssumme. Diese beträgt meist nur 75^ der Versicherungs 
summe (S. 52 flgd.). 
Das getödtete oder krcpirte Thier bleibt dem Eigenthümer. 
f) Hvtiegenheiten vei eingetretenen Todesfällen resp. Schadenfestsetzung. 
§. 24. 
Von dem Tode eines versicherten Thieres, sowie dessen etwaiger 
nach tz. 2.8 bewirkter Verwerthung muß der Versicherte dem Agenten 
innerhalb 12 Stunden, sowie der Direktion innerhalb 48 Stunden 
direkte Anzeige erstatten und innerhalb ferneren 48 Stunden nach 
ein auf den Ergebnissen eigener Anschauung beruhendes Attest eines 
approbirten Thierarztes über die Krankheit und den Sektionsbefund 
auf einem von der Direktion dazu bestimmten Formulare bei dem 
Agenten eingereicht haben. Alle Entschädigungsansprüche müssen in 
nerhalb 8 Tagen, vom Todestage eines Thieres an gerechnet, bei der 
Direktion eingereicht werden. 
In Ermangelung eines approbirten Thierarztes im Orte oder 
vierstündiger Umgebung hat hinsichtlich der Ausstellung des Krank- 
heits- und Sektionsberichtes die Direktion das Nähere zu bestimmen. 
Der Versicherte ist verpflichtet, der Direktion jeden von ihr ge 
forderten auf den Verlust bezüglichen Nachweis zu liefern, dem be 
treffenden Thierarzte bestimmte Auskunft über die dem eingetretenen 
Todesfälle vorausgegangenen Umstände zu ertheilen, sowie den ihm 
durch den Tod eines Thieres erwachsenen Schaden nicht allein gewis 
senhaft unter Angabe des Kaufpreises aufzustellen, sondern auch den 
mit der Verwerthung beauftragten Personen jede verlangte Auskunft 
wahrheitsgetreu zu geben. 
Die ersten Positionen dieses §. sind durchaus geeignet, allen 
größeren, vom Agenten und Thierarzte entfernt liegenden Landwirth 
schaften die Versicherung bei größeren Gesellschaften zur Unmöglichkeit 
zu machen. Es ist gar nicht ausführbar, namentlich beim Eintritt 
von Seuchen, über jeden neuen Todesfall dem Agenten, der vielleicht 
meilenweit entfernt wohnt, und der Direktion innerhalb der festge 
setzten Zeit Anzeige zu machen. Auch wird es sehr schwer sein, einen 
im vierstündigen Umkreise wohnenden Thierarzt, der eine ausgedehnte 
Praxis hat, Geschäftsreisen von 3—4 Tagen macht re. bei jedem 
Krankheitsfälle zu consultircn und bei jedem Todesfälle zur Consta- 
tirung der Krankheit resp. Todesursache eine Sektion vornehmen 
zu lassen. 
Es wäre sehr zu wünschen, daß in diesen Beziehungen die An 
forderungen an den Versicherten von Seiten der Gesellschaften er 
mäßigt würden. 
§. 25. 
Nach dem Tode wird sofort durch ein vom Agenten oder der 
Direktion bestimmtes Mitglied der Gesellschaft der Werth, den das
	        
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