Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

Nach Art. 18 der WO. ist jeder Inhaber eines Wechsels berechtigt, 
von dem Bezogenen Akzeptierung (Annahme) des Wechsels zu ver- 
langen und, falls der Aufforderung nicht entsprochen wird, P r o t e st 
erheben zu lassen. ErstdurchdasAkzept,d. h. durch die Nieder 
schrift seines Namens oder seiner Firma auf die Vorderseite eines äußer 
lich formgerechten Wechsels, wirdderBezogene wechselmäßig 
verpflichtet. 
Der Bezogene kann die Annahme auf einen Teil der im Wechsel 
verschriebenen Summe begrenzen. Werden aber dem Akzepte andere 
Einschränkungen beigefügt, so wird der Wechsel einem solchen gleich 
geachtet, dessen Annahme gänzlich verweigert worden ist. Der Akzeptant haftet 
aber nach dem Inhalte seines Akzeptes wechselmäßig. Solche Einschränkungen 
sind: Beifügung einer anderen Zahlungszeit oder eines anderen Zahlungsortes 
oder Verbot der weiteren Übertragung (Klausel: nicht an Order). 
Blankoakzept heißt der Annahmevermerk auf einem Wechsel 
formular, auf dem noch nicht alle wesentlichen Bestandteile des Wechsels 
ausgefüllt sind. Wer ein solches Akzept aus den Händen gibt, haftet 
jedem späteren Inhaber, der den Wechsel bong, üäs erworben hat, nach 
Maßgabe der Ausfüllung. Der Einwand, daß der Wechsel 
vertragswidrig ausgefüllt ist, z. B. über eine höhere 
Summe lautet als vereinbart war, kann einem 
gutgläubigen Erwerber gegenüber nicht erhoben werden. 
Wird das Akzept verweigert, so kann der Wechselinhaber nach 
einem hierüber aufgenommenen Protest Regreß nehmen, d. h. von 
seinen Vordermännern Sicherheit in Höhe der Wechselsumme verlangen. 
Aber auch wenn der Wechsel bereits akzeptiert ist, kann 
Regreß genommen werden, sofern der Akzeptant in schlechte Vermögens 
verhältnisse geraten ist (seine Zahlungen eingestellt hat, oder wenn über 
sein Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist) und die Befürchtung 
besteht, daß er den Wechsel nicht einlösen wird. Es kann alsdann Sicher- 
heitsleistung voni Akzeptanten, und wenn diese, was die Regel bilden wird, 
nicht zu erlangen ist, Regreß bei den Vormännern genommen werden 
(Regreß wegen Unsicherheit des Akzeptanten). 
Die gewährte Sicherheit kann bei Gericht oder einer anderen zur 
Annahme von Depositen ermächtigten Kasse hinterlegt werden. Sie 
muß zurückgegeben werden:
	        
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