Nach Art. 18 der WO. ist jeder Inhaber eines Wechsels berechtigt,
von dem Bezogenen Akzeptierung (Annahme) des Wechsels zu ver-
langen und, falls der Aufforderung nicht entsprochen wird, P r o t e st
erheben zu lassen. ErstdurchdasAkzept,d. h. durch die Nieder
schrift seines Namens oder seiner Firma auf die Vorderseite eines äußer
lich formgerechten Wechsels, wirdderBezogene wechselmäßig
verpflichtet.
Der Bezogene kann die Annahme auf einen Teil der im Wechsel
verschriebenen Summe begrenzen. Werden aber dem Akzepte andere
Einschränkungen beigefügt, so wird der Wechsel einem solchen gleich
geachtet, dessen Annahme gänzlich verweigert worden ist. Der Akzeptant haftet
aber nach dem Inhalte seines Akzeptes wechselmäßig. Solche Einschränkungen
sind: Beifügung einer anderen Zahlungszeit oder eines anderen Zahlungsortes
oder Verbot der weiteren Übertragung (Klausel: nicht an Order).
Blankoakzept heißt der Annahmevermerk auf einem Wechsel
formular, auf dem noch nicht alle wesentlichen Bestandteile des Wechsels
ausgefüllt sind. Wer ein solches Akzept aus den Händen gibt, haftet
jedem späteren Inhaber, der den Wechsel bong, üäs erworben hat, nach
Maßgabe der Ausfüllung. Der Einwand, daß der Wechsel
vertragswidrig ausgefüllt ist, z. B. über eine höhere
Summe lautet als vereinbart war, kann einem
gutgläubigen Erwerber gegenüber nicht erhoben werden.
Wird das Akzept verweigert, so kann der Wechselinhaber nach
einem hierüber aufgenommenen Protest Regreß nehmen, d. h. von
seinen Vordermännern Sicherheit in Höhe der Wechselsumme verlangen.
Aber auch wenn der Wechsel bereits akzeptiert ist, kann
Regreß genommen werden, sofern der Akzeptant in schlechte Vermögens
verhältnisse geraten ist (seine Zahlungen eingestellt hat, oder wenn über
sein Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist) und die Befürchtung
besteht, daß er den Wechsel nicht einlösen wird. Es kann alsdann Sicher-
heitsleistung voni Akzeptanten, und wenn diese, was die Regel bilden wird,
nicht zu erlangen ist, Regreß bei den Vormännern genommen werden
(Regreß wegen Unsicherheit des Akzeptanten).
Die gewährte Sicherheit kann bei Gericht oder einer anderen zur
Annahme von Depositen ermächtigten Kasse hinterlegt werden. Sie
muß zurückgegeben werden: