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XXV 1.
bestätigte zwar 1698 diese Neuregelung im Interesse der ameri
kanischen Kolonisten, stellte aber das Monopol der alten Ge
sellschaft in der Weise wieder her, dafs er ihr zur Bestreitung
ihrer Auslagen an der afrikanischen Küste gewisse Export
zölle und namhafte Zuschüsse seitens des Parlamentes über
wies. Es ist dies dieselbe Gesellschaft, welche Ad. Smith (IV.)
unter dem Namen „Südseegesellschaft“ erwähnt. Ihre finan
ziellen Verhältnisse waren stets recht mifsliche gewesen. 1713,
als sie dicht vor dem Bankerott stand, wurde ihr das Glück
zuteil, mit dem sogenannten Assientohandel betraut zu werden.
In einem Sondervertrage (Assi en to-Ver trag) mit der spanischen
Regierung erhielt sie das ausschliefsliche Recht, 30 Jahre lang
jährlich 4 800 Neger für die spanischen Kolonien in Amerika
zu liefern. Dies Privileg, das früher Portugal und Frankreich
besessen hatten, war der britischen Regierung angeboten worden,
um sie leichter zum Frieden zu stimmen — ein Beweis für
die hohe Bedeutung, die dem Sklavenhandel beigelegt wurde.
Die Könige von England und Spanien schämten sich nicht,
mit je einem Viertel des Reingewinns an diesem Geschäft be
teiligt zu sein.
Durch den sogenannten Schmugglerkrieg zwischen Eng
land und Spanien wurde 1739 der Handel vorzeitig unter
brochen. Die vier Jahre, die noch an seiner Erfüllung fehlten,
mufste Spanien im Aachener Frieden 1748 auf Englands
Drängen nachbewilligen. Auch, damals noch hielt man dies
Zugeständnis für eine wertvolle politische Errungenschaft. In
dessen führte die Mifswirtschaft der königlichen Kompagnie
1750 zu ihrer Auflösung. Die spanische Regierung war froh,
den Assientohandel gegen eine Entschädigung von lOOOOO £
abzulösen und an die Begründung eines eigenen nationalen
Sklavenhandels gehen zu können, der freilich nie recht glücken
wollte.
In demselben Jahre gab das Parlament dem britischen
Afrikahandel, der aufser Sklaven nur noch wenige Produkte,
wie Gold, Elfenbein, Wachs usw. umfafste, eine neue gesetz
liche Unterlage, auf der er sich bis zu seiner Abschaffung be
wegen sollte (23, Geo. II., c 31). Um dem Bedürfnis der
westindischen Pflanzer möglichst entgegen zu komm en, wurde
er abermals ausdrücklich allen britischen Untertanen freigegeben.
Nur mufste jeder, der sich an ihm beteiligen wollte, Mitglied
der neuen „Company of Merchants trading to Africa“ werden,
welche die von der aufgelösten „Royal Company“ gegründeten
Faktoreien und Stationen an der Küste übernahm. Die neue
Gesellschaft war zum Unterschied von den früheren eine
„regulated company“. Jedes Mitglied betrieb sein Geschäft
auf eigene, nicht auf gemeinsame Rechnung. Nur zur Ver
waltung der gemeinsamen Angelegenheiten wurde ein Vor
stand von neun Mitgliedern erwählt. Er erhielt das Recht,