Wirkung eines Vollstredkkungsurteiles ($ 722 der deutschen
ZPO.) bedarf es nicht.
Der Exekution steht das Konkursverfahren nahe.
Die österreichische Konkursordnung gestattet — wiederum
Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit -
die Anerkennung einer im Auslande verhängten Eröff-
hung des Konkurses mit der Wirkung, daß das im In-
lande befindliche bewegliche Konkursvermögen dem aus-
ändischen Gerichte ausgefolgt wird. Dies gilt im Ver-
hältnisse zu It alien, dem Gebiete der ehemaligen
-andesregierung für Slowenien in Laibach des Süd-
slawischen Staates, der Tschechoslovakei und
Ungarn (mit Ausnahme des zur Fortführung des
Geschäftes im Inlande dienenden und dort angelegten
Teiles des Kapitals- und Sicherungsfonds ausländischer
Aktiengesellschaften).
Der jüngste Zweig des Insolvenzrechtes, das AuSs-
Sleichsverfahren, entbehrt einer internationalen
Regelung vollkommen. Fine analoge Anwendung der
einschlägigen Vorschriften der Konkursordnung ist nicht
Möglich, weil es im Ausgleichsverfahren an einem der
Konkursmasse entsprechenden Vermögenskomplex fehlt,
50 daß die Wirkung eines geschlossenen Ausgleiches
auf Rechtsverhältnisse, die ihren Sitz in einem fremden
Staat ‘haben, nur nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen
>Eurteilt werden kann.
Die bisherige Darstellung will keineswegs ein er-
*höpfendes Bild der rechtspolitishen Beziehungen
)esterreichs zum Auslande geben; sonst müßte noch
nanch interessante Vereinbarung genannt werden, wie
‚um Beispiel die beiden mit dem Deutschen Reiche ge-
Alossenen Abkommen über Vormundschaft und Nach-
ıßabhandlung‘), Immerhin wurde der Versuch gemacht,
venigstens die wichtigsten Fäden zu zeigen, welche die
iepublik auf. dem Gebiete der Rechtspflege mit dritten
5taaten verknüpfen. Das Bild ist sicher bunt und
mangelt der Einheitlichkeit. Der Grund hiefür liegt
ıber in den Schwierigkeiten, die sich einer gleichförmigen
tegelung durch die Verschiedenheiten in der Gesetz-
zebung und den sonstigen Einrichtungen der beteiligten
;taaten entgegenstellen. Trotzdem ist ein bestimmter
Zug in der Entwicklung nicht zu verkennen, der dahin
zeht, die durch den Krieg unterbrochenen praktischen und
heoretischen Arbeiten zur Schaffung eines Systems von
/erträgen aufzunehmen, das durch weitgehende An-
»kennung und Unterstützung der Rechtspflege in allen
ändern, zunächst der europäischen Kulturstaaten, später
jelleicht der ganzen Welt, die Hemmnisse zu beseitigen
rachtet, die Staatsgrenzen und Verschiedenheiten von
zesetz und Sprache dem internationalen Verkehre ent-
r‚egenstellen. Daß die junge Republik Oesterreich in dem
lahrzehnt ihres Bestandes bestrebt war, bei ihren
ıwischenstaatlichen Vereinbarungen durchaus im Sinne
lieser Entwicklung zu wirken und daß auch ihre inner-
staatlichen Gesetze und Vorschriften von moderner Größe
beseelt sind, möge dieser Abriß gleichfalls erkennen lassen.
DIE ENTWICKLUNG DES BÜRGERLICHEN RECHTES
Von Ministerialrat Dr. Hesse.
Mieterschutz und Pächterschutz.
a ke lereiche des allgemeinen bürgerlichen Rechtes gab
Mit Aha Großen Reformen, sondern man begnügte sich
insbesond, erungen und Neuerungen auf Teilgebieten,
der Krie ere solchen, deren gesetzgeberische Behandlung
Wirtschaftlielnn die damit im Zusammenhange stehenden
In erster in en ‚und sozialen Erscheinungen nahelegten.
nd der Dann sind hier zu nennen: Der Mieterschutz
Zar Ze ächterschutz.
Ministerial der Staatentrennung galt in Oesterreich die
Nr. 381 Ar crordnung vom 26. Oktober 1018, RGBl.
kürliche Kon. den Schutz der Mieter. Sie suchte will-
3Ch zu v qndigungen und unbegründete Zinssteigerun-
Geld ve indern. Da aber infolge der fortschreitenden
At nie dein ung ein Mißverhältnis zwischen den solcher-
nwachse SS haltentsn Mietzinsen und den sprunghaft
Häuser nden Erhaltungs- und Verwaltungskosten der
der Häuser Stand und daher die Gefahr des Verfalles
Mungen DD drohte, wurde es notwendig, die Bestim-
Weise über die Mietzinsbildung wenigstens in der
Lage ve nzugestalten, daß die Hauseigentümer in die
Ohne "Setzt wurden, die fortlaufenden Betriebsauslagen
Mietern Mständliches Verfahren durch die von den
Ihre Häuse. leistenden Beträge sofort zu decken und
Steigende Wenn zu halten. Anderseits legte die sich
Ohnungsnot eine Verschärfung der Kün-
ligungsbeschränkungen, also des eigentlichen Mieter-
chutzes, . nahe. Aus diesen Erwägungen entstand das
ietengesetz vom 7. Dezember 1022. Es hält an
lem Grundgedanken des früheren Mieterschutz-
‚echtes fest, daß der Hauseigentümer zwar die Deckung
‚einer eigenen Auslagen, aber keinen Ertrag bekommen
larf. Dieser Grundsatz beherrscht auch heute noch den
Mieterschutz. Von vielen Seiten wurde wiederholt an-
‚eregt, das Mietenproblem, ebenso wie in den anderen
xuropäischen Staaten, einer privatwirtschaftlichen Lösung
uzuführen und insbesondere die Zinsbeschränkungen
angsam abzubauen. Auch die Bundesregierung hat
‚ereits im Jahre 1925 und vor kurzem abermals den
'ntwurf eines einen langsamen Zinsaufbau zulassenden
zesetzes dem Nationalrat vorgelegt. Es ist aber bisher
ıicht gelungen, an dem Mietengesetze etwas Wesent-
iches zu ändern. Bloß im Sommer 1925 wurde das
zesetz vom 30. Juli 1925 geschaffen; wonach am 31. Juli
925 nicht vermietete., Mietgegenstände, wenn sie nach-
her vermietet werden, mieterschutzfrei gestellt sind.
Der Pächterschutz geht in seiner Entstehung auf
las erste Nachkriegsjahr zurück. Er wurde geschaffen,
veil sich im Zusammenhange mit der Geldentwertung
ınd dem dadurch hervorgerufenen Bodenhunger die
Tendenz unangemessener Pachtzinssteigerungen und
) Beide vom 5. Februar 1027, RGBL Nr. 260 und 270.