fullscreen: 10 Jahre Wiederaufbau

Wirkung eines Vollstredkkungsurteiles ($ 722 der deutschen 
ZPO.) bedarf es nicht. 
Der Exekution steht das Konkursverfahren nahe. 
Die österreichische Konkursordnung gestattet — wiederum 
Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit - 
die Anerkennung einer im Auslande verhängten Eröff- 
hung des Konkurses mit der Wirkung, daß das im In- 
lande befindliche bewegliche Konkursvermögen dem aus- 
ändischen Gerichte ausgefolgt wird. Dies gilt im Ver- 
hältnisse zu It alien, dem Gebiete der ehemaligen 
-andesregierung für Slowenien in Laibach des Süd- 
slawischen Staates, der Tschechoslovakei und 
Ungarn (mit Ausnahme des zur Fortführung des 
Geschäftes im Inlande dienenden und dort angelegten 
Teiles des Kapitals- und Sicherungsfonds ausländischer 
Aktiengesellschaften). 
Der jüngste Zweig des Insolvenzrechtes, das AuSs- 
Sleichsverfahren, entbehrt einer internationalen 
Regelung vollkommen. Fine analoge Anwendung der 
einschlägigen Vorschriften der Konkursordnung ist nicht 
Möglich, weil es im Ausgleichsverfahren an einem der 
Konkursmasse entsprechenden Vermögenskomplex fehlt, 
50 daß die Wirkung eines geschlossenen Ausgleiches 
auf Rechtsverhältnisse, die ihren Sitz in einem fremden 
Staat ‘haben, nur nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen 
>Eurteilt werden kann. 
Die bisherige Darstellung will keineswegs ein er- 
*höpfendes Bild der rechtspolitishen Beziehungen 
)esterreichs zum Auslande geben; sonst müßte noch 
nanch interessante Vereinbarung genannt werden, wie 
‚um Beispiel die beiden mit dem Deutschen Reiche ge- 
Alossenen Abkommen über Vormundschaft und Nach- 
ıßabhandlung‘), Immerhin wurde der Versuch gemacht, 
venigstens die wichtigsten Fäden zu zeigen, welche die 
iepublik auf. dem Gebiete der Rechtspflege mit dritten 
5taaten verknüpfen. Das Bild ist sicher bunt und 
mangelt der Einheitlichkeit. Der Grund hiefür liegt 
ıber in den Schwierigkeiten, die sich einer gleichförmigen 
tegelung durch die Verschiedenheiten in der Gesetz- 
zebung und den sonstigen Einrichtungen der beteiligten 
;taaten entgegenstellen. Trotzdem ist ein bestimmter 
Zug in der Entwicklung nicht zu verkennen, der dahin 
zeht, die durch den Krieg unterbrochenen praktischen und 
heoretischen Arbeiten zur Schaffung eines Systems von 
/erträgen aufzunehmen, das durch weitgehende An- 
»kennung und Unterstützung der Rechtspflege in allen 
ändern, zunächst der europäischen Kulturstaaten, später 
jelleicht der ganzen Welt, die Hemmnisse zu beseitigen 
rachtet, die Staatsgrenzen und Verschiedenheiten von 
zesetz und Sprache dem internationalen Verkehre ent- 
r‚egenstellen. Daß die junge Republik Oesterreich in dem 
lahrzehnt ihres Bestandes bestrebt war, bei ihren 
ıwischenstaatlichen Vereinbarungen durchaus im Sinne 
lieser Entwicklung zu wirken und daß auch ihre inner- 
staatlichen Gesetze und Vorschriften von moderner Größe 
beseelt sind, möge dieser Abriß gleichfalls erkennen lassen. 
DIE ENTWICKLUNG DES BÜRGERLICHEN RECHTES 
Von Ministerialrat Dr. Hesse. 
Mieterschutz und Pächterschutz. 
a ke lereiche des allgemeinen bürgerlichen Rechtes gab 
Mit Aha Großen Reformen, sondern man begnügte sich 
insbesond, erungen und Neuerungen auf Teilgebieten, 
der Krie ere solchen, deren gesetzgeberische Behandlung 
Wirtschaftlielnn die damit im Zusammenhange stehenden 
In erster in en ‚und sozialen Erscheinungen nahelegten. 
nd der Dann sind hier zu nennen: Der Mieterschutz 
Zar Ze ächterschutz. 
Ministerial der Staatentrennung galt in Oesterreich die 
Nr. 381 Ar crordnung vom 26. Oktober 1018, RGBl. 
kürliche Kon. den Schutz der Mieter. Sie suchte will- 
3Ch zu v qndigungen und unbegründete Zinssteigerun- 
Geld ve indern. Da aber infolge der fortschreitenden 
At nie dein ung ein Mißverhältnis zwischen den solcher- 
nwachse SS haltentsn Mietzinsen und den sprunghaft 
Häuser nden Erhaltungs- und Verwaltungskosten der 
der Häuser Stand und daher die Gefahr des Verfalles 
Mungen DD drohte, wurde es notwendig, die Bestim- 
Weise über die Mietzinsbildung wenigstens in der 
Lage ve nzugestalten, daß die Hauseigentümer in die 
Ohne "Setzt wurden, die fortlaufenden Betriebsauslagen 
Mietern Mständliches Verfahren durch die von den 
Ihre Häuse. leistenden Beträge sofort zu decken und 
Steigende Wenn zu halten. Anderseits legte die sich 
Ohnungsnot eine Verschärfung der Kün- 
ligungsbeschränkungen, also des eigentlichen Mieter- 
chutzes, . nahe. Aus diesen Erwägungen entstand das 
ietengesetz vom 7. Dezember 1022. Es hält an 
lem Grundgedanken des früheren Mieterschutz- 
‚echtes fest, daß der Hauseigentümer zwar die Deckung 
‚einer eigenen Auslagen, aber keinen Ertrag bekommen 
larf. Dieser Grundsatz beherrscht auch heute noch den 
Mieterschutz. Von vielen Seiten wurde wiederholt an- 
‚eregt, das Mietenproblem, ebenso wie in den anderen 
xuropäischen Staaten, einer privatwirtschaftlichen Lösung 
uzuführen und insbesondere die Zinsbeschränkungen 
angsam abzubauen. Auch die Bundesregierung hat 
‚ereits im Jahre 1925 und vor kurzem abermals den 
'ntwurf eines einen langsamen Zinsaufbau zulassenden 
zesetzes dem Nationalrat vorgelegt. Es ist aber bisher 
ıicht gelungen, an dem Mietengesetze etwas Wesent- 
iches zu ändern. Bloß im Sommer 1925 wurde das 
zesetz vom 30. Juli 1925 geschaffen; wonach am 31. Juli 
925 nicht vermietete., Mietgegenstände, wenn sie nach- 
her vermietet werden, mieterschutzfrei gestellt sind. 
Der Pächterschutz geht in seiner Entstehung auf 
las erste Nachkriegsjahr zurück. Er wurde geschaffen, 
veil sich im Zusammenhange mit der Geldentwertung 
ınd dem dadurch hervorgerufenen Bodenhunger die 
Tendenz unangemessener Pachtzinssteigerungen und 
) Beide vom 5. Februar 1027, RGBL Nr. 260 und 270.
	        
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