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die Gemeinden im voraus so fein, daß der ganze Bedarf der
kommenden oder laufenden Woche gedeckt war, was sich nur durch
vorherige Feststellung des Bedarfs ermöglichen ließ, eine Forderung,
deren Erfüllungsmöglichkeit durch die sogenannte Kundenlifte gegeben
war. Freizügig ist die Reichsfleifchkarte in sämtlichen Gasthäusern
des Deutschen Reiches. Über die Ausgestaltung der Reichsfleisch-
kartc, über die von ihr erfaßten Flcischarten und über die Regelung
der Hausschlachtungen wird an anderer Stelle dieses Heftes (Teil IV)
bei Behandlung der kommunalen Fleischwirtschaft näher berichtet.
Eine der wichtigsten Bestimmungen der Verordnung vom
21. August 1016 ist die, daß das Kriegsernährungsamt festsetzt, welche
Hö ch st menge an Fleisch und Fleischwarcn auf die Fleischkartc be
zogen werden darf und mit welchem Gewichte die einzelnen Arten von
Fleisch und Fleischwaren auf die Hvchstmenge anzurechnen sind.
Dadurch wurde in möglichst weitgehender Weise der allgemein er
hobenen Forderung einer gleichmäßigen Fleischversorgung in allen
Gebieten des Reiches entsprochen. Die Reichsfleifchkarte hat dähcr
nicht die Bedeutung einer Sperr-, sondern einer Gewährkarte. Da
aber vorauszusehen war, daß Hemmungen in der Belieferung nicht
ausbleiben würden, somit bei starrem Festhalten an der vomPräsidenten
des Kriegsernährungsamtes festgesetzten Wochenhöchstmengc in nnter-
belieferten Kommunalverbänden sich Schwierigkeiten in der Gleich
mäßigkeit der Versorgung aller Versorgungsbcrechtigten ergeben
müßten, wurde durch die Verordnung bestimmt, daß, wenn im Bezirk
eines Kommunalverbandes die Nachfrage aus den verfügbaren Fleisch
beständen voraussichtlich nicht gedeckt werden kann, der Kommunal
verband die jeweilig festgesetzte Höchstmengc entsprechend herab
zusetzen oder durch andere Maßnahmen für die gleichmäßige Be
schränkung im Bezüge von Fleisch und Fleischwaren oder einzelner
Arten davon zu sorgen hat.
Das bevorstehende Inkrafttreten dieser durchgreifenden Regelung
ließ es nicht angezeigt erscheinen, in dem bisherigen Umlageverfahren
der Rcichsfleischstelle eine Änderung eintreten zu lassen. Es wurde
daher in den folgenden Umlagen für die Zeit vom 16. Juli bis zum
31. August und vom 1. September bis zum 15. Oktober an der bis
herigen Berechnungsweise festgehalten, wobei nur entsprechend der
Schwierigkeit der Aufbringung wiederholt eine Herabsetzung der
Schlachtungskontingente erfolgte und als Neuerung eingeführt wurde,
daß dort, wo es die örtlichen Verhältnisse des Viehbestandes erfor
derten, ein Austausch in der Heranziehung der einzelnen Vieh
gattungen für die Versorgung der Bevölkerung nach den Wcrtsätzen