Full text: Die Methoden der Volkszählung, mit besonderer Berücksichtigung der im preussischen Staate angewandten

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Gegenstände der 
Y olkszählungsvorschriften 
in 
Preussen. 
5. Inhalt der Liste. (Forts.) 
Namen der Bewohner. 
Geschlecht. 
Alter. 
Körperliche Beschaffenheit. 
Geistige Beschaffenheit. 
Religion. 
184 0. 
Verordnung 
vom 14. Octbr. 1840. 
Tauf- und Familiennamen 
zu nennen. 
Das Alter nach dem erst 
noch zu erfüllenden 
Lebensjahre anzugeben. 
Religion. 
Familienstand. 
Stand und Beruf. 
Erwerb und Vermögen. 
Arbeits- u. Dienstverhältniss. 
Art des Aufenthalts. Anwesen 
heit und Abwesenheit. 
In der Ehe lebende Personen 
und getrennt lebende Per 
sonen zu unterscheiden. 
Stand und Gewerbe anzu 
geben. 
1843. 
Verordnung 
vom 10. Octbr. 1843. 
184 6. 
Verordnung 
vom 6. Juli 1846. 
1849. 
V erordnung 
vom 
13. Octbr. 1849. 
1852. 
V erordnung 
vom 20. August 1852. 
Tauf- und Familiennamen 
zu nennen. 
Wie 1840. 
Religion. 
Stand und Gewerbe anzu 
geben. 
Abstammung. Sprache. 
Wohnungsweise. 
Beschreibung der Gebäude. 
Erhebung über die Sprache 
resp. Nationalität ist den 
Regierungen gestattet. 
Abwesende Hausirer, Lohn 
end Frachtfuhrleute an 
ihrem Wohorte zu zählen. 
Tauf- und Familiennamen 
zu nennen. 
Das Alter ist nach dem erst 
noch zu erfüllenden 
Lebensjahre der Personen 
einzutragen. 
Religion. 
Stand oder Gewerbe anzu- 
In Lohn, Brod und Arbeit 
stehende Dienstboten, 
Gesellen etc. inch der 
Gesellen in den Herbergen 
am Ort der Zählung mit 
zuzählen. » 
Fremde'in Gasthöfen (eich 
Gesellen in Herbergen), 
Gäste in Familien nicht 
am Orte der Zählung 
mitzuzählen. 
Leute mit verschiedenen 
Wohnsitzen nur in der 
Stadt des Winteraufent 
halts zu zählen. 
Wie 1846. 
Wie 1846. 
Wie 1846. 
Wie 1840. 
Wie 1846. 
Wie 1840. 
Wie 1840. 
Wie 1846. 
Wie 1846. 
Wie 1846. 
Wie 1846 
Wie 1846. 
Wie 1846, ausserdem : 
Verordnung vom 13. October 1852. 
Abwesende inländische See- u. 
Flussschiffer an ihrem Wohnort, 
nicht an ihrem zufälligen Auf- 
cnthaltsort zu zählen. — Aus 
ländische See- und Flussschiffer 
auf preussischem Wassergebiete 
an ihrem Aufenthaltsort zu 
zählen. Ausländ. See- u. Fluss 
schiffer, die auf preussischen 
Fahrzeugen dienen, sich zur Zeit 
der Zählung aber nicht auf 
preussischem Wassergebiete be 
finden, bleiben bei der Zählung 
unberücksichtigt. 
Verordnung vom 26. Juli 1854. 
Aufenthalt der Truppen. 
1) Truppen eines Vereins 
staates (A.) meinem andern 
(B.) zur Bevölkerung A. 
zu rechnen. Truppen mit 
Zollfreiheit bleiben ausser 
Berechnung. 
2) Truppen im Vereinsaus 
lande zur Bevölkerung ihres 
Heimath slandes, sofern sie 
nicht eine stehendeGarnison 
im Vereinsauslande bilden. 
3) Ausservereinsländ. Trup 
pen, wenn sie im Zoll 
verein eine stehende Gar 
nison bilden, der Bevölker- 
ung der Stadt zuzuzählen, 
wo die Garnison liegt. Vor 
übergehend sich aufhal 
tende vereinsausländische 
Truppen bleiben bei der 
Zählung ausser Betracht.
	        
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