542 ; DRITTER TEIL
‘Litauen
Jede Krankenkasse ist verpflichtet, ein Reservekapital zu bilden, dessen
Betrag das Doppelte der jährlichen Durchschnittsausgabe, nach den drei
letzten Rechnungsjahren berechnet, erreichen muss. Die Kasse muss
dauernd darauf achten, dass das so gebildete Kapital nicht unter die fest-
gesetzte Höhe herabsinkt.
Zur Bildung des Reservekapitals müssen die Kassen verwenden :
1. einen Höchstbetrag von 10 v. H. der Beiträge der Versicherten, der
Arbeitgeber und des Staates,
2. den Betriebsgewinn am Ende jedes Rechnungsjahres,
3. die Geldstrafen, die vom Kassenvorstand, den Arbeitsaufsichts-
beamten und dem obersten Aufsichtsamt der Sozialversicherung
verhängt wurden,
die Zuwendungen und Geschenke, die ohne Zweckbestimmung
gemacht worden. sind,
Das Reservekapital kann verwandt werden, wenn die Betriebsmittel
nicht ausreichen, um die ordentlichen Ausgaben der Kasse zu decken.
Luxemburg
Die Kassen müssen einen Reservefonds bilden, der zum. mindesten dem
Betrag der durchschnittlichen jährlichen Ausgabe der voraufgegangenen
Seel br gleichkommt. Der Fonds muss in dieser Höhe aufrechterhalten
werden.
Die Kassen müssen zu diesem Zweck mindestens 1!/,, der jährlichen
Beiträge verwenden.
Der Höchstbetrag des Reservefonds wird vom Zentralausschuss fest-
gesetzt.
RESERVEFONDS (BEZIRKS- UND BETRIEBSKASSEN)
(in Franken)
Jahr
1918
1919
1920
1921
1922
1923
Gesamtbetrag
1.678.472
1.744.794
1.796.390
1.998.993
2.421.865
2.902.202
Betrag
auf den Kopf
des Versicherten
38,62
46,94
; 47,39
52,83
| 65,30
71.27
Betrag
in Hundertsätzen
der ordentlichen
Ausgaben
40,54
47,04
45,10
39,78
42,35
48.20
Norwegen
Es gibt zwei Reservefonds : der eine wird für alle Kassen durch das
Königliche Versicherungsamt, der andere von den einzelnen Kassen gebildet.
Ein Teil des Staatszuschusses an die Krankenkassen wird zurück-
behalten und an den „,„Verwaltungsfonds der Krankenversicherung‘“ gezahlt.
Der König setzt auf Antrag des Versicherungsamts jedes Jahr den Betrag
des Abzuges fest, er darf 10 v. H. des staatlichen Anteiles nicht überschreiten.
Wenn die Höhe des Verwaltungsfonds den fünften Teil der Ausgaben
des letzten Geschäftsjahres erreicht hat, kann der König bestimmen, dass
der Betrag, der nach dem vorstehenden Absatz für den Verwaltungsfonds
zurückbehalten wird, von der staatlichen Unterstützung abgezogen werde.