DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 693
Jjie Erlaubnis, abweichend von der Mustersatzung einen neungliedrigen
Vorstand zu bestellen.
Das Amtsjahr des Vorstandes beginnt am 1. Januar. Der Vorsitzende
und sein. Stellvertreter werden nur für ein Jahr bestellt ($ 46). Wieder-
wahl des Vorsitzenden und der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Vor-
standsmitglieder, welche ihr Amt während zweier aufeinander folgender
Wahlperioden ausgeübt haben, sind zur Ablehnung der Wiederwahl für
die folgende Wahlperiode berechtigt ($ 47, 1).
Die Vorstandsmitglieder haben die strafrechtliche Verantwortung von
[nhabern. öffentlicher Ehrenämter. Auf Vorschlag des Kassenvorstandes
zann die Gemeindebehörde dem Vorsitzenden eine angemessene Entschä-
digung für seine Arbeitsleistung gewähren. Die Zahlung derselben. liegt
der Bezirkskasse ob. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind im Ehrenamt
tätig ($ 48).
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden mindestens ein Mal im Jahre
berufen; er kann im übrigen nach Bedarf zusammentreten ($ 49, 1).
Der Vorstand hat die Kasse und ihr Vermögen zu verwalten und sie
durch seinen Vorsitzenden in allen Rechtsstreitigkeiten vertreten zu lassen.
{$ 49, 3).
Weiter gehört zu seinen. Aufgaben : ,
a) die Ausarbeitung des Satzungsentwurfs und etwaiger Satzungs-
änderungen ;
b) die Vorlage des nachgeprüften Rechnungsergebnisses an die Gemeinde-
behörde zur Genehmigung ;
») die Unterbreitung eines Vorschlages betreffend die Entschädigung
des Vorsitzenden und des Geschäftsführers ; die Festsetzung des
Gehalts für die übrigen bezahlten Angestellten und die Anstellung
der Beamten auf Vorschlag des Geschäftsführers ;
d) die Genehmigung der Verwaltungsausgaben (8 49, 2, abgeändert
im Jahre 1925).
Der Vorstand schliesst vorbehaltlich der Genehmigung durch das
Versicherungsamt mit Ärzten, Zahnärzten, Hebammen auf Grund des
festgesetzten Tarifs Verträge ab ($ 16, 1 A. a).
Die Zusammensetzung des Vorstandes der anerkannten Kassen wird
vom Versicherungsamt bestimmt. Die Bestimmungen decken sich im
zrossen. ganzen mit denen für die Bezirkskassen.,
Die Organisation des Vorstandes der Ersatzkassen ist je nach dem
Mitgliederkreis der Kassen verschieden (Gemeindekassen, Lehrerkassen,
Nationalkassen. und Bezirkskassen für Mittelschullehrer usw.). Die grösste
Zahl der hierhergehörigen Kassen stellen die Gemeindekassen dar. Sie
werden von dem Erziehungsrat oder von einem dreigliedrigen Ausschuss
verwaltet. Ein Mitglied des Ausschusses gehört dem KErziehungsrat an.
Die Eisenbahnerkassen besitzen einen 5—9gliedrigen Vorstand, dessen
ständiger Vorsitzender vom Eisenbahn-Zentralamt ernannt -wird.
e) Die Rechnungsprüfer, Geschäftsführer und Kassenbeamten
Die mit der Nachprüfung der Finanzgebarung der Kassen betrauten
Rechnungsprüfer werden von der Gemeindebehörde ernannt ($ 53, 1, Abs. 2).
Sie ernennt auch die Geschäftsführer und die anderen ständigen Beamten
auf Vorschlag des Vorstandes. Die Ernennungen bedürfen. der Genehmi-
yung durch das Versicherungsamt ($ 53, 1, abgeändert durch das Gesetz
vom 10. Dezember 1920).
Geschäftsführer und Rechnungsprüfer sind in strafrechtlicher Hinsicht
den öffentlichen Beamten gleichgestellt. Die Gemeinde haftet für die
Einnahmen des Geschäftsführers. Sie kann von ihm die Stellung einer
angemessenen Kaution verlangen,
Der Geschäftsführer hat die laufenden Kassengeschäfte zu erledigen,
soweit dieselben nicht durch das Gesetz oder die Satzung der Erledigung
durch den Vorstand vorbehalten sind. Die im Gesetz vorgesehenen Mass-