Fusionsbilanzen-
B73
»eilige Ergänzung der Betriebe, gemeinsame Interessen, Er
zielung von Buchgewinnen und deren Verwertung zu Abschrei
bungen und Minderbewertung auf Anlagevermögen und Be
teiligungen („Kontenregulierungen“), Schaffung stiller Reserven,
gelegentlich auch der Wunsch der Banken, umfangreiche Fi
nanzierungsgeschäfte zu tätigen, stille Reserven zu verwerten,
Ablösung und Verteilung eines allzu großen Risikos u. a.
Das HGB. regelt in den §§ 305—306 nur bestimmte Formen
der Fusion; die Verschmelzung einer Aktiengesellschaft oder
Kommanditaktiengesellschaft mit einer anderen Unternehmung
der gleichen Rechtsform (die sogenannte Inkorporierung). Die
eine Gesellschaft wird in juristischem Sinne durch Veräußerung
des Gesellschaftsvermögens als Ganzes {§ 303 HGB.) „aufgelöst“,
die Abfindung der Aktionäre der aufzunehmenden Gesellschaft
erfolgt in Aktien der übernehmenden, also gegen Aktientausch,
nicht in Bargeld. Die übernehmende Gesellschaft bleibt in
erweitertem Umfange bestehen, erhöht ihr Aktienkapital und
vermehrt die Produktionsmittel. Gesetzlich nicht geregelt ist
beispielsweise die Verschmelzung zweier Aktienvereine zu einer
neuen Aktiengesellschaft, wobei die Aktienvereine sich auflösen
und ihr Vermögen als Sacheinlage in die zu gründende Aktien
gesellschaft einbringen. Eine Fusion in wirtschaftlichem Sinne
liegt auch dann vor, wenn ein Unternehmen von einem anderen
selbständigen Unternehmen dauernd gepachtet wird, oder wenn
eine Aktiengesellschaft sämtliche Aktien eines anderen Aktien
vereins erwirbt, endlich auch verschiedene Formen der Interessen
gemeinschaft x ).
Die übertragende Gesellschaft liquidiert (§305 HGB.) oder
geht mit allen Aktiven und Passiven ohne Liquidation an die
übernehmende Gesellschaft über (§ 306 HGB.). Die Praxis
beschränkt sich selbstverständlich nicht auf die im HGB. ge
regelten Sonderfälle der Verschmelzung, sondern ändert sie in
vielfacher Hinsicht ab.
Die übertragene Unternehmung bleibt äußerlich dauernd
oder während einer Übergangsperiode bestehen, oder sie geht bei
der Angliederung und Verschmelzung auch äußerlich vollständig
*) Vgl. Marquardt, Die Interessengemeinschaften. Berlin 1910.