fullscreen: Bilanztechnik und Bilanzkritik

Fusionsbilanzen- 
B73 
»eilige Ergänzung der Betriebe, gemeinsame Interessen, Er 
zielung von Buchgewinnen und deren Verwertung zu Abschrei 
bungen und Minderbewertung auf Anlagevermögen und Be 
teiligungen („Kontenregulierungen“), Schaffung stiller Reserven, 
gelegentlich auch der Wunsch der Banken, umfangreiche Fi 
nanzierungsgeschäfte zu tätigen, stille Reserven zu verwerten, 
Ablösung und Verteilung eines allzu großen Risikos u. a. 
Das HGB. regelt in den §§ 305—306 nur bestimmte Formen 
der Fusion; die Verschmelzung einer Aktiengesellschaft oder 
Kommanditaktiengesellschaft mit einer anderen Unternehmung 
der gleichen Rechtsform (die sogenannte Inkorporierung). Die 
eine Gesellschaft wird in juristischem Sinne durch Veräußerung 
des Gesellschaftsvermögens als Ganzes {§ 303 HGB.) „aufgelöst“, 
die Abfindung der Aktionäre der aufzunehmenden Gesellschaft 
erfolgt in Aktien der übernehmenden, also gegen Aktientausch, 
nicht in Bargeld. Die übernehmende Gesellschaft bleibt in 
erweitertem Umfange bestehen, erhöht ihr Aktienkapital und 
vermehrt die Produktionsmittel. Gesetzlich nicht geregelt ist 
beispielsweise die Verschmelzung zweier Aktienvereine zu einer 
neuen Aktiengesellschaft, wobei die Aktienvereine sich auflösen 
und ihr Vermögen als Sacheinlage in die zu gründende Aktien 
gesellschaft einbringen. Eine Fusion in wirtschaftlichem Sinne 
liegt auch dann vor, wenn ein Unternehmen von einem anderen 
selbständigen Unternehmen dauernd gepachtet wird, oder wenn 
eine Aktiengesellschaft sämtliche Aktien eines anderen Aktien 
vereins erwirbt, endlich auch verschiedene Formen der Interessen 
gemeinschaft x ). 
Die übertragende Gesellschaft liquidiert (§305 HGB.) oder 
geht mit allen Aktiven und Passiven ohne Liquidation an die 
übernehmende Gesellschaft über (§ 306 HGB.). Die Praxis 
beschränkt sich selbstverständlich nicht auf die im HGB. ge 
regelten Sonderfälle der Verschmelzung, sondern ändert sie in 
vielfacher Hinsicht ab. 
Die übertragene Unternehmung bleibt äußerlich dauernd 
oder während einer Übergangsperiode bestehen, oder sie geht bei 
der Angliederung und Verschmelzung auch äußerlich vollständig 
*) Vgl. Marquardt, Die Interessengemeinschaften. Berlin 1910.
	        
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