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II. Zivilrecht.
nicht einläßt, überhaupt gar nicht erscheint. Man hat das Gegenteil lange Zeit be—
hauptet, ohne die praktischen Folgen zu erwägen, die solches mit sich führt, auf die ich
seinerzeit alsbald hingewiesen habe; denn es führt dies dazu, daß, wenn der Kläger
bei irgend einem unzuständigen Gerichte klagt, der Beklagte eintreten und die Un—
zuständigkeit rugen muß: er darf nicht ausbleiben, weil sonst die Prorogationswirkung
eintreten würde; derartige unpraktische Bestimmungen sollte nicht nur keine Gesetz⸗
gebung annehmen, sondern auch die Doktrin sollte sie nicht aus scholastischen Gründen
verteidigen: denn der Prozeß ist stets so zu gestalten, daß er möglichst praktische Re—
sultate erzielt. Heutzutage ist die Frage in Deutschland keine Frage mehr. Es ift sicher,
daß nur durch Einlassung, nicht auch durch Ausbleiben eine Prorogationswirkung ein⸗
tritt; im Gegenteil kann das Ausbleiben eine sehr deutliche Erklärung dahin enthalten,
daß man das Gericht für nicht zuständig erklärt, wie dies seinerzeit die bayrische 8. P. O.
z 38 ausdrücklich bestimmte!. Auch das österreichische Gesetz hat die Frage nunmehr
ausdrücklich in diesem klaren Sinn entschieden, denn es nimmt in 8 104 Zuständigkeits—
wirkungen nur dann an, wenn der Beklagte in der Hauptsache mündlich verhandelt.
Ein ähnlicher Fall, wo die Unterwerfung ohne weiteres gilt, ist bei der Klag—
inderung gegeben und bei der Heilung heilbarer Prozeßmängel (oben S. 128).
VIII. Wandlungen des Rechtsverhältnisses.
1. Allgemeines.
866. Das Prozeßrechtsverhältnis kann sich wandeln und doch die gleiche In—
dividualität behalten. Dies ist die Eigenart der Rechtsverhältnisse wie der Rechte; sie
gelten als die gleichen, wenn sie auch tiefgehenden Änderungen unterworfen werden,
wegen des Gesetzes der rechtlichen Kontinuitäat. Die Wandlung kann eine objektive wie
eine subjektive sein. Im ersten Fall spricht man von Klageänderung, im zweiten von
Rechtsnachfolge in die Prozeßrolle.
Klageänderung ist nicht jede Anderung des Klagebegehrens; vielmehr geht unser
Prozeß davon aus, daß das Rtechtsgeschäft der Klage eine bestimmte Elastizität in sich
trage, in der Art, daß die Klage erweitert und auch umgestaltet werden kann; nur ver—
langt man, daß die Klage nicht auf einen anderen Anspruch überspringe. Der Grund
ist der, weil es sonst möglich wäre, einem neuen Anspruch die Folgen der Rechts⸗
hängigkeit zufließen zu lassen, die ihm gar nicht zukommen. Wenn natürlich der andere
Teil, der Beklagte, damit einverstanden ist, so ist hiergegen nichts zu sagen, denn es spricht
kein begründetes Interesse dagegen, die Rechtshängigkeit zu übertragen, wenn auch der
Prozeß und die Prozeßlage sonst dem Belieben der Parteien entzogen sind; und es wurde
oeben bemerkt, daß hier das Stillschweigen der Zustimmung gleichsteht (88 264, 269
3. P.O.). Die neue 8.P. O. aber hat auch in solchen Fällen, wo der Beklagte wider—
spricht, die Möglichkeit der Klageänderung gewährt, wenigstens in erster Instanz, sofern
nur der Richter annimmt, daß die Verteidigung des Beklagten nicht wesentlich erschwert
werde (9 264 8. P.O.). Dies kann indes nicht so verstanden werden, als ob die Rechts-
hängigkeit dem neuen Anspruch mit rückwirkender Kraft zukäme, sondern nur so, daß
nunmehr der neue Anspruch eingelegt wird und von Erhebung des neuen Anspruchs
an seine Rechtshängigkeit datiert. Es ist mithin ebenso, wie wenn z. B. im Patent-
erteilungsverfahren an Stelle der alten Erfindung eine neue eingeschoben wird. Ist also
der kraft Klageänderung ohne Zustimmung des Beklagten eingeschobene Anspruch in der
Zwischenzeit zwischen der Rechtshängigkeit und der Einschiebung verjährt, so behält der
Beklagte die Veriährungaseinrede, auch wenn der Richter die Klageänderung zuläßt.
„In Versäumungsfällen gilt die Vereinbarung als abgelehnt“.