fullscreen: Das Konkursverfahren

Die Konkursmasse. 
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weiterem Umfange ist die Möglichkeit der Verschleuderung durch 
gesetzliche Bestimmungen nicht hintangehalten. Der Konkursver 
walter wird jederzeit bestrebt sein, die Bestandteile der Konkurs 
masse so gut als möglich zu verwerten- hierzu ist er verpflichtet, 
häufig jedoch ergeben sich hierbei Schwierigkeiten, zumal die Ver 
wertung im Interesse einer raschen Konkursabwicklung beschleu 
nigt erfolgen muß. Wertverluste lassen sich vielfach nicht vermei 
den. Die durch die konkursmäßige Verwertung eintretende Ver 
nichtung von Werten wird neben den bedeutenden Kosten und der 
langen Dauer des Konkursverfahrens mit Recht als sein Haupt 
mangel bezeichnet. Wenn schon die Masseverwertung ganz all 
gemein dem pflichtmäßigen Ermessen des Konkursverwalters — 
teilweise im Benehmen mit den Grganen der Gläubigerschaft, dem 
Gläubigerausschusse oder der Gläubigerversammlung — überwiesen 
ist, so hat der Gemeinschuldner erst recht nicht die Befugnis, einer 
Verwertung von Massegegenständen aus dem Grunde zu wider 
sprechen, weil der Affektionswert der Zache für ihn ungleich 
höher ist als ihr verkaufswert. Zu denken ist hier z. B. an die 
Verwertung von Liebhabersammlungen, wie Briefmarken-, Ge 
mälde-, Münz- und Autographensammlungen. 
Weil nur jene Ansprüche in die Konkursmasse fallen, die über 
tragbar sind, wird das Recht der ehelichen und elterlichen Nutz 
nießung vom Konkursbeschlage nicht ergriffen - wohl aber werden 
jene Nutzungen, welche dem Gemeinschuldner auf Grund eines 
rechtsgeschäftlich oder testamentarisch bestellten Nießbrauchs zu 
stehen, in die Konkursmasse einbezogen. Steht also z. B. dem 
Schuldner an einem Teile des Vermögens seines minderjährigen 
Kindes die elterliche Nutznießung zu, weil das betreffende Kapital 
dem Kinde ohne Ausschließung der elterlichen Nutznießung geschenkt 
wurde, und ist dem Schuldner der Nießbrauch an einem anderen 
vermögensteile des Kindes durch Testament oder Vertrag zuge 
wendet, so sind die Nutzungen des ersterwähnten Vermögensteiles 
konkursfrei, nicht aber auch jene der durch Vertrag oder Testament 
nießbrauchbelasteten Gegenstände. 
In der Praxis taucht häufig die Frage auf, ob wechsel- 
blankette und Versicherungsscheine für die Konkursmasse 
in Anspruch genommen und verwertet werden können. Diese Frage 
ist zu bejahen. 
Blankowechsel gelten als beschlagsfähige Vermögenswerte, inso 
weit als der Inhaber ermächtigt ist, durch die bestimmungsgemäße 
Rusfüllung des Blanketts einen vollständigen Wechsel herzustellen.
	        
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