Object: Nationale Bodenreform

sind nur mit einem Bruchteil ihres ursprünglichen Be- 
trages aufgewertet worden. Neue Beleihungen haben 
bis jetzt nur in engen Grenzen stattgefunden; sie erreichen 
in den meisten Fällen nur den vierten Teil des gemeinen 
Wertes. Sind Geldgeber darüber so weit hinausgegan- 
gen, daß die Verschuldunggrenzen von 60 v. H. des Wer- 
tes des Bodens und 90 v. H. des Wertes der Gebäude 
überschritten worden sind, so geschieht ihnen kein Unrecht, 
wenn die darüber hinausgehenden Hypotheken gelöscht 
werden. Bei einer Zwangverssteigerung würden diese 
Hypotheken doch ausfallen. Mit seinem sonstigem Ver- 
mögen haftet der Schuldner ihnen nach wie vor. Im 
übrigen steht die Pflicht, dem Gemeinwesen einen gesun- 
den Bauern- und Hausbesitzerstand zu erhalten höher, als 
die Rücksicht auf leichtssinnige Beleiher. 
Kann der Eigentümer eines Grundstückes seinen Ver- 
pflichtungen nicht nachkommen, so wird der Unterschied 
zum heute geltendem Recht sein, daß die auf dem 
B o d en ruhenden Hypotheken sich nicht mehr aus den 
G e b äu d e n bezahlt machen können. Die Baulichkeiten 
bleiben den Hausgläubigern vorbehalten. Kommt es zur 
Zwangversteigerung oder zur Zwangverwaltung, so wird 
der Erlös zwischen den Gläubigern des Bodens und der 
Gebäude verhältnismäßig geteilt. Gehört der Boden 
nicht dem Eigentümer des Gebäudes (Erbbaurecht), so 
kann der Ausgeber des Bodens das Vertragverhältnis 
mit dem Ersteher der Gebäude fortsetzen, oder diese selbst 
erwerben. Auch hier wird eine befriedigende Lösung 
keine unüberwindliche Schwierigkeiten bieten. 
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