sind nur mit einem Bruchteil ihres ursprünglichen Be-
trages aufgewertet worden. Neue Beleihungen haben
bis jetzt nur in engen Grenzen stattgefunden; sie erreichen
in den meisten Fällen nur den vierten Teil des gemeinen
Wertes. Sind Geldgeber darüber so weit hinausgegan-
gen, daß die Verschuldunggrenzen von 60 v. H. des Wer-
tes des Bodens und 90 v. H. des Wertes der Gebäude
überschritten worden sind, so geschieht ihnen kein Unrecht,
wenn die darüber hinausgehenden Hypotheken gelöscht
werden. Bei einer Zwangverssteigerung würden diese
Hypotheken doch ausfallen. Mit seinem sonstigem Ver-
mögen haftet der Schuldner ihnen nach wie vor. Im
übrigen steht die Pflicht, dem Gemeinwesen einen gesun-
den Bauern- und Hausbesitzerstand zu erhalten höher, als
die Rücksicht auf leichtssinnige Beleiher.
Kann der Eigentümer eines Grundstückes seinen Ver-
pflichtungen nicht nachkommen, so wird der Unterschied
zum heute geltendem Recht sein, daß die auf dem
B o d en ruhenden Hypotheken sich nicht mehr aus den
G e b äu d e n bezahlt machen können. Die Baulichkeiten
bleiben den Hausgläubigern vorbehalten. Kommt es zur
Zwangversteigerung oder zur Zwangverwaltung, so wird
der Erlös zwischen den Gläubigern des Bodens und der
Gebäude verhältnismäßig geteilt. Gehört der Boden
nicht dem Eigentümer des Gebäudes (Erbbaurecht), so
kann der Ausgeber des Bodens das Vertragverhältnis
mit dem Ersteher der Gebäude fortsetzen, oder diese selbst
erwerben. Auch hier wird eine befriedigende Lösung
keine unüberwindliche Schwierigkeiten bieten.
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