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24. Die Bergordnung Erzbischof Mathaeus’ von Salzburg aus
dem Jahre 1532 l :
§ x. „Erstlich und Anfangs sollen uns, als Herrn und Landes
fürsten alle Perckwerk, Methall und Fundt, wo die in unserem
Fürstenthumb, Lande, Herrschaften, Gerichten, Thälern und Ge
birgen, allenthalben jetzt gearbeytet und gebawet, oder kunftiglich
noch mochten gefunden, aufgeslahen und gebawet werden, sambt
allen und jeden ihren Hoheiten und Obrigkeiten, auch allen
Wasserflüssen, Hoch- und Schwarzwäldern, Weg, Fertten und
andern anhangenden Dingen, on (ohne) welche dieselben unsere
Bergkwerk nit mögen nützlich gebawet, noch erhebt, und ihn
Aufnehmen gebracht werden, on alles Mittel, als unser Camergut
zustehen, Vorbehalten und ausgezogen sein; also daß sich Niemandt
weder von Prelaten, Ritterschaften, Adel, Gemeinden, noch ander
hochs oder nieders Stands understehen, dieselben Bergwerk aus
aygnem Gewalt on sonder unser Erlaubniss und Vergünnung
aufzeslahen, zu pawen und zu arbeyten, oder von denselben unserer
Bergkwercken, und Bergkleuten, aynicherly Fron, Viertzigisten,
oder andre Aufsatz wie die genannt möchten werden, gegen die
gegenwärttig unsre Ordnung begeren oder zu enpfahen, noch in
den Wäldern, Wasserflüssen, Wegen, Stegen, oder anderen Dingen,
zu den Bergkwercken gehörent und Jemandts geferlich Irrung,
Eingriff und Widerstand zu thun, dadurch uns solch unser Bergk-
werck und Camergut möchten verhindert, oder in Abfall gebracht
werden.“
Nach § 10 soll jeder, der in dem erzbischöflichen Stifte und
Lande Bergwerk aufnehmen und bauen will, solches zuvor vom Erz
bischof oder vom erzbischöflichen Bergrichter empfangen und sich der
erzbischöflichen gemeinen Bergordnung gemäß halten. — § 11
schreibt vor: Findet einer einen Gang, mit Erz und öffnet das und
will es empfangen und kommt dann ein anderer, der ihn davon ver
drängen will, der soll da kein Recht haben, sondern der Richter soll
es dem leihen, der es am ersten gefunden und geöffnet hat. Also
auch der Finder bedarf der Verleihung. Diese soll ihm nur vor allen
anderen erteilt werden. Es ist in der Bergordnung ferner vorgesehen,
daß jeder, welcher einen Bau, neuen Schürf oder etwas anderes auf
stehenden oder flachen Klüften erhalten will, es dem Richter mit Namen
nennen und anzeigen soll, wo und an welchem Berge das Begehrte
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