fullscreen: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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24. Die Bergordnung Erzbischof Mathaeus’ von Salzburg aus 
dem Jahre 1532 l : 
§ x. „Erstlich und Anfangs sollen uns, als Herrn und Landes 
fürsten alle Perckwerk, Methall und Fundt, wo die in unserem 
Fürstenthumb, Lande, Herrschaften, Gerichten, Thälern und Ge 
birgen, allenthalben jetzt gearbeytet und gebawet, oder kunftiglich 
noch mochten gefunden, aufgeslahen und gebawet werden, sambt 
allen und jeden ihren Hoheiten und Obrigkeiten, auch allen 
Wasserflüssen, Hoch- und Schwarzwäldern, Weg, Fertten und 
andern anhangenden Dingen, on (ohne) welche dieselben unsere 
Bergkwerk nit mögen nützlich gebawet, noch erhebt, und ihn 
Aufnehmen gebracht werden, on alles Mittel, als unser Camergut 
zustehen, Vorbehalten und ausgezogen sein; also daß sich Niemandt 
weder von Prelaten, Ritterschaften, Adel, Gemeinden, noch ander 
hochs oder nieders Stands understehen, dieselben Bergwerk aus 
aygnem Gewalt on sonder unser Erlaubniss und Vergünnung 
aufzeslahen, zu pawen und zu arbeyten, oder von denselben unserer 
Bergkwercken, und Bergkleuten, aynicherly Fron, Viertzigisten, 
oder andre Aufsatz wie die genannt möchten werden, gegen die 
gegenwärttig unsre Ordnung begeren oder zu enpfahen, noch in 
den Wäldern, Wasserflüssen, Wegen, Stegen, oder anderen Dingen, 
zu den Bergkwercken gehörent und Jemandts geferlich Irrung, 
Eingriff und Widerstand zu thun, dadurch uns solch unser Bergk- 
werck und Camergut möchten verhindert, oder in Abfall gebracht 
werden.“ 
Nach § 10 soll jeder, der in dem erzbischöflichen Stifte und 
Lande Bergwerk aufnehmen und bauen will, solches zuvor vom Erz 
bischof oder vom erzbischöflichen Bergrichter empfangen und sich der 
erzbischöflichen gemeinen Bergordnung gemäß halten. — § 11 
schreibt vor: Findet einer einen Gang, mit Erz und öffnet das und 
will es empfangen und kommt dann ein anderer, der ihn davon ver 
drängen will, der soll da kein Recht haben, sondern der Richter soll 
es dem leihen, der es am ersten gefunden und geöffnet hat. Also 
auch der Finder bedarf der Verleihung. Diese soll ihm nur vor allen 
anderen erteilt werden. Es ist in der Bergordnung ferner vorgesehen, 
daß jeder, welcher einen Bau, neuen Schürf oder etwas anderes auf 
stehenden oder flachen Klüften erhalten will, es dem Richter mit Namen 
nennen und anzeigen soll, wo und an welchem Berge das Begehrte 
1 Lori S. 194.
	        
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