fullscreen: Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

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dem 831. März. Der Beschlußfassung der Gemeindebehörden bleibt überlassen, an 
ede Rechnungsjahres eine Perlode von zwei oder drei Rechnungsjahren treten 
zu lassen. 
Der Entwurf wird acht Tage lang, nach vorheriger Verkündigung, in einem 
oder mehreren von dem Magistrat [Ru Bidee zu bestimmenden Lokalen 
zur Einsicht aller Einwohner der Stadt offengelegt und alsdann von den Stadi— 
verordneten IRh der Stadtverordnetenversammiung) festgestellt. Eine Abschrift des 
Etats wird sofort der Aufsichtsbehörde eingereicht. 
S 67. 0, W; Rh S 61. der Magistrat I[Rh Bürgermeister] hat dafür zu 
sorgen, daß der Haͤushalt nach dem Eiat geführt werde. Ausgaben, welche außer 
dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen der Genehmigung der Siadtverordneten 
[Rh Stadtverordnetenversammlung)] 
868. O,. W; Ru 8 62.die Gemeindeabgaben und die Geldbeträge der 
Dienste (54) [VE(S 58) ( Rh 8.50)) sowie die Jo, W; Abgaben für die Teilnahme 
an den Nutzungen (I 52) [W ( 61))] IRh Bürgerrechts⸗ und Einkaufsgelder (8 48)) 
und die sonstigen Gemeindegefäne werden von den Säumigen im Steuerexekutions 
wege beigetrieben. 
8 69. O. W; Rh 8S 63. Die Jahresrechnung ist von dem Einnehmer vor 
dem 10 Mai [Rh Junis des folgenden Jahres zu legen und dem Magiftrat [Rh 
Bürgermeister] einzureichen. Dieser hat die Rechnung zu revidieren und solche mit 
seinen Erinnerungen und Bemerkungen den Stadiveroͤrdneten [Rh Stadtverordneten⸗ 
versammlung] zur Prüfung, Feststellung und Entlastung vorzulegen. 
M. Rh. Nach erfoilgter Festfehung de— Rechnung wird' dieselbe während 
vierzehn Tagen zur Einsicht der Gemeindemitglieder offengelegt.) 
870. O, W; Ru 8 64. die Feststelung der Rechnung muß vor dem 
l. Oktober (W, Rh September] bewirkt fein 
Der Magistrat Rh Bürgermeister] hat der Aufsichtsbehörde sofort eine Abschrift 
des Feststellungsbeschlusses vorzulegen. 
Durch statuarische Anordnungen können auch andere Fristen, als vorstehend 
für die Legung und Feststellung der Rechnung bestimmt sind, festgesetzt werden. 
SI. G, W; Ru's 65. Ilber alle Tele des Vermögens der Stadtgemeinde 
hat der Magistrat IkRh Buͤrgermeister] ein Lagerbuch zu führen. Die darin vor— 
kommenden Veränderungen werden den Stadtverordneten sRi Stadiverordneten 
oersammlung] bei der Rechnungsabnahme zur Erklärung vorgelegt. 
Titel VIII.ij 
[(O, W. Von der Einrichtung der städtischen Verfassung 
ohne kollegialischen Gemeindevorstaud 0 für Staãdte, welche nicht 
mehr als 2500 Einwohner haben.) 
872. 0, W. (0O. In Städten von nicht mehr als 2500 Einwohnern kann 
auf Antrag der Gemeindevertretungh Wain Städten, wo die Gemeindevertretung 
durch einen, nach zweimal, mit 'einem Zwischenraum von mindestens 8 Tagen, 
oorgenommener Beratung zu fassenden Beschluß darauf anträgt, kann] unter 
Genehmigung des Bezirksausschusses die Einrichtung getroffen werden, daß 
O 1.Die Zahl der Stadiberordneten bis auf sechs vermindert, und 
2. statt des Magistrats nur ein Bürgermeister welcher W auch] den Vorsitz 
in der Stadtverordnetenversammlung mit Stimmrecht zu führen hat, und zwei 
oder drei Schöffen ¶ Webezw ein Beigeordneter], welche den Bürgermeister zu unter⸗ 
stützen und in Verhinderuͤngsfällen zu vertreten haben, gewählt werden. 
873. 0, W. Wird 'eine Einrichtung nach Maßgabe der Bestimmung unter2 
in 872 [WEinrichtung dieser Arte( 72) getroffen, so gehen alle Rechte und 
Pflichten, welche in den Vorschriften der Titel Jbis VII dem Magistrat beigelegt 
sind, auf den Bürgermeister mit denjenigen Modifikationen über, welche sich als 
1) Titel viri (68 66-78) RhaVon der Einrichkung der städtischen Verfassung 
mit kotlegialischem Magistrat“ ist nicht mit abgedruckt, weil diese Magistratsver fafssung im 
ean kaum noch eine Stadtgem einde besitzt, zu ihrer Einführung auch keine Neigung vor—⸗ 
handen ist.
	        
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