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1. Die österreichisch-ungarische Küste in der Aus
dehnung nördlich der italienischen Grenze bis südlich
der montenegrinischen Grenze mitsamt allen Inseln,
Häfen, Buchten, Meeresstranden oder Golfen.
2. Die Küste Albaniens von der montenegrinischen
Grenze nördlich bis zum Kap Khephali, südlich ein
schließlich.
Die geographischen Grenzen der blockierten Terri
torien sind für die österreichisch-ungarische Küste nörd
lich 45—42—50 Grad Breite, 13—15-10 Grad Länge
östlich von Greenwich, südlich 42—06 - 25 Grad Breite
und 19—59—30 Grad Länge östlich von Greenwich;
für die albanische Küste nördlich 41—52 Grad Breite
und 19-22-40 Grad Länge östlich von Greenwich,
südlich 30-54-15 Grad Breite und 19-35-30 Grad
Länge östlich von Greenwich.
Schiffe befreundeter und neutraler Mächte werden
vom Oberkommandanten der italienischen Seestreitkräfte
bestimmte Frist vom Blockadeerklürungstage an haben,
um die Blockadezone frei zu verlassen. Gegen Schiffe,
welche in Verletzung der Blockade die vom Kap Otranto
nach dem Kap Khephali laufende Sperr linie zu durch
brechen versuchen sollten oder durchbrochen hätten, wird
gemäß den in Kraft befindlichen völkerrechtlichen Ver
trägen vorgegangen werden.
(„Neues Wr. Abendblatt" vom 27. Mai 1915.)
2. Einschränkung der Blockade.
Eine amtliche Erklärung besagt, daß die Blockade
der albanesischen Küste von der montenegrinischen Grenze
bis Aspri Ruga (Weiße Straßen) eingeschränkt wird.
Demgemäß sind die geographischen Blockadegrenzen
des albanesischen Territoriums:
Im Norden 41 Grad 52 Minuten nördlicher
Breite und 19 Grad 22 Minuten 40 Sekunden östlicher
Länge von Greenwich, im Süden 40 Grad 9 Minuten
36 Sekunden nördlicher Breite und 19 Grad 35 Mi
nuten 45 Sekunden östlicher Länge.
Die neue Sperrlinie geht zwischen Kap Otranto
und Aspri Ruga.
(„Neue Freie Presse" vom 2. Juni 1915.)
3. Die Verwahrung der k. u. k. Regierung
gegen die italienische Blockade.
Die k. und k. Regierung hat unterm 9. d. an die
fremden Regierungen eine Verbalnote gerichtet, die in
deutscher Übersetzung lautet wie folgt:
Die königlich italienische Regierung hat unterm
26. Mai d. I. die Küsten Österreich-Ungarns sowie den
Teil der Küste Albaniens, der sich von der monte
negrinischen Grenze bis Kap Khephali erstreckt, für
blockiert erklärt. Mit Deklaration vom 30. Mai d. I.
wurde die gegen Albanien gerichtete Blockade auf den
zwischen der montenegrinischen Grenze und Aspri Ruga
(Strade bianche) gelegenen Teil der Küste einge
schränkt.
Die k. und k. Regierung stellt fest, daß die Blockade,
wie sie mittels dieser Deklarationen verhängt wurde,
den Anforderungen des Völkerrechtes nicht entspricht
und als nichtig zu betrachten ist.
Indem die königlich italienische Regierung einen
Teil der albanischen Küsten für blockiert erklärt, ver
letzt sie zunächst die Rechte eines Staates, dessen Sou
veränität und Neutralität von Italien ausdrücklich
anerkannt und garantiert worden ist, wie dies aus dem
von der Londoner Botschafterkonfcrenz am 29. Juli
1913 angenommenen Organisationsstatut für Albanien
hervorgeht. Da ferner der als blockiert erklärte Teil
der albanischen Küste von österreichisch-ungarischen
Land- oder Seestreitkräften keineswegs besetzt ist, wider
spricht die besagte Blockade auch dem Artikel 1 der
Londoner Deklaration vom 26. Februar 1909, wonach
die Blockade auf feindliche oder vom Feinde besetzte
Häfen und Küsten beschränkt zu sein hat.
Von einer solchen Besetzung könnte auch dann
nicht die Rede sein, wenn — wie in der Blockadedekla
ration behauptet wird — einige albanische Häfen den
österreichisch-ungarischen Marinebehörden zur heimlichen
Versorgung ihrer leichten Kriegsschiffe dienen würden.
Diese jeder Grundlage entbehrende, oder besser gesagt,
einfach erdichtete Behauptung hat offenbar nur den
Zweck, der Blockade eines Teiles der albanischen Küste
und damit der Fixierung der Sperrlinie, welche nach
der erwähnten Blockadedeklaration vom Kap Otranto
nach Aspri Ruga verläuft, einen Schein von Berechti
gung zu geben.
So wie diese Sperrlinie fixiert ist, erscheinen in
die blockierte Zone auch nichtblockierte (italienische und
montenegrinische) Küstengebiete einbezogen.
Selbst wenn aber des weiteren die Blockade die
angegebenen Mängel nicht aufwiese, wäre sie schon
deshalb nicht rechtsverbindlich, weil sie — entgegen den
Artikeln VIII und XI, Ziffer 2 der Londoner Deklara
tion — den Lokalbehörden in Österreich-Ungarn nicht
notifiziert worden ist.
Im Hinblick auf diese Feststellungen legt die k. und
k. Regierung in Ansehung der angeblichen Blockade
kategorische Verwahrung ein.
(„Neues Wiener Tagblatt" vom 12. Juni 1915.)
e) Prisengerichtsverfahren.
II nnmero 807 (Mia raccolta ufficiale «teile leggi e dei
decreti del Regno contiene 11 seguente decreto:
In yirtü delT autoritä a Noi delegata;
Viato l’art. 225 del Codioe per la marina mer-
cantile;
Viato lo stato di guerra esistente tra 11 Regno
d’Italia e altre potenze europee;
Sentito 11 Consiglio dei ministri;
Sulla proposta del ministro della marina, di con-
eerto con quelli degli affari esteri, delle colonie e di
grazia, giustizia e culti;
Abbiamo decretato e decretiamo:
Art. 1. La Commissione delle preis, prevista
dair art. 225 de Codiee per la marina mercantile, ha
sede in Roma e funziona andre per le colonie.
Art. 2. La Commissione delle prede iS presieduta
da un priino presidente di Corte d’appello, in servizio