v. Schwerin-Lowltz, Unset Vethaltnis zur Nordamerikanischen Union. 13
unseres Saratoga-Abkommens und unseres Abkommens mit der Union
vom 10. Juli 1900 einbeziehen konnen, wobei man sreilich davon ab-
sehen muss, dah diese Abkommen materiel! dem gerade von amerikanischer
Seite immer sehr stark betonten Grundsatz „vollkommenster Billig-
keit und Gegenseitigkeit" — der „most perfect equity and reciprocity”
— sehr wenig entsprachen.
Eine andere beachtenswerte Seite des Reziprozitatsgedankens, welche
vielfach ubersehen wird, ist der Grundsatz, dah, wenn einer der beiden
Vertragschliehenden einem dritten Staat besondere Vergiinstigungen ver-
tragsmahig einraumt, dem Mitkontrahenten diese Vergiinstigungen nicht
etwa fur an sich gleichwertige Gegenleistungen zustehen fallen, sondern
vielmehr fur Gegenleistungen, melche denjenigen gleichwertig find, welche
der dritte Staat vertragsmcihig zugestand, um die sraglichen Vergunsti-
gungen zu erwerben.
Aus den ersten Blick mag dies ziemlich belanglos erscheinen, da man
annehmen wird, dah auch in den Vertragen mit den dritten Staaten der
Wert der Vergiinstigungen und der Gegenleistungen gerecht gegeneinander
abgewogen sein wird. In praxi abet wird sich die Sache doch ganz
anders stellen, und zwar namentlich deshalb, weil eine dem Gegen-
stand oder der Zollhohe nach zwar gleichwertige Vergunstigung doch
einen vollig verschiedenen Wert erhalt — je nach den besonderen Ver-
haltnissen des Landes, dem oder von welchem sie gewtihrt wird.
Eine Ermahigung unseres Petroleumzolles z. B. wiirde fur Oster-
reich oder Jtalien gar keinen, fur Ruhland oder die Union dagegen
einen sehr hohen Wert haben. Eine Ermahigung des Weinzolles, von
der Union gewahrt, wird fur Frankreich einen hoheren Wert haben als
fur Deutschland oder Ruhland u. dgl. mehr.
Von ganz entscheidender Bedeutung stir den wirtschaftlichen Wert
eines zahlenmahig gleichen Zollnachlasses aber ist die Hohe des
Generaltariss, unter dessen Zugrundelegung der Nachlah erfolgen
soll. Wenn der Zoll im Generaltarif 50 °/ 0 des Wertes der Warm be-
trtigt, wird eine Zollermahigung von 5 % des Warenwertes von keiner
grohen Bedeutung sein. Denn es bleibt dann immer noch ein nahezu
prohibitiver Zoll in Hohe von 45 % des Wertes der Warm bestehen.
Wenn der Zoll im Generaltarif dagegen nur 10 oder 20% des Wertes
der Warm betragt, wird diese gleiche Zollermahigung von wesentlich
groherer Bedeutung sein.
Hieraus ergibt sich, dah — wenn zwei LLnder, von welchen das
eine einen hohen, das andere einen verhaltnismahig niedrigen General-