Full text: Die Meistbegünstigung und unser handelspolitisches Verhältnis zur Nordamerikanischen Union

4 v. Schwerin-LSwitz, Unser Verhaltnis zur Nordamerikanischen Union. 
Mecklenburg-Schwerin vom 9. Dezember 1847 wortlich lautet: „Anderen 
Nationen in Ansehung der Schiffahrt und der Zollabgaben keine be- 
sonderen Vergunstigungen zu verleihen, die nicht auch sofort dem anderen 
Teil zu gute kommen, rvelcher dieselben unentgeltlich geniesten soll, 
wenn die Verleihung unentgeltlich ersolgt; oder gegen Bewilli- 
gung einer mbglichst gleichkommenden Vergutung, wenn die 
Verleihung gegen Bedingungen geschehen war." 
Dem Sinne nach vollkommen gleichbedeutende, wenn auch noch nicht 
gleich prazise gefahte Bestimmungen enthalten nahezu samtliche Handels- 
vertrage der Union und zwar auch schon die zu Ends des 18. Jahr- 
hunderts und zu Anfang des 19. Jahrhunderts abgeschlossenen, wie beispiels- 
weise der Handelsvertrag der Union mit Frankreich vom Jahre 1778, in 
welchem der bezugliche Artikel 2 in englischem Text wie folgt, lautet: 
„The Most Christian King and the United States engage mutually 
not to grand any particular favour to other nations, in respect 
of commerce and navigation, which shall not immediately become 
common to the other party who shall enjoy the same favour 
freely, if the concession was freely made, or on allowing same 
compensation if the concession was conditional." 
Dem schars ausgepragten kaufmannischen Sinn der Amerikaner ist 
es von jeher widersinnig erschienen, sich vertragsmLhig zu verpflichten, 
einem Gegenkontrahenten Vergunstigungen unentgeltlich zu gewahren, 
welche ein driller Kontrahent durch angemessene Gegenleistungen 
erkaufte. Nach ihrer — kaufmannisch durchaus korrekten — Auffassung 
bedeutete es schon die denkbar weitgehendste Begunstigung, d. h. die 
.Meistbegunstigung", wenn sie einem Gegenkontrahenten das Recht 
einraumten, alle dritten Kontrahenten gewahrten Vergunstigungen unter 
den gleichen Bedingungen, d. h. fur gleichwertige Gegenleistungen, 
wie diese, zu beanspruchen. 
Aus dieser Anschauung heraus erklart es sich von selbst, dah man 
dieses Recht der bedingten Meistbegunstigung oder — wie die Ameri 
kaner es zutreffender bezeichneten — der „Reziprozitat" ebenso wie das 
der unbedingten Meistbegunstigung kurzwegals „Meistbegunstigungs- 
recht" und diejenigen Staaten, welche es genossen, als „meistbegunstigte 
Staaten" „rnost savored nation" bezeichnele, wodurch dann allerdings 
spater u. a. auch zu unserem grohen Schaden bei der deutschen Reichs- 
regierung sehr uble Verwechselungen und Jrrtumer entstanden. 
Jch mochte aus diese irrtumlichen Auslegungen unseres alien Meist- 
begunstigungsvertrages mit der Union, d. h. des Handelsvertrages zwischen
	        
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