v. Schwerin-Lowitz, Unset Verhaltnis zur Nordamerikamschen Union. 5
dem Konigreich Preuhen und der nordamerikanischen Union vom Jahre
1828 zunachst nicht naher eingehen. Es genugt mir hier sestzustellen:
1. dah die amerikanische Union vom Ende des 18. Jahrhunderts
bis heute — abgesehen von ganz geringsugigen Ausnahmen —
unverruckt an dem Prinzip der bedingten Meistbegunstigung
oder Reziprozitat festgehalten und jede Zumutung des Ab-
schlusses unbedingter Meistbegunstigungsvertrage hartnackig ab-
gelehnt hat;
2. dah gerade seit der Zeit kurz vor Abschluh dieses unseres Ver-
trages mit der Union, d. h. etwa vom Jahre 1825 an, von
Amerika ausgehend, eine neue Form der Meistbegunstigungs-
klausel, die „bedingte" Meistbegunstigung in fast alien
Handelsvertragen der ganzen Welt ublich wurde und dah
damit auch in den europaischen Staaten der Begrifs dessen,
was man kurzweg als „Meistbegunstigung" bezeichnete, eine
wesentliche Anderung erfuhr.
Erst etwa vom Jahre 1860 an trat dann — von England und
Belgien ausgehend und geleitet von dem Wunsche nach einem moglichst
weitgehenden Freihandel — in den europaischen Staaten wieder fast
allgemein eine Ruckkehr zur unbedingten Meistbegunstigung bei
dem Abschluh neuer Handelsvertrage ein; so in 12 Vertragen Belgiens
mit Frankreich, Grohbritannien, Lubeck, Schweiz, Jtalien, Niederlande,
Hamburg, Danemark, Schweden, dem deutschen Zollverein, Osterreich
und Spanien, in 7 Vertragen Jtaliens mit Schweden 1862, Frankreich
und Grohbritannien 1863, dem Zollverein 1865, Osterreich-Ungarn 1867,
Schweiz 1868, Spanien 1870.
In allen diesen Vertragen wurde die Meistbegunstigung fast wort-
lich gleichlautend und wenigstens dem Sinne nach vollig uber-
einstimmend so sormuliert, wie in Artikel V des Vertrages Belgiens
mit dem deutschen Zollverein vom 22. Mai 1885, welcher wie solgt lautet:
„jede Begunstigung, jedes Vorrecht und jede Ermahigung in dem
Tarif der Eingangs- oder Ausgangsabgaben, welche einer der
hohen vertragschliehenden Teile einer dritten Macht zugestehen
mochte, wird gleichzeitig und ohne Bedingung dem anderen
zu teil werden."
Man beachte bei dieser Formulierung der Meistbegunstigungsklausel in
allen Vertragen dieser spLteren Periods den fchroffen Gegensatz zu der
Formulierung, wie sie sich in fast allen VertrLgen der frit her en Periods
von 1825—1860 und zu allen Zeiten in den feitens der amerika-