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sicher, wenngleich allmählich, in Köpfe und Zustände
übergeht. Er hat das Sicherheitsventil geschlossen und
den Staat auf die Erplosion gestellt! Er hat der
Wissenschaft verboten, Wunde und Heilmittel aufzu
zeigen, und die aus der verborgengehaltenen Wunde
sich endlich ergebenden Konvulsionen des Todeskampfes
an die Stelle der Krankheitserforschung und ihrer Hei
lung gesetzt.
Die unbeschränkte Freiheit der wissenschaftlichen Lehre
ist daher nicht nur ein unnehmbares Recht des Indivi
duums, sie ist vor allem und in noch höherein Grade die
Lebensbedingung des Ganzen, das Lebensinteresse des
Staates selbst.
Aber wie, meine Herren? Stelle ich vielleicht hier eine
nagelneue und unerhörte Theorie auf? Mißbrauche ich
vielleicht den Wortlaut der Verfassung, um mir auö einer
prozessualen Verlegenheit zu helfen?
Nichts leichter statt dessen, als Ihnen den historischen
Nachweis zu erbringen, daß diese Bestimmung der Ver
fassung nie anders aufgefaßt worden ist, daß diese Theorie
seit je und jahrhundertelang vor der Verfassung^durch
Usus und Praxis unbestrittene Geltung bei uns hatte,
daß sie ein traditioneller und charakteristischer Grundzug
aller germanischen Nationen seit der frühesten Zeit ist.
Zur Zeit des Sokrates konnte man noch angeklagt
werden, xcuvov; ’&eovg, neue Götter, gelehrt zu haben,
und Sokrates trank den Giftbecher unter dieser Anklage.
Im Altertum war dies natürlich. Der antike Geist war
so durch und durch identisch mit seinen staatlichen Zu-
ständen — und die Religion gehörte zu den Grund
lagen des Staates —, daß er sich in keiner Weise von