63
Jahr
Ausgaben für
Verwaltung
in c*.
= e /o der
Gesamtausgabe
Auf den Kopf
der Bevölkerung
in
Quelle
1895
660,—
10,43
0,80
Voranschlag
1896
660,—
10,32
0,80
„
1897
820,40
12,11
U
1898
820,40
7,04
0,89
„
1899
820,40
9,73
0,84
I960
1210,40
14,85
1,09
1901
1210,40
11,80
0,96
1902
3534,57
12,-
2,48
Rechnung
1903
4035,56
11,51
2,34
1904
5006,07
10,54
3,28
1905
4784,19
9,23
3,07
1906
5417,92
15,54
3,21
1907
6682,70
14,53
3,87
1908
6932,84
14,52
3,63
1909
8032,46
13,97
3,86
1910
8414,67
9,24
3,94
1911
11 521,21
13,71
5,30
„
II. Sicherheit.
a) Polizei.
Bis zum Erlasse der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 be
ruhte die Verfassung der Kreise und die Ordnung der ländlicheu Polizei
und Gemeindeverhältnisse wesentlich auf der bevorrechtigten Stellung
der Rittergüter. Die zugleich mit der Aufhebung der Gutsuntertänig
keit und Gleichstellung der Rittergüter mit den Landgütern im Jahre
1807 bestehende Absicht, auch die Patrimonialgerichtsbarkeit und die
gutsherrliche Polizeigewalt zu beseitigen, gelangte nicht zur Durch
führung. Bald nach Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit im
Jahre 1849 wurden zwar die gutsobrigkeitlichen Rechte der Rittergüter
beseitigt, jedoch im Jahre 1853 wieder hergestellt. Das im Jahre 1856
für die sechs östlichen Provinzen erlassene Gesetz, betreffend die länd
lichen Ortsobrigkeiten, berührte im Prinzip die gutsobrigkeitliche Gewalt
nicht; erst die Kreisordnung löste die Verknüpfung obrigkeitlicher Be
fugnisse mit dem Besitze bestimmter Güter.
Die gutsherrliche Polizei wurde nunmehr ersetzt durch Übertragung
der Verwaltung der Polizei als Ehrenamt an einen Amtsvorsteher, der
als seinen Wirkungskreis ein Amt erhielt und dem als zweites kom
munales Organ der Amtsausschuß zur Seite steht.