Full text: Finanzwissenschaft

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4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
Momente sind in ihrer Gesamtheit nicht erfaßbar und oft in Geld 
beträgen überhaupt nicht auszudrücken. 
6. Bei der Berechnung des Einkommens werden gewisse Be 
träge in Abzug gebracht. Hierher gehören: a) alle auf Erwerb 
des Einkommens gerichteten Kosten, Betriebs- und Direktions 
ausgaben, Amortisation usw. Während dieser Grundsatz für die 
Sachgüterproduktion allgemein anerkannt ist, findet derselbe bei 
der Produktion der physischen oder geistigen Arbeitskraft keine 
Anwendung. Daß ein Beamter, ein Schriftsteller, ein Künstler, ein 
Gelehrter nach seinem ganzen Einkommen besteuert wird, der 
Arbeiter nach seinem ganzen Lohne, stimmt mit dem entwickelten 
Prinzip nicht überein, denn auch diese Berufszweige haben ihre 
Produktionskosten. Freilich zeigen sich hier große Schwierigkeiten, 
verursacht durch die großen Unterschiede in diesen Kosten. Der 
eine Gelehrte mag kolossale Summen für Bibliothek, Reisen usw. 
verausgaben, der andere ein Minimum. Trotzdem muß darauf hin 
gewiesen werden, daß diese Frage ihre Lösung fordert. 1 ) b) die 
Prämien der Schadenversicherung; c) Lebensversicherungsprämien 
bis zu einer gewissen Summe (nach dem österreichischen Gesetz 
200 resp. 400 Kronen, nach dem ungarischen Gesetz 400 Kronen); 
d) die verschiedenen Beiträge zu Kranken-, Invaliden-, Alters-’ 
Witwen-, Waisenkassen usw., sofern der Steuerzahler hierzu durch 
Gesetz oder Vertrag verpflichtet ist; e) die eingezahlten direkten 
Steuern — mit Ausnahme der Einkommensteuer selbst —, Kommunal 
steuern, indirekte Steuern, sofern sie der Produktion zur Last fallen; 
f) Schuldzinsen und andere das Einkommen mindernde Lasten. 
Dagegen können solche Ausgaben nicht abgezogen werden, welche 
auf Reparatur und Vermehrung des Vermögens, Tilgung von 
Schulden verwendet werden, ferner Verluste, welche das Vermögen 
selbst betreffen, Zinsen des in das Unternehmen investierte eigenen 
Kapitals, die zum Unterhalt der eigenen Person und der Familie 
verwendeten Ausgaben, Geschenke, Subventionen usw., welche nicht 
zu den für den Erwerb des Einkommens nötigen Ausgaben gehören. 
Zweckmäßig wäre es auch jene Summen in Abzug bringen zu lassen, 
welche jemand für öffentliche oder wohltätige Zwecke verwendet, 
jedoch nur in jenen Fällen, wo dies ohne Gegenleistung geschieht 
(also nicht mit Unterhaltungen, Bällen, Konzerten, Bazaren ver 
bundene Wohltätigkeit). 2 ) 
0 Moll, a. a.. 0. 8. 93 ist für Abzug eines Mindestbedarfs von dem Ein 
kommen im allgemeinen. 
2 ) Das ungarische Einkommengesetz (1914, 1. 11.) gestattet den Abzug der 
für Kriegshilfe gewidmeten Summen,
	        
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