Object: Zur Frage der Naturalteilung

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im wesentlichen ganz gleich gehandhabt. Sie findet seltener beim Tode 
der Eltern, zumeist noch zn deren Lebzeiten statt. Der Zeitpunkt der 
Übergabe ist verschieden, manchmal wird sie vorgenommen, wenn das 
jüngste Kind heiratet, in der Regel, wenn die Eltern nicht mehr im 
stande sind, wegen hohen Alters ihre Wirtschaft selbst zu führen. Die 
zur Teilung kommende Masse umfaßt den gegenwärtigen Bestand des 
Grundvermögens. Oft ist das vorhandene Grundvermögen schon da 
durch gemindert, daß ein Kind bei seiner Verheiratung einen ent 
sprechenden Teil von Grundstücken als sogen. Mitgabe erhalten hat. 
Die Größe der Mitgabe richtet sich naturgemäß nach dem vorhandenen 
Grundbesitz und nach der Zahl der Kinder. 
Bei der Teilung selbst ist grundsätzlich zwischen der Übergabe des 
Hauses mit Wirtschaftsgebäuden (Hofriet) einerseits und der Übergabe 
der Grundstücke andererseits zu unterscheiden. Diese Bestandteile des 
unbeweglichen Vermögens tverden in eigenen Verträgen getrennt be 
handelt. In den seltensten Füllen wird auch das Haus bei Teilung der 
Grundstücke in die Masse geworfen, sodaß der, dem das Haus zufällt, 
gar keine oder doch erheblich weniger Grundstücke erhält. 
1. Was zunächst die Übergabe des Hauses betrifft, so steht nicht 
fest, welches der Kinder das Haus erhält. Die Eltern wählen gerne 
mit Rücksicht darauf, daß sie noch geraume Zeit mit dem Kinde zu 
sammen im nämlichen Hause wohnen müssen, ein Kind aus, mit dem 
sie gut auskommen; vielfach bleibt das jüngste Kind im Haus, da die 
älteren Geschwister schon in andere Haushaltungen eingeheiratet haben. 
Kommen die Kinder mit den Eltern nicht überein, wer das Haus über 
nehmen soll, so wird es unter die Kinder verlost. 
Das Haus wird dem Übernehmer gu einem niedrigeren Wert als 
dem Verkehrswert angeschlagen; auf diese Weise soll er dafür, daß die 
Eltern und vielleicht noch unverheiratete Geschwister bei ihm wohnen, 
entschädigt werden. In manchen Gemeinden wird ihm eine gewisse 
Summe (ungefähr 1000—1500 Mk.) für das Wohnrecht der Eltern 
und Geschwister zugute gerechnet. Der Übernehmer muß seinen Ge- 
schivistern ihre Anteile am Haus in Geld hinauszahlen; die Schuld 
wird gewöhnlich in 3 unverzinsliche Jahresfristen zerlegt. Sind Schulden 
der Eltern in mäßiger Höhe vorhanden, so werden sie bei der Teilung 
ans das Hans gewälzt, sofern dieses sie zu tragen vermag. 
2. Die Grundstücke tverden gleichmäßig unter die Kinder geteilt. 
Der vorhandene Gesamtgrundbesitz wird auf soviel Zettel (sog. Los 
zettel ü verteilt, als Kinder vorhanden sind. Diese Zettel werden dann 
tz Seit wann die Loszettel in ihrer jetzigen Gestalt bei der Teilung der Grund 
stücke im Grabfeld angewendet tverden, läßt sich nicht mit Bestimmtheit sagen. In 
den Polizeiprotokollen auf dem Rathaus zu Königshofen läßt sich die Einrichtung
	        
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