23
im wesentlichen ganz gleich gehandhabt. Sie findet seltener beim Tode
der Eltern, zumeist noch zn deren Lebzeiten statt. Der Zeitpunkt der
Übergabe ist verschieden, manchmal wird sie vorgenommen, wenn das
jüngste Kind heiratet, in der Regel, wenn die Eltern nicht mehr im
stande sind, wegen hohen Alters ihre Wirtschaft selbst zu führen. Die
zur Teilung kommende Masse umfaßt den gegenwärtigen Bestand des
Grundvermögens. Oft ist das vorhandene Grundvermögen schon da
durch gemindert, daß ein Kind bei seiner Verheiratung einen ent
sprechenden Teil von Grundstücken als sogen. Mitgabe erhalten hat.
Die Größe der Mitgabe richtet sich naturgemäß nach dem vorhandenen
Grundbesitz und nach der Zahl der Kinder.
Bei der Teilung selbst ist grundsätzlich zwischen der Übergabe des
Hauses mit Wirtschaftsgebäuden (Hofriet) einerseits und der Übergabe
der Grundstücke andererseits zu unterscheiden. Diese Bestandteile des
unbeweglichen Vermögens tverden in eigenen Verträgen getrennt be
handelt. In den seltensten Füllen wird auch das Haus bei Teilung der
Grundstücke in die Masse geworfen, sodaß der, dem das Haus zufällt,
gar keine oder doch erheblich weniger Grundstücke erhält.
1. Was zunächst die Übergabe des Hauses betrifft, so steht nicht
fest, welches der Kinder das Haus erhält. Die Eltern wählen gerne
mit Rücksicht darauf, daß sie noch geraume Zeit mit dem Kinde zu
sammen im nämlichen Hause wohnen müssen, ein Kind aus, mit dem
sie gut auskommen; vielfach bleibt das jüngste Kind im Haus, da die
älteren Geschwister schon in andere Haushaltungen eingeheiratet haben.
Kommen die Kinder mit den Eltern nicht überein, wer das Haus über
nehmen soll, so wird es unter die Kinder verlost.
Das Haus wird dem Übernehmer gu einem niedrigeren Wert als
dem Verkehrswert angeschlagen; auf diese Weise soll er dafür, daß die
Eltern und vielleicht noch unverheiratete Geschwister bei ihm wohnen,
entschädigt werden. In manchen Gemeinden wird ihm eine gewisse
Summe (ungefähr 1000—1500 Mk.) für das Wohnrecht der Eltern
und Geschwister zugute gerechnet. Der Übernehmer muß seinen Ge-
schivistern ihre Anteile am Haus in Geld hinauszahlen; die Schuld
wird gewöhnlich in 3 unverzinsliche Jahresfristen zerlegt. Sind Schulden
der Eltern in mäßiger Höhe vorhanden, so werden sie bei der Teilung
ans das Hans gewälzt, sofern dieses sie zu tragen vermag.
2. Die Grundstücke tverden gleichmäßig unter die Kinder geteilt.
Der vorhandene Gesamtgrundbesitz wird auf soviel Zettel (sog. Los
zettel ü verteilt, als Kinder vorhanden sind. Diese Zettel werden dann
tz Seit wann die Loszettel in ihrer jetzigen Gestalt bei der Teilung der Grund
stücke im Grabfeld angewendet tverden, läßt sich nicht mit Bestimmtheit sagen. In
den Polizeiprotokollen auf dem Rathaus zu Königshofen läßt sich die Einrichtung