Object: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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Eigenthümer, dessen Ehegatte, Deseendenten, Eltern, Geschwister 
und deren Verwandte in absteigender Linie sind der Reihen 
folge nach zur Übernahme des Rentenguts berechtigt, insofern 
gegen ihre wirtschaftliche Befähigung, oder gegen ihre Ver 
trauenswürdigkeit kein Gedenken besteht (§§ 25—29). Sobald der 
Rentengutsübernehmer bestimmt ist, schliesst die Landesgenos 
senschaft mit ihm den Rentengutsvertrag ab. 
Der Ablösung der Hypothekarlasten durch die Landes 
genossenschaft und die Abzahlung derselben durch den Eigen 
thümer in Form einer Rente bewirkt, dass an Stelle des frühe 
ren Gläubigers ein anderer Gläubiger, die Landesgenossenschaft, 
tritt. 1 ) Die Vermittlungsthätigkeit der Landesgenossenschaft 
würde aber von keinem nachhaltigen Erfolg begleitet sein, wenn 
die Verschuldung der in dieser Weise entlasteten Rentengüter 
zulässig wäre. Der Entwurf untersagt daher die Belastung, die 
Veräusserung und die Zertheilung der Rentengüter; die Liegen 
schaften sind diesen Beschränkungen solange unterworfen, bis 
sie den Rentengutscharakter haben (§§ 33—34). Die Aufhebung 
der Rentengutseigenschaft ist von zwei in Verbindung stehen 
den Bedingungen, von der vollständigen Abstattung des Renten 
kapitals ;und vom Ablauf der durch Vertrag bestimmten Til 
gungsperiode abhängig. Durch die . vorzeitige Tilgung des Ren 
tenkapitals wird zwar das Gut lastenfrei, sie bewirkt jedoch die 
Aufhebung der Rentengutseigenschaft nicht. Gleichfalls zur Ver 
hinderung der Verschuldung bestimmt der Entwurf, dass beim 
Ableben des Rentengutsbesitzers das Rentengut unbelastet nur 
auf einen einzigen Gutskäufer übergehen kann. 
Die Tilgungsperiode der durch die Landesgenossenschaft 
ausgegebenen, halbjährig nachhinein verzinslichen, auf den 
Inhaber lautenden, seitens des Inhabers unkündbaren, aber ,im 
Nominalbeträge rückzahlbaren Rentenbriefe beträgt, je nach dem 
Zinsfuss derselben (3hi, 4 oder 4 x /2°/o), 60 1 /?, 56V2 oder 52 1 /3 
Jahre. 
Im Entwürfe wurden auch Bestimmungen vorgesehen, 
welche darauf abzielen, für die Zeit der Unbelastbarkeit des 
Gutes das Kreditbedürfniss des Rentengutsbesitzers zu befriedi 
gen. Die Landesgenossenschaft ist nämlich berechtigt (zu Melio 
rationszwecken, im Falle eines erheblichen Elementarschadens 
etc.) Darlehen in Rentenbriefen zu gewähren (§§ 55—60), jedoch 
nur insoweit, als die zur Verzinsung und Tilgung des Renten 
kapitals jährlich vertragsmässig zu leistende Summe zur Ver- 
!) Erläuternde Bemerkungen. S. 5.
	        
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