«0
Eigenthümer, dessen Ehegatte, Deseendenten, Eltern, Geschwister
und deren Verwandte in absteigender Linie sind der Reihen
folge nach zur Übernahme des Rentenguts berechtigt, insofern
gegen ihre wirtschaftliche Befähigung, oder gegen ihre Ver
trauenswürdigkeit kein Gedenken besteht (§§ 25—29). Sobald der
Rentengutsübernehmer bestimmt ist, schliesst die Landesgenos
senschaft mit ihm den Rentengutsvertrag ab.
Der Ablösung der Hypothekarlasten durch die Landes
genossenschaft und die Abzahlung derselben durch den Eigen
thümer in Form einer Rente bewirkt, dass an Stelle des frühe
ren Gläubigers ein anderer Gläubiger, die Landesgenossenschaft,
tritt. 1 ) Die Vermittlungsthätigkeit der Landesgenossenschaft
würde aber von keinem nachhaltigen Erfolg begleitet sein, wenn
die Verschuldung der in dieser Weise entlasteten Rentengüter
zulässig wäre. Der Entwurf untersagt daher die Belastung, die
Veräusserung und die Zertheilung der Rentengüter; die Liegen
schaften sind diesen Beschränkungen solange unterworfen, bis
sie den Rentengutscharakter haben (§§ 33—34). Die Aufhebung
der Rentengutseigenschaft ist von zwei in Verbindung stehen
den Bedingungen, von der vollständigen Abstattung des Renten
kapitals ;und vom Ablauf der durch Vertrag bestimmten Til
gungsperiode abhängig. Durch die . vorzeitige Tilgung des Ren
tenkapitals wird zwar das Gut lastenfrei, sie bewirkt jedoch die
Aufhebung der Rentengutseigenschaft nicht. Gleichfalls zur Ver
hinderung der Verschuldung bestimmt der Entwurf, dass beim
Ableben des Rentengutsbesitzers das Rentengut unbelastet nur
auf einen einzigen Gutskäufer übergehen kann.
Die Tilgungsperiode der durch die Landesgenossenschaft
ausgegebenen, halbjährig nachhinein verzinslichen, auf den
Inhaber lautenden, seitens des Inhabers unkündbaren, aber ,im
Nominalbeträge rückzahlbaren Rentenbriefe beträgt, je nach dem
Zinsfuss derselben (3hi, 4 oder 4 x /2°/o), 60 1 /?, 56V2 oder 52 1 /3
Jahre.
Im Entwürfe wurden auch Bestimmungen vorgesehen,
welche darauf abzielen, für die Zeit der Unbelastbarkeit des
Gutes das Kreditbedürfniss des Rentengutsbesitzers zu befriedi
gen. Die Landesgenossenschaft ist nämlich berechtigt (zu Melio
rationszwecken, im Falle eines erheblichen Elementarschadens
etc.) Darlehen in Rentenbriefen zu gewähren (§§ 55—60), jedoch
nur insoweit, als die zur Verzinsung und Tilgung des Renten
kapitals jährlich vertragsmässig zu leistende Summe zur Ver-
!) Erläuternde Bemerkungen. S. 5.