fullscreen : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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gründet  neben  den  sonstigen  Rechtsfolgen  den  Antrag  auf  Ausschließung
von  den  Börsenversammlungen.  Für  alle  übrigen  Streitigkeiten  ist  nach
Wahl  des  Klägers  die  „schiedsrichterliche  Kommission  des
Börsenvorstandes  von  Berlin"  —  solche  Kommissionen  bestehen ­
  an  allen  deutschen  Börsen  —  oder  das  o  r  d  e  n  t  l  i  ch  e  G  e  r  i  ch  t  zuständig.
Einengung  des  Börsengeschäftes:  Als  am  13.Juli  1981  der
Zusammenbruch  der  Danatbank  bekannt  wurde,  erfolgte  die  Schließung
aller  deutschen  Börsen.  Die  versuchsweise  Wiedereröffnung  am  3.  September ­
  1931  wurde  bereits  15  Tage  später  wieder  zurückgenommen.  Vom
20.  September  1931  bis  24.  Februar  1932  fand  lediglich  ein  „Telephon,
verkehr"  der  Banken  und  Bankiers  statt,  der  den  Vorteil  hatte,  daß  er  die
Teilnehmer  nicht  an  eine  kurze  tägliche  Börsenzeit  band.  Allmählich  wurde
die  Börse  wieder  in  Gang  gesetzt:  Am  25.  Februar  1932  begann  ein  Bö.rsensreiverkehr,
  aber  ohne  amtliche  Kurs-Feststellung  und  -Veröffentlichung,
also  ohne  öffentliche  Kontrolle.  Erst  vom  12.  April  1932  ab  erfolgte  wieder  ein
offizieller  Handel  —  jedoch  nur  per  Kasse.
Börsengebühren.  Gebühren  werden  erhoben  1.  für  den  Besuch
der  Börse  und  die  Benutzung  der  Börseneinrichtungen,  2.  für  die  Zulassung ­
  von  Wertpapieren,  3.  für  die  Auslieferung  von  Telegrammen,
4.  für  Benutzung  der  Fernsprecher,  5.  bei  Anrufung  des  Schiedsgerichts.
Zurzeit  gilt  folgende  Börsengebührenordnung:
I.  Zulassungsgebühreu.
Alle  dauernd  und  mit  der  Befugnis  zur  Teilnahme  am  Börsenhandel  zum
Besuche  der  Börse  zugelassenen  Personen  werden  von  dem  Ausschüsse  für  die
Festsetzung  der  Börsengebühren  zu  einer  der  folgenden  Gebührenstufen  veranlagt: ­
  300,  400,  600,  1100,  1600,  2800,  4000,  6000,  8000,  12  000,  16  000,
30  000,  50  000,  60  000,  100  000  RM.
Der  hiervon  zur  Erhebung  kommende  Hundertsatz  wird  alljährlich  festgesetzt.
Bei  der  Einschätzung  werden  insbesondere  berücksichtigt:  der  an  der  Börse
getätigte  Umsatz,  der  hierbei  und  durch  Benutzung  der  Börseneinrichtungen  erzielte
Gewinn,  die  Zahl  der  bei  dem  Börsengeschäft  tätigen  Gehilfen,  der  Umfang  der
Benutzung  der  mit  der  Börse  verbundenen  Verkehrsanstalten.  Im  Gesamtergebnis
muß  der  im  Haushalt  der  Kammer  für  Zulassungsgebühren  eingesetzte  Sollbetrag ­
  aufgebracht  werden.  Gegen  die  Einschätzung  steht  dem  Beitragspflichtigen
innerhalb  zweier  Wochen  nach  Empfang  der  Mitteilung  der  Einspruch  an  die
Industrie-  und  Handelskammer  zu.
Falls  mehrere  Vertreter  desselben  Betriebs  sGesellschaster
einer  offenen  Handels-Gesellschaft,  Vorstandsmitglieder  einer  Aktien-Gesellschaft,
  persönlich  hastende  Gesellschafter  einer  Kommandit-Gesellschaft  oder
            
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