Full text: Der Zucker im Kriege

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zugeführt worden. In der Zeit vom 1. September 1915 bis 31. März 
1916 waren ungefähr 5 000 000 dz (Rohwert) mehr in den freien 
Verkehr gesetzt worden als in den gleichen Monaten des Betriebs 
jahres 1913/14. Diese Entwicklung des Zuckermarktes drängk zu 
einer Sicherstellung der für die Volksernährung bis zur nächsten 
Betriebszeit benötigten Mengen und damit zu einer Einschränkung des 
Verbrauches. Gleichzeitig wurde lebhaft die Frage erörtert, in 
welcher Weise der Zuckerrübenanbau und die Zuckererzeugung für das 
Betriebsjahr 1916/17 gesteigert werden könnten. Rechnete man in 
folge der mangelhaften Düngung und der weniger sorgfältigen Be 
arbeitung des Bodens mit einem neuerlichen Rückgang des Hektar- 
ertrages, so konnte ohne eine Vermehrung der Anbaufläche der 
Inlandsbedarf in keinem Falle für ein weiteres Jahr volle Deckung 
finden. Eine Vermehrung der Zuckcrrüben-Anbaufläche war nach 
Auffassung von Landwirtschaft und Industrie, der . sich auch die 
Allgemeinheit nicht verschliefen konnte, nur durch die Gewährung 
besserer Preise für Zuckerrüben und Rohzucker möglich. Ohne eine 
Erhöhung der Zuckerrübenpreise wäre wohl zu erwarten gewesen, 
^aß die Landwirte in noch größerem Umfange als bisher sich von der 
kostspieligen und zeitraubenden Zuckerrübenkultur abwenden und dem 
Anbau derjenigen Pflanzen zuwenden würden, die bei Aufwendung 
von weniger Arbeit und geringeren Kosten einen ähnlichen Ertrag zu 
kiefern imstande seien wie die Zuckerrüben, und dabei den Land 
wirten zugleich die für die Erhaltung des Viehbestandes erforderlichen 
oilligen Futtermittel sichern konnten, nämlich Kartoffeln und Futter 
rüben. Reben den gesetzlichen Maßnahmen zur Einschränkung des 
Zuckerverbrauches brachte daher diese Zeit zugleich auch die gesetzliche 
Festsetzung der Zuckerrüben- und Rohzuckerpreise für das Betriebs 
jahr 1916/17. 
Nachdem bereits früher die Freigabe und Verteilung von 
55 Hundertteilen des Kontingents bis zum 31. Dezember 1915 ver 
fügt worden war, wurde durch die Ausführungsbestimmungen vom 
22. Dezember 1915 bestimmt, daß das gesamte Kontingent bis Ende 
Mai restlos zur Verteilung gelangen sollte. Ilm über die Entwicklung 
des Zuckermarktes und über den Zuckcrverbrauch fortlaufend einen 
Überblick zu gewinnen, wurden durch die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft 
am 1. Januar, 1. Februar, 1. März und 1. April 1916 neuerdings Be 
standsaufnahmen vorgenommen. Am 1. Februar wurden außerdem 
die außerhalb der Rohzuckerfabriken und Raffinerien lagernden Rob- - 
zuckerbestände ermittelt. ' 
Eine gesetzliche EinschränkungdesZuckerverbraucbs 
erfolgte zuerst, durch Bekanntmachung vom 16. Dezember 1915 bei
	        
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