fation gelöft und zu Einigungsämtern für Arbeitsftreitigkeiten
jeder Art ausgebaut. In der gleichen Verordnung wurde
auch eine zentrale Einigungsbehörde gefchaffen; dem Reichs-
arbeitsminifterium wurde die Befugnis gegeben, Streitigkeiten
von grundsätzlicher Bedeutung an ¡"ich zu ziehen. Einen
weitern Ausbau des Schlichtungswcfens wird die Schlich
tungsordnung bringen. In ihr find drei Stufen von Schlich
tungsbehörden vorgefehen; als oberfte ein felbftändiges
Reichseinigungsamt. Diefe Schlichtungsbehörden aber follen
nur in Tätigkeit treten, wenn tarifliche Einigungsftellen
nicht vorhanden find. Der Hauptwert wird nicht auf die
behördliche Organifation, fondern auf die freie Selbftver-
waltung der Beteiligten gelegt, und das Gcfetz befchränkt
fich darauf, für das tarifliche Schlichtungswefen eine gefetz-
liche Grundlage zu fehaffen und alle Hemmniffe, die diefer
freien Entwicklung bisher im Wege geftanden haben, aus
dem Wege zu räumen. Das gleiche foll ein Tarifgefetz
hinfichtlich der Tarifverträge tun.
Mit dem Gcfagten glaube ich Ihnen einen Überblick über
das überaus wichtige Gebiet der Lohnpolitik und vielleicht
auch einige wertvolle Fingerzeige gegeben zu haben, wie
diefe Politik von allen Beteiligten zu würdigen und zu hand
haben ift. Eins beweift das entworfene Bild ganz zweifels
frei. Die Menfchheit ift auch auf diefem Gebiete eine Bahn
gegangen, die aufwärts führt! Insbefondere haben die Um
wälzungen der letzten Jahre neben vielen betrübenden Er-
fcheinungen auch ihre guten Folgen auf dem Gebiete der
Lohnpolitik gezeitigt. Es wäre demnach hier, wie auch auf
andern Gebieten, töricht, blojz rückwärts zu fchauen und
als „laudatortemporisacti“ die altcnZeiten zu loben und die
neuen zu verwerfen. Wir müffen vielmehr auch hier nach
neuen Synthefen fuchen zwifchen dem Guten der alten Zeit
und berechtigten Forderungen der Neuzeit. Wir brauchen
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