Steuern als Werkzeug der Wirtschaits-
sozialisierung.
Von Dr. jur. et phil, Franz von Lilienthal,
Oberregierungsrat.
Der nach den Formen der sogenannten westlichen —
parlamentarischen — Demokratie eingerichtete Staat wird
in Sachen der Steuer dadurch gekennzeichnet. daß auf dem
Umwege über die Abgeordnetenkammern sämtliche
Volksgenossen ‚in gleichmäßiger Weise
äber die Ausschreibung öffentlicher Ab-
gaben zu bestimmen haben. Das Recht der
Steuerfestsetzung steht also in Staaten der genannten Art
— zu denen jetzt gleichfalls Deutschland gehört — auch
zolchen Persönlichkeiten zu. die von den zur Entschließung
stehenden Abgaben nicht betroffen werden. Gegen diesen
Zustand würde nichts einzuwenden sein, sofern es sich
eben jeweils um Abgaben handelte, die alle Volks-
Fenossen prozentual gleichmäßig träfen.
Eine Einkommensteuer etwa, auf Grund deren jeder einzelne
Bürger denselben Prozentsatz seiner Einkünfte dem Staate
abzuliefern hätte, würde für keinen Volksteil die Möglich-
keiten bieten, sich auf Kosten eines anderen Vorteile zu
verschaffen. Hier wäre die Mehrheitsabstimmung über die
Steuern also ziemlich unbedenklich.
Tatsächlich liegen die Verhältnisse aber überall so, daß
immer wieder — gleichnisweise ausgedrückt —
ein Bürger darüber bestimmt, was der andere —
nicht aber er selbst! — zu bezahlen habe.
Jaß also einer über die Börse desanderen ver-
jügt. Hierdurch werden Verhältnisse geschaffen, die der
Eigenart des menschlichen Wesens nicht ausreichend an-
zepaßt sind, und denen deshalb stets die Gefahr einer Be-
sinträchtigung des sozialen Friedens innewohnt. Wenn
trotzdem fast alle maßgebenden Völker bei einer derart
— Offenbar völlig abwegigen — Gestaltung der Gesetz-
gebung verblieben sind, so: liegt dies daran, daß infolge
der verhältnismäßigen Geringfügigkeit des staat-
lichen Steuerbegehrens die theoretisch unleug-
bar und auch praktisch vorhandenen Nachteile solcher Um-
stände sich nicht in wesentlicher Weise ausgewirkt haben.
Dies heißt mit anderen Worten: In einem Staat mit nor-
malen wirtschaftlichen Zuständen sind die Steuern nicht
hoch genug, um eine durch die Mehrheitsverhältnisse des
Parlaments zuungunsten des Besitzes erfolgende Verschie-
bung der Steuerlast diesem in erheblicher Weise spür-
bar zu machen. Daraus hat sich in der ganzen zivili-
sierten Welt die Tatsache ergeben, daß der vorbezeichnete,
zweifellos vorhandene und nicht bestreitbare Mangel der
Gesetzgebung einfach in Vergessenheit geraten ist.
Bei der im neuen Deutschland nötig gewordenen
unerhörten Erhöhung der Steuerlast
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