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III. Strafrecht.
Mit dieser Hypothese wäre die Strafe an sich, aber noch nicht ihre Art und ihr
Maß begründet.
Welche Prinzipien bei ihrer Bemessung zu beobachten sind, ist die einzige Frage,
welche mit Fug und Recht im Rahmen der Strafrechtstheorien erörtert zu werden pflegt.
Im großen und ganzen lassen sich hierüber zwei, Gruppen von Ansichten unterscheiden.
Der einen erscheint die Strafe als Vergeltung für das verbrecherische Tun (punitur
Juia peccatum est), die andere will die Strafe von den Zwecken abhängig machen, die
nit ihr erreicht werden sollen (punitur ne peccetur). Jene leat also einen absoluten,
diese einen relativen Maßstab an.
Zu den absoluten Theorien gehören z. B. die Theorien von Kant und Hegel.
Kant sieht die Strafe als ein Postulat der vom Standpunkt der Talion aus ver—
geltenden Gerechtigkeit an und hält sie für geboten durch den kategorischen Imperativ
des Strafgesetzes.
Hegel' spricht dem Unrecht als der Negation des Rechtes eine bloße Scheinexistenz
zu. Nufgabe der Rechtsordnung sei es, die Scheinexistenz als solche darzulegen. Das
geschehe durch die Strafe, welche mithin Negation des Unrechts, also Wiederherstellung
des Rechts sei.
Die Hegelsche Theorie hat starken Einfluß auf die Rechtswissenschaft geübt und
zildet u. a. die Grundlage der Systeme von Abegg, Köstlin und Berner.
Der Letztgenannte ist aber schon kein Anhänger der reinen Vergeltungstheorie mehr.
Denn nach seiner Meinung soll die von der Gerechtigkeit geforderte Strafe einen Spiel—
raum zulassen, innerhalb dessen gewisse Zweckmäßigkeitsrücksichten, wie Abschreckung und
Besserung, bestimmend wirken. Die Autorität Berners hat seiner Ansicht lange die Vor—
herrschaft gesichert. Daneben sind auch von anderen Kriminalisten Vermittlungen zwischen
aAbsoluten uünd relativen Theorien versucht worden, so daß man wohl von Vereinigungs—
cheorien spricht. Aber besser wird diese Bezeichnung vermieden. Denn immer ist der
Brundgedanke eines Systems entweder einer absoluten oder einer relativen Theorie ent—
nommen. Eine wirkliche Verschmelzung dieser heterogenen Prinzipien ist überhaupt kaum
möglich. Die eine Anschauung muß gerade das verwerfen, was der anderen als
das Wesentlichste erscheint.
Die relativen Theorien leugnen, daß die Strafe eine bloße Vergeltung für die
Tat sei, und stellen verschiedene Strafzwecke in den Vordergrund. Diese können liegen:
1. Im Interesse des Staats.
Den Staatserhaltungszweck betonen z. B. Martin und Binding. Nach der Not—
wehrtheorie Martins birgt das Verbrechen eine Gefahr für den existenzberechtigten Staat,
welcher, in eine Notlage versetzt, die Gefahr selbst durch Vernichtung des Verbrechers
abauwenden befugt ist.
Darüber hinaus nimmt Binding für den Staat nicht nur ein Strafrecht, das
schon in dem Anspruch auf Gehorsam liege, sondern eine Strafpflicht für den Fall an,
däß dem Staat durch die Nichtbestrafung ein größeres Übel als durch die Bestrafung
erwächst.
2. Im Interesse der Mitbürger:
Hierhin gehört die alte Abschreckungstheorie, nach welcher der Verbrecher 4um
abschreckenden Beispiel für andere gezüchtigt werden soll.
Wäre es überhaupt eine Recht sstheorie, so könnte man hierhin auch die Un—
schädlichmachungstheorie Lombrosos rechnen. Nach diesem italienischen Arzt und Kriminal—
inthropologen ist das Verbrechen eine pathologische Erscheinung und erfordert den Schutz
der Gesellschaft vor erneutem Krankheitsausbruch.
3. Im Interesse des Verbrechers selbst:
Bürgerliche Rehabilitation soll der Strafzweck nach Fichte sein. Dieser sieht in
dem Verbrechen den Bruch eines Bürgervertrags und meint, der Verbrecher müsse infolge
des Rechtsbruchs rechtlos werden, wenn ihm nicht in einem Abbüßungsvertrag die Mög—
lichkeit gegeben werde. die abzubüßende Strafe statt der Rechtlosigkeit auf sich zu nehmen.