Full text : Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

8  Die  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.

und  1874  haben  zwar  gewisse  Verbesserungen  gebracht,  aber  an  dem
System  nichts  geändert.  Hätte  man  sich  jetzt  nur  mit  einer  Teilreform ­
  der  Steuergesetzgebung  begnügen  wollen,  so  wäre  bei  weitem
am  dringlichsten  die  Abänderung  der  Gewerbesteuer  gewesen.  Man
entschloß  sich  indessen,  gleich  ganze  Arbeit  zu  machen,  und  das  wird
man  verstehen,  wenn  man  berücksichtigt,  daß  an  der  Spitze  des  hessischen ­
  Finanzministeriums  seit  einigen  Jahren  ein  Staatsmann  steht,
der  früher  lange  Zeit  an  der  Spitze  einer  hessischen  Kominune  stand
und  wie  kaum  ein  anderer  geeignet  erschien,  eine  einheitliche,  gründliche
und  großzügige  Kommunalsteuerreform  durchzuführen.
Neben  den  beiden  Realsteuern,  der  Grund-  und  Gewerbesteuer,
besitzt  Hessen  zurzeit  als  dritte,  besonders  geartete  Objektsteuer  die
Kapitalrentensteuer,  eine  Stcuerart,  die  auch  andere  Bundesstaaten
mü  einem  Ertragsteuersystem,  namentlich  Bayern,  haben.  In  Preußen
besteht  sie  nicht.  Die  hessische  Kapitalrentensteuer  beruht  auf  den
Gesetzen  vom  8.  Juli  1884  und  10.  Juli  1895.  „Ihr  sollte",  wie
es  in  der  Begründung  des  neuen  Gesetzentwurfes  heißt,  „die  Aufgabe ­
  zufallen,  das  Kapitalvermögen  in  gleicher  Weise  mit  einer
Sonderstener  zu  belegen,  wie  dies  bezüglich  des  Grundbesitzes  und
Gewerbebetriebs  durch  Grund-  und  Gewerbesteuer  bereits  geschehen
war,  und  damit  eine  bis  dahin  bestandene  Lücke  in  der  Steuergesetzgebung ­
  auszufüllen.  Sie-unterscheidet  sich  aber  in  zwei  sehr  wesentlichen ­
  Punkten  von  jenen  Objektsteuern:  die  letzteren  nehmen  zunächst
aus  den  wirklichen  Ertrag  des  einzelnen  Grundstücks  oder  Gewerbebetriebs ­
  keine  Rücksicht,  besteuern  vielmehr  auch  den  ertragslosen
Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb,  während  die  Kapitalrentensteuer  nur
das  einen  Ertrag  bringende  Kapital,  die  wirkliche  Rente  dieses  Kapitals,
trifft.  Sodann  aber  lastet  die  Kapitalrentensteuer  nur  auf  der  reinen
Rente,  sie  läßt  also  den  Abzug  etwaiger  Schuldzinsen  zu,  während
Grund-  und  Gewerbesteuer  ans  diese  keine  Rücksicht  nehmen.  Die
Kapitalrentensteuer  durchbricht  also  das  System  der  Objektstenern  au
zwei  wichtigen  Punkten,  und  sie  stellt  sich  eigentlich  nur  als  eine
Vorwegbesteuerung  des  durch  das  Vorhandensein  von  Kapitalvermögen
besonders  fundierten  Einkoinmenteils  dar,  die  somit  'tue  gesteigerte
Leistungsfähigkeit  des  Steuerpflichtigen  auch  für  die  Tragung  öffent-
            
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