Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen. 21
schaftliche Position. Es liegt das so sehr in der Natur der Sache,
daß man nicht viel Worte darüber zu verlieren braucht. Erst die
Berücksichtigung der Schuldenlast stellt die notwendige Steuerge
rechtigkeit wieder her. Ohne Schuldenabzug und ohne Berücksich-
tigung des Reinertrags kann jede Grundsteuer willkürlich und un
billig werden. Diese Unbilligkeit wächst mit der Höhe der Verschul
dung ganz ähnlich, wie der Zinssatz bei hoher Verschuldung für
zweite und dritte Hypotheken anschwillt. Nennenswerte Wertzuwachs
momente machen sich zudem in rein landwirtschaftlichen Bezirken kaum
geltend, jedenfalls nicht annähernd so, wie in Städten mit wachsen
der Besiedelungsdichtigkeit. Freilich muß man auch in den länd
lichen Kommunen, wenn man die Schulden ganz oder teilweise be
rücksichtigen will, bei gelvissen Aufwendungen der Gemeinden darauf
bedacht sein, daß der einzelne Grundbesitzer Kostenbeiträge, seien es
einmalige, seien es periodische und andauernde — in letzterem Falle
zum Zwecke der Verzinsung und Amortisation von kommunalen
Schulden — entrichtet.
Ebensosehr, wie in der Landwirtschaft, ist in vielen Gewerbe
betrieben das Maß des benutzten fremden Anlage- und Betriebs
kapitals für die geringere oder größere Leistungsfähigkeit und Wider
standskraft des Gewerbetreibenden mitbestimmend. Der Anfänger,
der sich selbständig macht, pflegt mit kreditiertem Kapital zu arbeiten.
Wenn er fleißig und tüchtig ist und Glück hat, so wird ihm will
fährig Kapital vorgeschossen. Er verzinst es und sucht die Schuld
mit der Zeit abzutragen. Behandelt man hier das fremde Kapital
so, als wäre es eigenes, so überlastet man den Geschäftsmann gerade
in der Zeit, wo er sich schwer durchzuschlagen hat, und entlastet ihn,
sobald es ihm besser geht. Eine solche Ausgestaltung der Besteue
rung muß doch ernste sozialpolitische Bedenken erwecken. Auch ist es bei
der Gewerbesteuer ein eigen Ding mit deren Rechtfertigung durch
die besonderen Vorteile, die dem Steuerpflichtigen ans den Aufwen
dungen der Gemeinden angeblich zufließen. Bei Fabrikunterneh-
münzen und dergl. sind solche Sondervorteile ohne weiteres nachzu
weisen. Bei vielen Handelsunternehmungen, z. B. Engroshäusern,
die sehr oft nicht „auf Gedeih' und Verderben" mit dem jedesmaligen