Full text: Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen. 21 
schaftliche Position. Es liegt das so sehr in der Natur der Sache, 
daß man nicht viel Worte darüber zu verlieren braucht. Erst die 
Berücksichtigung der Schuldenlast stellt die notwendige Steuerge 
rechtigkeit wieder her. Ohne Schuldenabzug und ohne Berücksich- 
tigung des Reinertrags kann jede Grundsteuer willkürlich und un 
billig werden. Diese Unbilligkeit wächst mit der Höhe der Verschul 
dung ganz ähnlich, wie der Zinssatz bei hoher Verschuldung für 
zweite und dritte Hypotheken anschwillt. Nennenswerte Wertzuwachs 
momente machen sich zudem in rein landwirtschaftlichen Bezirken kaum 
geltend, jedenfalls nicht annähernd so, wie in Städten mit wachsen 
der Besiedelungsdichtigkeit. Freilich muß man auch in den länd 
lichen Kommunen, wenn man die Schulden ganz oder teilweise be 
rücksichtigen will, bei gelvissen Aufwendungen der Gemeinden darauf 
bedacht sein, daß der einzelne Grundbesitzer Kostenbeiträge, seien es 
einmalige, seien es periodische und andauernde — in letzterem Falle 
zum Zwecke der Verzinsung und Amortisation von kommunalen 
Schulden — entrichtet. 
Ebensosehr, wie in der Landwirtschaft, ist in vielen Gewerbe 
betrieben das Maß des benutzten fremden Anlage- und Betriebs 
kapitals für die geringere oder größere Leistungsfähigkeit und Wider 
standskraft des Gewerbetreibenden mitbestimmend. Der Anfänger, 
der sich selbständig macht, pflegt mit kreditiertem Kapital zu arbeiten. 
Wenn er fleißig und tüchtig ist und Glück hat, so wird ihm will 
fährig Kapital vorgeschossen. Er verzinst es und sucht die Schuld 
mit der Zeit abzutragen. Behandelt man hier das fremde Kapital 
so, als wäre es eigenes, so überlastet man den Geschäftsmann gerade 
in der Zeit, wo er sich schwer durchzuschlagen hat, und entlastet ihn, 
sobald es ihm besser geht. Eine solche Ausgestaltung der Besteue 
rung muß doch ernste sozialpolitische Bedenken erwecken. Auch ist es bei 
der Gewerbesteuer ein eigen Ding mit deren Rechtfertigung durch 
die besonderen Vorteile, die dem Steuerpflichtigen ans den Aufwen 
dungen der Gemeinden angeblich zufließen. Bei Fabrikunterneh- 
münzen und dergl. sind solche Sondervorteile ohne weiteres nachzu 
weisen. Bei vielen Handelsunternehmungen, z. B. Engroshäusern, 
die sehr oft nicht „auf Gedeih' und Verderben" mit dem jedesmaligen
	        
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