Contents: Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

WÄNDERÜNGSVEEXAUF UND GETROFFENE MASSNAHMEN. 119 
Der Kreis der Fürsorgeberechtigten ist also recht 
weit gezogen. 
Ferner behandelt dieser erste Abschnitt die Ausstel 
lung von Flüchtlingsausweisen. 
In einem zweiten Abschnitt wird die Organisation der 
Fürsorge behandelt, und zwar in einem ersten Teil die 
Übernahme der Vertriebenen durch die Reichsübernahme 
stellen und die Weiterleitung der ziellosen Vertriebenen 
ihrer Staatsangehörigkeit entsprechend nach den Landes 
übernahmestellen. Hervorgehoben sei folgende Bestimmung 
des § 5: 
„Vor der Weiterleitung der Vertriebenen aus der Landesübernahme- 
stelle oder deren Zweigstellen oder den Zentralfürsorgestellen an den 
endgültigen ünterbringungsort ist tunlichst durch vorherige Anfrage 
die Aufnahme, die Verpflegung und Verdienstmöglichkeit sicherzu- 
stelien.“ 
Auch hier finden wir also den Gedanken des Sam 
mellagers mit Versorgung der notleidenden Flüchtlinge bis 
zur endgültigen Unterbringung verwirklicht. Aber diese 
„tunlichste vorherige Anfrage“ konnte wenig helfen. Die 
Landesübernahmestellen waren ihrer Einrichtung ent 
sprechend nicht in der Lage zu einer solchen Handhabung 
ihrer Aufgaben. Da ihnen Sammellager nicht zur Ver 
fügung standen, waren sie gezwungen, die Flüchtlinge den 
lokalen Fürsorgestellen zu überweisen. Allerdings ergaben 
sich gerade in den Gemeinden, in denen sich Landesüber 
nahmestellen oder auch Reichsübernahmestellen befinden, 
besonders schwierige Verhältnisse. Die ziellosen Flücht 
linge stemmten siclxgegen die Weiterleitung, solange ihnen 
kein festes Unterkommen angewiesen war. So hat gerade 
Frankfurt, dessen Landesübernahmestelle sämtliche nach 
Norddeutschland geleiteten Flüchtlinge passieren mußten, 
mit größten Schwierigkeiten zu kämpfen gehabt. 
Wir fahren in der Betrachtung der Fürsorgericht 
linien fort: 
Nach einer kurzen Besprechung der „Fürsorge bei 
der Übernahme“ wird in einem zweiten Teil des Abschnittes 
über die Organisation der Fürsorge die „Dauerfürsorge“ 
behandelt. Der § 7 sagt darüber:
	        
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