WÄNDERÜNGSVEEXAUF UND GETROFFENE MASSNAHMEN. 119
Der Kreis der Fürsorgeberechtigten ist also recht
weit gezogen.
Ferner behandelt dieser erste Abschnitt die Ausstel
lung von Flüchtlingsausweisen.
In einem zweiten Abschnitt wird die Organisation der
Fürsorge behandelt, und zwar in einem ersten Teil die
Übernahme der Vertriebenen durch die Reichsübernahme
stellen und die Weiterleitung der ziellosen Vertriebenen
ihrer Staatsangehörigkeit entsprechend nach den Landes
übernahmestellen. Hervorgehoben sei folgende Bestimmung
des § 5:
„Vor der Weiterleitung der Vertriebenen aus der Landesübernahme-
stelle oder deren Zweigstellen oder den Zentralfürsorgestellen an den
endgültigen ünterbringungsort ist tunlichst durch vorherige Anfrage
die Aufnahme, die Verpflegung und Verdienstmöglichkeit sicherzu-
stelien.“
Auch hier finden wir also den Gedanken des Sam
mellagers mit Versorgung der notleidenden Flüchtlinge bis
zur endgültigen Unterbringung verwirklicht. Aber diese
„tunlichste vorherige Anfrage“ konnte wenig helfen. Die
Landesübernahmestellen waren ihrer Einrichtung ent
sprechend nicht in der Lage zu einer solchen Handhabung
ihrer Aufgaben. Da ihnen Sammellager nicht zur Ver
fügung standen, waren sie gezwungen, die Flüchtlinge den
lokalen Fürsorgestellen zu überweisen. Allerdings ergaben
sich gerade in den Gemeinden, in denen sich Landesüber
nahmestellen oder auch Reichsübernahmestellen befinden,
besonders schwierige Verhältnisse. Die ziellosen Flücht
linge stemmten siclxgegen die Weiterleitung, solange ihnen
kein festes Unterkommen angewiesen war. So hat gerade
Frankfurt, dessen Landesübernahmestelle sämtliche nach
Norddeutschland geleiteten Flüchtlinge passieren mußten,
mit größten Schwierigkeiten zu kämpfen gehabt.
Wir fahren in der Betrachtung der Fürsorgericht
linien fort:
Nach einer kurzen Besprechung der „Fürsorge bei
der Übernahme“ wird in einem zweiten Teil des Abschnittes
über die Organisation der Fürsorge die „Dauerfürsorge“
behandelt. Der § 7 sagt darüber: