44
Betrieb auf den falschen Weg. Der kleine und mittlere Betrieb
muß aber möglichst erhalten werden, das liegt im allgemeinen
Interesse. Wer diese Betriebe fördern will, muß auch erklären,
daß Hilfe nur durch eigene Kraft gefunden werden kann, nicht
durch das Surrogat einer weitgehenden Staffelung.
Die Surrogate müssen verboten werden. Auch das
liegt im allgenieinen Interesse. Es ist erstaunlich, daß die große
Menge der Biertrinker, daß die Allgemeinheit sich noch nicht
weiter mit dieser Frage beschäftigt und damit auf deren Lösung
hingedrängt hat. Das Verbot muß erlassen werden, um die
einen von dem Verdacht zu reinigen, in dein sie ungerechter
weise stehen, und um die anderen, soweit dies Gesetze können,
von dem Gebrauch abzuhalten. Das kann für die untergärige
Brauerei (für die Lagerbiere) nunmehr erfolgen, nachdem die
obergärige Brauerei abgetrennt wurde. Daß die Biere der
letzteren Brauart nicht durch Malz und Hopfen allein herzu
stellen sind, dürfte vielleicht zuzugeben sein. Selbstverständlich
müssen die anderen, da zu verwendenden Stoffe vollkommen
unbedenklich sein in gesundheitlicher Beziehung.
Die Übergangsabgabe muß in schützender Weise
belassen bleiben. Hier muß den tatsächlichen Verhältnissen
Rechnung getragen werden. Wollte man den Zollvereinsvertrag
so auslegen, daß nur die in Norddeutschland gezahlte Steuer als
Übergangsabgabe erhoben werden dürfte, so müßte in Bayern
vor allen Dingen auch Änderung der Ausfuhrvergütungen
eintreten. Wird den tatsächlichen Verhältnissen nicht Rechnung
getragen, so vernichtet man mit einem Federstrich Anlagen,
deren Wert nach vielen Millionen zählt. Sind es 100, 200,
300 Millionen und mehr, um die es sich hier handelt, wer
will es sagen, es fehlen zurzeit die Unterlagen zur genaueren
Beurteilung. Jedenfalls handelt es sich dabei um alle Be
triebe, welche an der Grenze Bayerns und der bayerischen
Pfalz gelegen sind. Eine Eingabe an den Reichstag auS
Trier kommt, auch hierauf bezüglich, ganz zu denselben Er
gebnissen, wie wir. Da es nun aber unmöglich erscheint,
daß man wirtschaftliche Existenzen von dieser Bedeutung durch
Staatsgesetze einfach für vogelfrei erklärt, so führt das zu
folgendem: Entweder es verbleibt bei den jetzigen Steuer
sätzen iix Verbindung mit der derzeitigen Übergangsabgabe,
oder die Steuersätze erhöhen sich und die Übergangsabgaben
halten gleichen Schritt mit dieser Erhöhung.
Wer annimmt, daß der Zollvereinsvertrag bei Erhöhung
der norddeutschen Steuersätze anders ausgelegt und die Über
gangsabgabe danrit für Bayern günstiger gestaltet werden
müsse, erklärt hierdurch gleichzeitig, daß die Steuersätze für
Norddeutschland überhaupt nicht mehr erhöht werden können.
Denn werden sie erhöht, ohne daß die Übergangsabgabe