Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

9. Kapitel. Lösung des Arbeitsverhältnisses. 225 
Von derartigen Erwägungen aus ist vielfach nicht nur von Unter 
nehmern, sondern auch von Unbeteiligten die strafrechtliche Ver 
folgung des Kontraktbruches der Arbeiter — und der Gerechtigkeit 
wegen auch der Arbeitgeber — befürwortet worden. Indes haben 
diese Bestrebungen und Anregungen in Deutschland und anderen 
Ländern eine Umgestaltung der geltenden Gesetzgebung nicht zur 
Folge gehabt. Als die wichtigsten Bedenken gegen strafrechtliche 
Behandlung der rechtswidrigen Lösung des Arbeitsverhältnisses sind 
folgende zu Tage getreten. Zunächst wird bezweifelt, daß die Be 
strafung des Vertragsbruches praktisch zu verwirklichen sei bei 
Massenkontraktbrüchen. Gerade die schwersten, in volks- und privat 
wirtschaftlicher Hinsicht nachteiligsten Fälle rechts- und vertrags 
widriger Lösung des Arbeitsverhältnisses würden tatsächlich unge 
ahndet bleiben, während in den leichteren Fällen die Strafe wirksam 
werden würde. Darin liegt eine Ungerechtigkeit und Härte. Zwar 
fehlt es nicht an Beispielen dafür, daß die Strafgesetze tatsächlich 
nur einen Teil der Fälle praktisch erreichen können, die sie treffen 
wollen, z. B. die Wuchergesetze; aber es sind dann gerade die leich 
teren Fälle, die der Strafe entgehen, während die schwereren wirk 
lich erfaßt werden. Eine weitere Schwierigkeit wird darin erblickt, 
daß die heutige Gesetzgebung in Deutschland und den meisten an 
deren Ländern den Vertragsbruch lediglich als zivilrechtliches Delikt 
behandelt, daß also die Einführung einer Strafe auf den Bruch des 
Arbeitsvertrages einen Teil der Bevölkerung, die Arbeiter und die 
Arbeitgeber, unter ein Ausnahmegesetz stellt. Darin wird ein um so 
größerer Nachteil gefunden, als die Strafe in Wirklichkeit nur eine 
Freiheitsstrafe sein kann. Denn wenn in erster Linie Geldstrafe und 
nur im Unvermögensfalle Freiheitsstrafe vorgesehen würde, so würden 
in Wirklichkeit die Unternehmer in der Regel mit Geldstrafe, die 
Arbeiter in der Regel mit Freiheitsstrafe getroffen werden für das 
gleiche Delikt, und die darin liegende Ungleichmäßigkeit der Behand 
lung müßte aus Gründen der Gerechtigkeit vermieden werden. Mit 
anderen Worten, eine Handlung, die bei allen übrigen straffrei bleibt 
und nur zivilrechtliche Folgen hat, müßte bei Arbeitgebern und Ar 
beitnehmern mit Freiheitsstrafen geahndet werden, also mit Strafen, 
die im Vergleich zu den sonstigen Grundsätzen des heutigen Straf 
rechtes als unverhältnismäßig schwer gelten müssen. 
Diese wichtigsten Bedenken führen die meisten Beurteiler dazu, 
den Gedanken an eine strafrechtliche Behandlung der rechts- und 
vertragswidrigen Lösung des Arbeitsverhältnisses überhaupt abzu 
lehnen. Andere weisen zwar im allgemeinen ein solches Vorgehen 
ab, glauben aber, daß bei dem „gemeingefährlichen“ Kontraktbruch 
eine Ausnahme gemacht werden müsse. Gemeingefährlich kann na- 
van der Borght, Grtmdz. d. Sozialpolitik. 15
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.