Der Aufschwung der Handwerksämter im i6. Jahrhundert.
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5. Der Aufschwung der Handwerksämter
im 16. Jahrhundert.
Die Fortbildung des Handwerkerrechts. — Die Ämter des 15. und 16. Jahr
hunderts in Riga. — Die Verbindungen undeutscher Gewerbetreibender. — Die
Ämter des 15. und 16. Jahrhunderts in Reval und Dorpat. — Die Quelle der livländi-
®chen Schrägen. — Die Verfassung der Ämter: Lehrlingswesen, Gesellenzeit, Wander-
zwang, Bedingungen für die Erlangung des Meisterrechts, Geschlossenheit der Ämter,
Äusschliesslichkeit des Zunftbetriebs und Verfolgung der Bönhasen, Festsetzung der
Ärbeitsgrenzen verwandter Gewerbearten. — Das Treiben und Leben der Gesellen.
Das Amt der Leinenweber von 1458 und 1544 bis 1588. — Die Amtshäuser. —
er Wohlstand der Handwerker und ihre Stellung zum Kaufmannsstande. —
grosse und die kleine Gilde und die politische Stellung der Handwerks-
^^'ter in Riga, Reval und Dorpat.
Recht, das die Handwerker nach ihren Schrägen zur Richt
schnur ihrer Thätigkeit wählen mussten, änderte sich im Laufe der
Jähre. Wenn auch in seinen (jrundzügen unveränderlich, wurde es
^Dch den Bedürfnissen der Zeit gemäss ausgebaut, erweitert, zurecht-
gGstutzt. Streitigkeiten hinsichtlich des geltenden, nicht aufgezeich-
'^^ten Herkommens boten Veranlassung zu Zusätzen; Neuerungen, die
in der Verfassung anderer Ämter der Heimathstadt oder fremder
Städte kennen lernte, führten zu Verbesserungen. So muss man
das (lewerberecht jener Zeit im beständigen Fluss begriffen
'"^'■stellen. Man wollte nicht Normen aufgestellt haben, die ewige
^‘Itigkeit beans])ruchten, sondern erwog auf den regelmässigen
^^fsammlungen die Interessen des (lewerbes und einigte sich zu
^Schlüssen, die sein (Gedeihen zu garantiren schienen. Oft kam
dabei nur auf eirte Verschärfung oder eine Wiederholung vor-
^Bdener Bestimmungen heraus ; auch wurden, namentlich in späterer
manche der getroffenen Änderungen durch den Eigennutz der
Monopol besitzenden Meister beeinflusst, aber man wird nicht
Abrede stellen können, dass in Allem das lebendige (lefühl von
^’othwendigkeit einer Erneuerung und Vervollständigung ihrer
«Zungen herrschte. Eine förmliche Redaction des ganzen
*^^cluss:
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fand nur selten statt, manches Mal in Jahrhunderten gar
cht, aber man trug die Beschlüsse in die Protokoll- und Amts-
Bcher ein und nahm sie von hier aus gelegentlich in die neuen
^ ^'■agen hinüber. Alle Abänderungen unterlagen der Zustimmung
^'«hes. Sämmtliche Willküren oder Behebungen (wilkorej
Jl'^sste.n, wenn sie bindende Kraft erhalten sollten, der Obrigkeit
^l^^^*'brcitet worden sein. Wie es scheint geschah das durch die
^ "^mtsherren verordneten Rathsmitglieder, die möglicherweise