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nen Bedürfnisse der Konsumenten darunter leiden.«
Wir dürfen uns nicht wundern, wenn wir gerade hierbei sehr
allgemein gehaltene Redensarten finden, war doch das Berggesetz
von 1865 einer Art »Negation der Negation« entsprungen: Von
Staatsbevormundung zum äussersten Individualismus, dem der
Staat ein Greuel war. Aber nur so lockte es das nötige Kapital an.
Wenn wir den Sinn jener Erläuterungen nun auf die Still
legung bereits betriebener Werke anwenden, so kann es nicht
»öffentliches Interesse« sein, minder rentable, von unrentablen
Betrieben zu schweigen, zu erhalten, wo obendrein ja leicht die
Bedürfnisse der Konsumenten im Süden durch die mehr nörd
lichen Produzenten zu befriedigen wären. Denn alle die Betriebe,
die ausser dem letzten zur Bedürfnisbefriedigung noch Heran
zuziehenden künstlich erhalten werden, erhöhen die Preise. Dies
verstösst aber gegen die Forderung der Wirtschaftlichkeit. Von die
sem Standpunkte aus ist es viel besser, worauf auch die Denk
schrift der Kommission hinweist, dass jetzt eingestellte Betriebe
erst später bei höheren Kohlenpreisen wieder aufgenommen wer
den, mögen auch manche Jahrzehnte darüber vergehen. Dann
auch ist es möglich, die Felder zu konsolidieren und auf Grund
moderner Technik in Betrieb zu setzen und Gewinn zu erzielen.
Weiter hat der neue Entwurf den Passus : »wenn der Betrieb
Gewinn verspricht« aufgenommen 1 ). Wann tut er dies? Vor allem,
wenn er planmässig rationell betrieben wird. Dies ist Grundbe
dingung. Aber gerade dem ist das Interesse des neuen Käufers
entgegengesetzt. Was ist überhaupt ein wirtschaftlich lohnender
Betrieb? Man sage, jeweils eine Kommission solle es festsetzen.
Nichts ist schwerer als gerade die Rentabilität eines Bergwerks
betriebes zu taxieren, ganz besonders, wenn noch das Interesse
des Betreibenden das ist, was es nicht sein soll. Man sieht, wie
gerade dieser Passus grosse Streitigkeiten hervorrufen kann und
damit wird.
An dritter letzter Stelle sind hier die Worte »wenn der gänz-
liehen oder teilweisen Einstellung des Betriebes über- i)
i) Dieser Passus und der folgende soll eben die Handhabe geben, einen Be
triebszwang herbeizufiihren, was ja mit der oben erwähnten bisherigen Interpreta
tion des »öffentlichen Interesses« nicht möglich war. Vgl. über die juristische Seite
dieser Materie G. Gothein, Die preussischen Berggesetznovellen. I. Der Gesetzentwurf
gegen das Stilllegen der Zechen im Arch. f. Sozialw. u. Sozialp. N. F. III. Bd. Seite
162—177.