Object: Der Steinkohlenbergbau in Preussen und das Gesetz des abnehmenden Ertrages

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nen Bedürfnisse der Konsumenten darunter leiden.« 
Wir dürfen uns nicht wundern, wenn wir gerade hierbei sehr 
allgemein gehaltene Redensarten finden, war doch das Berggesetz 
von 1865 einer Art »Negation der Negation« entsprungen: Von 
Staatsbevormundung zum äussersten Individualismus, dem der 
Staat ein Greuel war. Aber nur so lockte es das nötige Kapital an. 
Wenn wir den Sinn jener Erläuterungen nun auf die Still 
legung bereits betriebener Werke anwenden, so kann es nicht 
»öffentliches Interesse« sein, minder rentable, von unrentablen 
Betrieben zu schweigen, zu erhalten, wo obendrein ja leicht die 
Bedürfnisse der Konsumenten im Süden durch die mehr nörd 
lichen Produzenten zu befriedigen wären. Denn alle die Betriebe, 
die ausser dem letzten zur Bedürfnisbefriedigung noch Heran 
zuziehenden künstlich erhalten werden, erhöhen die Preise. Dies 
verstösst aber gegen die Forderung der Wirtschaftlichkeit. Von die 
sem Standpunkte aus ist es viel besser, worauf auch die Denk 
schrift der Kommission hinweist, dass jetzt eingestellte Betriebe 
erst später bei höheren Kohlenpreisen wieder aufgenommen wer 
den, mögen auch manche Jahrzehnte darüber vergehen. Dann 
auch ist es möglich, die Felder zu konsolidieren und auf Grund 
moderner Technik in Betrieb zu setzen und Gewinn zu erzielen. 
Weiter hat der neue Entwurf den Passus : »wenn der Betrieb 
Gewinn verspricht« aufgenommen 1 ). Wann tut er dies? Vor allem, 
wenn er planmässig rationell betrieben wird. Dies ist Grundbe 
dingung. Aber gerade dem ist das Interesse des neuen Käufers 
entgegengesetzt. Was ist überhaupt ein wirtschaftlich lohnender 
Betrieb? Man sage, jeweils eine Kommission solle es festsetzen. 
Nichts ist schwerer als gerade die Rentabilität eines Bergwerks 
betriebes zu taxieren, ganz besonders, wenn noch das Interesse 
des Betreibenden das ist, was es nicht sein soll. Man sieht, wie 
gerade dieser Passus grosse Streitigkeiten hervorrufen kann und 
damit wird. 
An dritter letzter Stelle sind hier die Worte »wenn der gänz- 
liehen oder teilweisen Einstellung des Betriebes über- i) 
i) Dieser Passus und der folgende soll eben die Handhabe geben, einen Be 
triebszwang herbeizufiihren, was ja mit der oben erwähnten bisherigen Interpreta 
tion des »öffentlichen Interesses« nicht möglich war. Vgl. über die juristische Seite 
dieser Materie G. Gothein, Die preussischen Berggesetznovellen. I. Der Gesetzentwurf 
gegen das Stilllegen der Zechen im Arch. f. Sozialw. u. Sozialp. N. F. III. Bd. Seite 
162—177.
	        
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