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7. Jeder von uns verpflichtet sich, zur Zeit des Behäufelns des Mais
auf dem gutsherrlichen Felde oder die Gartengemüse einen Tag
von Sonnenaufgang bis zum Sonnenuntergang bei unserer Beköstigung
mit unseren Geräten kostenfrei zu behäufeln.
8. Jeder verpflichtet sich, mit seinem Fuhrwerk das im Teiche gehauene
Eis in den Eiskellern des Gutsherrn G . . . während eines Tages
einzufahren.
Wie man aus dem Wortlaut dieses Vertrages sieht, verpflichten sich
die Bauern für das von ihnen gepachtete Land eine ganze Reihe von
Arbeiten auszuführen, fast sämtliche, die für eine gutsherrliche Wirt
schaft nötig sind. Der von uns oben angeführte Vertrag stellt den Fall
dar, dass der Gutsherr zu einer solchen Arbeitspacht wegen Mangel an
eigenem Inventar greift. Die Bauern verpflichten sich, fast alle Arbeiten
mit eigenen Geräten und eigenen Fuhrwerken zu verrichten. Diese Fälle
kommen in den neurussischen Gouvernements jetzt immer seltener vor.
Es ist leicht zu sehen, dass die solche Arbeitsverträge eingehenden Bauern
zu den grundbesitzenden Bauern gehören, die auch ein lebendes und
totes Inventar besitzen. In diesem Falle haben wir es also nicht mit
besitzlosen Landarbeitern zu tun, sondern mit einer Gemeinschaft von
Klein- und Mittelbesitzern, die wegen Mangel an Land zur Unterstützung
der eigenen Wirtschaft zu solcher Arbeitspacht greifen müssen.
Ganz anders steht es in den Fällen, in denen sich die Bauern zu
Arbeitsleistungen gegen die Ueberlassung von Weiderechten verpflichten.
Stellt sich der angeführte Vertrag mehr als Facht, denn als ein
Arbeitsvertrag dar, so entsteht bei der Ueberlassung des Weiderechtes
ein Arbeitsvertrag eventuell ein Werkvertrag, da keine Pacht von
Land vereinbart wird, sondern auf der einen Seite die Bauern sich zur
Lohnarbeit verdingen, auf der anderen Seite der Gutsherr sich verpflichtet,
ihr Vieh auf seinem Weideland weiden zu lassen. Dies ist der am
meisten typische Vertrag, der die alten Frondienste wieder ins Leben
ruft. Wir wollen auch einen solchen Vertrag hier wiedergeben. Lin
uns vorliegender Kontrakt lautet folgendermassen:
«Am 26. März 1892 haben wir, die Bauern des Dorfes A. im
Kreise Alexandria (Gouv. Cherson) für Ueberlassung des Rechtes,
unser Vieh auf dem gutsherrlichen Weidelande in bestirtunten
Grenzen zu weiden uns zu Folgendem verpflichtet:
1. a) für je 1 Paar Ochsen das Einfahren des Getreides von 1 L /a Dess.,
l) für je 1 Kuh das Einbringen von Getreide von 1 Dess.,
c) für je 1 Pferd das Einbringen von Flachs von 1 '/s Dess.