Full text: Die Arbeiterfrage in der Südrussischen Landwirtschaft

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7. Jeder von uns verpflichtet sich, zur Zeit des Behäufelns des Mais 
auf dem gutsherrlichen Felde oder die Gartengemüse einen Tag 
von Sonnenaufgang bis zum Sonnenuntergang bei unserer Beköstigung 
mit unseren Geräten kostenfrei zu behäufeln. 
8. Jeder verpflichtet sich, mit seinem Fuhrwerk das im Teiche gehauene 
Eis in den Eiskellern des Gutsherrn G . . . während eines Tages 
einzufahren. 
Wie man aus dem Wortlaut dieses Vertrages sieht, verpflichten sich 
die Bauern für das von ihnen gepachtete Land eine ganze Reihe von 
Arbeiten auszuführen, fast sämtliche, die für eine gutsherrliche Wirt 
schaft nötig sind. Der von uns oben angeführte Vertrag stellt den Fall 
dar, dass der Gutsherr zu einer solchen Arbeitspacht wegen Mangel an 
eigenem Inventar greift. Die Bauern verpflichten sich, fast alle Arbeiten 
mit eigenen Geräten und eigenen Fuhrwerken zu verrichten. Diese Fälle 
kommen in den neurussischen Gouvernements jetzt immer seltener vor. 
Es ist leicht zu sehen, dass die solche Arbeitsverträge eingehenden Bauern 
zu den grundbesitzenden Bauern gehören, die auch ein lebendes und 
totes Inventar besitzen. In diesem Falle haben wir es also nicht mit 
besitzlosen Landarbeitern zu tun, sondern mit einer Gemeinschaft von 
Klein- und Mittelbesitzern, die wegen Mangel an Land zur Unterstützung 
der eigenen Wirtschaft zu solcher Arbeitspacht greifen müssen. 
Ganz anders steht es in den Fällen, in denen sich die Bauern zu 
Arbeitsleistungen gegen die Ueberlassung von Weiderechten verpflichten. 
Stellt sich der angeführte Vertrag mehr als Facht, denn als ein 
Arbeitsvertrag dar, so entsteht bei der Ueberlassung des Weiderechtes 
ein Arbeitsvertrag eventuell ein Werkvertrag, da keine Pacht von 
Land vereinbart wird, sondern auf der einen Seite die Bauern sich zur 
Lohnarbeit verdingen, auf der anderen Seite der Gutsherr sich verpflichtet, 
ihr Vieh auf seinem Weideland weiden zu lassen. Dies ist der am 
meisten typische Vertrag, der die alten Frondienste wieder ins Leben 
ruft. Wir wollen auch einen solchen Vertrag hier wiedergeben. Lin 
uns vorliegender Kontrakt lautet folgendermassen: 
«Am 26. März 1892 haben wir, die Bauern des Dorfes A. im 
Kreise Alexandria (Gouv. Cherson) für Ueberlassung des Rechtes, 
unser Vieh auf dem gutsherrlichen Weidelande in bestirtunten 
Grenzen zu weiden uns zu Folgendem verpflichtet: 
1. a) für je 1 Paar Ochsen das Einfahren des Getreides von 1 L /a Dess., 
l) für je 1 Kuh das Einbringen von Getreide von 1 Dess., 
c) für je 1 Pferd das Einbringen von Flachs von 1 '/s Dess.
	        
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