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Die Wirte, die eine diese Zahl übertreffende Menge von Vieh besitzen,
sollen entweder das Weideland der gespannlosen Qemeindegenossen
benützen oder irgendwo ausserhalb der Gemeinde Weideland in Pacht
übernehmen.')
Dem Mangel an bestimmten Ländereien, die zur Hütung von Vieh
unentbehrlich sind, kommt noch die Gemengelage der bäuerlichen Anteile
und die den Bauern zustehenden Servituten, die jedoch von ihnen nicht
immer ausgenützt werden können. Bei der Aufhebung der Leibeigenschaft
erhielten die Bauern die Anteile in derselben Lage, wie es zur Zeit vor
der Reform war. Die schon damals bestehende Gemengelage wurde
noch vergrössert durch das Recht der Gutsherren auf sog. «abgeschnittene»
Grundstücke. Bekanntlich durfte der Gutsherr unter bestimmten Um
ständen von den Anteilen der Bauern Landstücke abschneiden, und ihrer
seits hatten die Bauern das Recht, von den gutsherrlichen Ländereien
zu ihren Gunsten ein Landstück abzuschneiden in dem Falle, wenn die
ihnen zugewiesenen Anteile unter dem normalen Anteil standen. Von
diesem Recht machten die Bauern sehr selten Gebrauch, dagegen kam
die Wegnahme bäuerlicher Grundstücke seitens der Gutsherren viel öfter
vor, da in vielen Fällen die Grösse der Grundstücke, die im Besitze der
Bauern vor der Reform waren, die ihnen zugewiesenen Anteile über
trafen. Jedenfalls hat dieses Recht des «Abschneidens» die völlige Ver
wickelung der Agrarverhältnisse zwischen den Gutsherren und Bauern
herbeigeführt und gilt als Ursache des Bestehens verschiedener Servitute,
der häufigen Missverständnisse zwischen Gutsherren und Bauern, des
beiderseitigen Abweidenlassens und widerrechtlichen Sichaneignens von
Grundstücken nnd der schweren Strafen, die in solchen Fällen den Bauern
auferlegt werden. Die von den bäuerlichen Anteilen abgeschnittenen
Landstrecken sind meistens so gelegen, dass sie für die Bauern ganz
unentbehrlich sind: entweder drängen sie sich in die bäuerlichen Anteile
hinein, oder sie befinden sich ganz inmitten derselben. «Die Bauern
müssen die von ihrem Anteil einst abgeschnittenen Landstücke in Pacht
übernehmen, nur um das unter solchen Umständen unumgängliche Ab
weidenlassen von fremden Ländereien zu vermeiden, und um sich nicht
der Bestrafung dafür auszusetzen, oder um vom Wassertränken, vom
Wege, ja sogar vom eigenen Grundstück nicht abgeschnitten zu sein. * 2 )
Trotzdem sie verschiedene Servitute so nötig haben, verzichten die
Bauern doch oft auf die unentgeltliche Nutzniessung von Weiderechten
’) Siehe W. W., Die Bauerngemeinde; A. Tschuproff, Die Feldgemeinschaft.
2 ) Manuilow, Agrarfrage in Russland, Moskau 1905, S. 41.