„Mit anderen Worten, nicht am Kön n e n, sondern am
W oll en fehlt es." (§ 861.)
Wagner forderte, daß eine tiefergreifende Reform des
privaten städtischen Grund- und Hauseigentumrechts
stattfinde. Diese Reform müsse sich darauf beziehen, daß
inbezug auf das Mietverhältnis nicht die Willkür der
Parteien in dem weitem Umfange wie bisher entscheide.
Er verlangte, wie schon in seinem vorhin erwähntem
Vortrage, daß dem Eigentümer ökonomisch von ihm nicht
verdiente Konjunkturgewinne möglichst zugunsten der
Gemeinschaft (Staat u n d Gemeinde) entzogen werden.
Die Spekulation solle erschwert, das Enteignungrecht
städtischen Baustellen gegenüber in weitem Umfange aus-
gedehnt, der IJmmobiliarbessitz des Staats und der Ge-
meinde erhalten und in geeigneten Fällen erweitert wer-
den (8 362).
N großer Tragweite ist in theoretischer Hinsicht
Adolph Wagners Stellung zu der Frage, ob der Be-
griff der wirtschaftlichen Güter auf die Sachgüter zu be-
schränken oder auch auf Dienste und Verhältnisse zu Per-
sonen und Sachen mit auszudehnen sei. Die ersste An-
sicht hatten am meisten die Engländer, von den Deutschen
besonders A. Rau vertreten. Nur wenn die Dienste auch
zu den wirtschaftlichen Gütern gerechnet werden, seien
die Klassen, die berufmäßig persönliche Dienste ausüben
und die Angehörigen der liberalen Berufe in wirtschaft-
lichem Sinne „produktiv“ (§ 16). Die Grundstücke rechnet
Wagner, soweit sie durch menschliche Arbeit wirtschaft-
liche Güter geworden sind, zum Kapital, während sie vom
Standpunkt der Menschheit aus nicht zum Vermögen und
demnach auch nicht zum Kapital zu zählen seien (§ 28).
Er ist mit Rodbertus beim Grundbesitz für die Renten-
verschuldung anstelle der Kapitalverschuldung (§ 246
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