Full text: Die Arbeiterfrage in der Südrussischen Landwirtschaft

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Die Wirte, die eine diese Zahl übertreffende Menge von Vieh besitzen, 
sollen entweder das Weideland der gespannlosen Qemeindegenossen 
benützen oder irgendwo ausserhalb der Gemeinde Weideland in Pacht 
übernehmen.') 
Dem Mangel an bestimmten Ländereien, die zur Hütung von Vieh 
unentbehrlich sind, kommt noch die Gemengelage der bäuerlichen Anteile 
und die den Bauern zustehenden Servituten, die jedoch von ihnen nicht 
immer ausgenützt werden können. Bei der Aufhebung der Leibeigenschaft 
erhielten die Bauern die Anteile in derselben Lage, wie es zur Zeit vor 
der Reform war. Die schon damals bestehende Gemengelage wurde 
noch vergrössert durch das Recht der Gutsherren auf sog. «abgeschnittene» 
Grundstücke. Bekanntlich durfte der Gutsherr unter bestimmten Um 
ständen von den Anteilen der Bauern Landstücke abschneiden, und ihrer 
seits hatten die Bauern das Recht, von den gutsherrlichen Ländereien 
zu ihren Gunsten ein Landstück abzuschneiden in dem Falle, wenn die 
ihnen zugewiesenen Anteile unter dem normalen Anteil standen. Von 
diesem Recht machten die Bauern sehr selten Gebrauch, dagegen kam 
die Wegnahme bäuerlicher Grundstücke seitens der Gutsherren viel öfter 
vor, da in vielen Fällen die Grösse der Grundstücke, die im Besitze der 
Bauern vor der Reform waren, die ihnen zugewiesenen Anteile über 
trafen. Jedenfalls hat dieses Recht des «Abschneidens» die völlige Ver 
wickelung der Agrarverhältnisse zwischen den Gutsherren und Bauern 
herbeigeführt und gilt als Ursache des Bestehens verschiedener Servitute, 
der häufigen Missverständnisse zwischen Gutsherren und Bauern, des 
beiderseitigen Abweidenlassens und widerrechtlichen Sichaneignens von 
Grundstücken nnd der schweren Strafen, die in solchen Fällen den Bauern 
auferlegt werden. Die von den bäuerlichen Anteilen abgeschnittenen 
Landstrecken sind meistens so gelegen, dass sie für die Bauern ganz 
unentbehrlich sind: entweder drängen sie sich in die bäuerlichen Anteile 
hinein, oder sie befinden sich ganz inmitten derselben. «Die Bauern 
müssen die von ihrem Anteil einst abgeschnittenen Landstücke in Pacht 
übernehmen, nur um das unter solchen Umständen unumgängliche Ab 
weidenlassen von fremden Ländereien zu vermeiden, und um sich nicht 
der Bestrafung dafür auszusetzen, oder um vom Wassertränken, vom 
Wege, ja sogar vom eigenen Grundstück nicht abgeschnitten zu sein. * 2 ) 
Trotzdem sie verschiedene Servitute so nötig haben, verzichten die 
Bauern doch oft auf die unentgeltliche Nutzniessung von Weiderechten 
’) Siehe W. W., Die Bauerngemeinde; A. Tschuproff, Die Feldgemeinschaft. 
2 ) Manuilow, Agrarfrage in Russland, Moskau 1905, S. 41.
	        
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