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Gesetzliche
Grundlagen.
Handels
kammern.
Zusammen
setzung.
Wahlen.
dazu in vielen Gregenden außerdem von den Chambres con
sultatives des Arts et des Manufactures, die nur Gut
achten und Vorschläge an die Behörden abgeben. Dem Handels
minister stehen ferner das Conseil superieur du Commerce et de
l’industrie und das Comite consultatif des Arts et Manufactures
zur Seite. Beide Körperschaften bestehen aus Staatsbeamten und
Vertretern des Handels und der Industrie. Die erstere ist ein
großer, selten zusammentretender Beratungskörper, letztere eine
Behörde zur Unterstützung der laufenden Verwaltung durch Gut
achten und Auskünfte.
Die Gesetzgebung über Chambres de commerce und Chambres
consultatives und die beiden zentralen Interessenvertretungs
körper, Comite superieur du commerce et de l’industrie und
Comite consultatif des Arts et Manufactures, ist im Verlauf eines
Jahrhunderts sehr vielfach verändert worden. Die Verfassung
der Handelskammern ist zuletzt durch ein Gesetz vom 9. April
1898 neu geregelt worden. Die sonstigen für die kaufmännischen
und gewerblichen Interessenvertretungen Frankreichs geltenden
gesetzlichen Vorschriften sind sehr zerstreut; doch sind sie im
Annuaire des Chambres de commerce et Chambres consultatives
des Arts et Manufactures mustergültig gesammelt.
Die Handelskammern sind öffentliche Institutionen zur
Förderung der Interessen von Handel, Industrie und Schiffahrt
ihres Bezirks. Jedes Departement muß mindestens eine Kammer
besitzen. Die Errichtung neuer Kammern erfolgt auf dem Ver
waltungswege durch den Minister für Handel, Gewerbe und Arbeit
nach Anhörung des conseil municipal der Stadt, in welcher die neue
Kammer ihren Sitz haben soll, des Generalrates (der Departements
vertretung) und der etwa schon vorhandenen Handelskammern des
Departements. Das ministerielle Dekret bestimmt den Bezirk der
Kammer und die Zahl der Mitglieder, die zwischen 9 und 21
schwankt. Nur die Pariser Handelskammer zählt 36 Mitglieder.
Die Mitglieder sind unbesoldet und werden auf sechs Jahre ge
wählt; alle zwei Jahre wird der dritte Teil der Mandate neu
besetzt.
Die Wahlen werden nicht- von der Gesamtheit der Handel-
und Gewerbetreibenden eines Bezirks vollzogen, sondern von einer
besonderen Wahlversammlung, welche aus den vertrauens
würdigsten und ausgezeichnetsten Kaufleuten, welche in die
Patentsteuerliste eingeschrieben sind, durch eine besondere Kom
mission ausgewählt sind. Dieser gehören an: der Präsident und
ein Mitglied des Handelsgerichts, oder, wo ein solches fehlt, des
Ziviltribunals der Präsident und ein Mitglied der Handels
kammer, der Präsident des Gewerbegerichts und der Maire des
Kammersitzes und drei Mitglieder des „Generalrats“. Der Departe
mentspräfekt sorgt für das Zusammentreten der Kommission,
darf sich aber in ihre Arbeiten in keiner Weise einmischen.