Full text: Die Handelskammern

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Gesetzliche 
Grundlagen. 
Handels 
kammern. 
Zusammen 
setzung. 
Wahlen. 
dazu in vielen Gregenden außerdem von den Chambres con 
sultatives des Arts et des Manufactures, die nur Gut 
achten und Vorschläge an die Behörden abgeben. Dem Handels 
minister stehen ferner das Conseil superieur du Commerce et de 
l’industrie und das Comite consultatif des Arts et Manufactures 
zur Seite. Beide Körperschaften bestehen aus Staatsbeamten und 
Vertretern des Handels und der Industrie. Die erstere ist ein 
großer, selten zusammentretender Beratungskörper, letztere eine 
Behörde zur Unterstützung der laufenden Verwaltung durch Gut 
achten und Auskünfte. 
Die Gesetzgebung über Chambres de commerce und Chambres 
consultatives und die beiden zentralen Interessenvertretungs 
körper, Comite superieur du commerce et de l’industrie und 
Comite consultatif des Arts et Manufactures, ist im Verlauf eines 
Jahrhunderts sehr vielfach verändert worden. Die Verfassung 
der Handelskammern ist zuletzt durch ein Gesetz vom 9. April 
1898 neu geregelt worden. Die sonstigen für die kaufmännischen 
und gewerblichen Interessenvertretungen Frankreichs geltenden 
gesetzlichen Vorschriften sind sehr zerstreut; doch sind sie im 
Annuaire des Chambres de commerce et Chambres consultatives 
des Arts et Manufactures mustergültig gesammelt. 
Die Handelskammern sind öffentliche Institutionen zur 
Förderung der Interessen von Handel, Industrie und Schiffahrt 
ihres Bezirks. Jedes Departement muß mindestens eine Kammer 
besitzen. Die Errichtung neuer Kammern erfolgt auf dem Ver 
waltungswege durch den Minister für Handel, Gewerbe und Arbeit 
nach Anhörung des conseil municipal der Stadt, in welcher die neue 
Kammer ihren Sitz haben soll, des Generalrates (der Departements 
vertretung) und der etwa schon vorhandenen Handelskammern des 
Departements. Das ministerielle Dekret bestimmt den Bezirk der 
Kammer und die Zahl der Mitglieder, die zwischen 9 und 21 
schwankt. Nur die Pariser Handelskammer zählt 36 Mitglieder. 
Die Mitglieder sind unbesoldet und werden auf sechs Jahre ge 
wählt; alle zwei Jahre wird der dritte Teil der Mandate neu 
besetzt. 
Die Wahlen werden nicht- von der Gesamtheit der Handel- 
und Gewerbetreibenden eines Bezirks vollzogen, sondern von einer 
besonderen Wahlversammlung, welche aus den vertrauens 
würdigsten und ausgezeichnetsten Kaufleuten, welche in die 
Patentsteuerliste eingeschrieben sind, durch eine besondere Kom 
mission ausgewählt sind. Dieser gehören an: der Präsident und 
ein Mitglied des Handelsgerichts, oder, wo ein solches fehlt, des 
Ziviltribunals der Präsident und ein Mitglied der Handels 
kammer, der Präsident des Gewerbegerichts und der Maire des 
Kammersitzes und drei Mitglieder des „Generalrats“. Der Departe 
mentspräfekt sorgt für das Zusammentreten der Kommission, 
darf sich aber in ihre Arbeiten in keiner Weise einmischen.
	        
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