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tionen Beitritt und deshalb auch Beitragsleistung ganz freiwillig
sind.
Die Initiative zur Errichtung von Handelskammern hat
von den beteiligten Kaufleuten auszugehen, doch ist die Genehmigung
des Handelsministers zur Errichtung nötig. Dieser
bestimmt auch den Sitz, den Amtsbezirk und die Mitgliederzahl
der neuen Kammern. Geschäftsordnung und Wahlmodus bestimmt
die neue Kammer im Rahmen der Gesetzesvorschriften selbst
und hat dem Minister hiervon nur Kenntnis zu geben.
Voraussetzung zur Wahlberechtigung ist die Veranlagung
zur Gewerbesteuer; wenn das Statut es erfordert, die zu einer bestimmten
Steuerstufe. Wahlberechtigt sind die in einem Handelsoder
Genossenschaftsregister des Kammerbezirks eingetragenen
Kaufleute, Gesellschaften und Genossenschaften, sowie die im
Kammerbezirk Bergbau treibenden Bergwerksbesitzer oder
-Pächter, Gewerkschaften und Gesellschaften, auch wenn sie nicht
ins Handelsregister eingetragen sind. Nicht wahlberechtigt sind
dagegen Reichs- und Staatsbetriebe, in der Regel auch land- und
forstwirtschaftliche Nebenbetriebe und landwirtschaftliche und
Handwerksgenossenschaften. Das Wahlrecht ist persönlich, eventuell
auch durch Prokuristen auszuüben; Frauen müssen sich
vertreten lassen.
Wählbar sind 25 Jahre alte, wahlberechtigte deutsche Staatsangehörige;
die Prokuristen dürfen jedoch nicht mehr als ein
Viertel der Kammermitglieder ausmachen. Mit Zweidrittelmehrheit
können Kammermitglieder ausgeschlossen oder einstweilen
suspendiert werden. Kammermitglieder, welche ihre kommerzielle
oder industrielle Tätigkeit, die sie wählbar machte, aufgeben, verlieren
das Mandat; doch können sie von der Kammer zugewählt
werden.
Die Kammer mit glieder werden auf sechs Jahre gewählt;
alle zwei Jahre scheidet ein Drittel von ihnen aus. Das Wahlsystem
wird durch Statut bestimmt. In Ermangelung einer solchen
Bestimmung gilt das sogenannte gesetzliche Dreiklassenwahlsystem.
Statt dieses kann das Statut andere Wahlsysteme, durch
die das Stimmrecht nach der Höhe der Veranlagung zur Gewerbesteuer
oder nach Abteilungen abgestuft wird, oder auch das allgemeine
gleiche Wahlrecht anordnen. Letzteres ist bei 46 Handelskammern,
wie auch bei den 7 Korporationen in Geltung.
Alljährlich wählt jede Handelskammer einen Präsidenten
und einen oder zwei Vizepräsidenten. Die Geschäftsführung ordnen
die Kammern selbständig durch Geschäftsordnungen. Diese beziehen
sich auf die Abhaltung der Sitzungen, die Erledigung
der Korrespondenz und der sonstigen laufenden Geschäfte, sowie
auf die Bildung von Kommissionen und Ausschüssen, welche einzelne
Angelegenheiten vorbereiten oder Geschäftszweige der Verwaltung
erledigen. Nach freier Wahl können die Kammern Se-Hand
eiskam
m e r n.
Organisation.
Wahlberechtigung.
Wählbarkeit.
Wahlmodus.
Geschäftsführung.