Full text : Die Handelskammern

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tionen  Beitritt  und  deshalb  auch  Beitragsleistung  ganz  freiwillig ­
  sind.
Die  Initiative  zur  Errichtung  von  Handelskammern  hat
von  den  beteiligten  Kaufleuten  auszugehen,  doch  ist  die  Genehmigung ­
  des  Handelsministers  zur  Errichtung  nötig.  Dieser
bestimmt  auch  den  Sitz,  den  Amtsbezirk  und  die  Mitgliederzahl
der  neuen  Kammern.  Geschäftsordnung  und  Wahlmodus  bestimmt
die  neue  Kammer  im  Rahmen  der  Gesetzesvorschriften  selbst
und  hat  dem  Minister  hiervon  nur  Kenntnis  zu  geben.
Voraussetzung  zur  Wahlberechtigung  ist  die  Veranlagung
zur  Gewerbesteuer;  wenn  das  Statut  es  erfordert,  die  zu  einer  bestimmten ­
  Steuerstufe.  Wahlberechtigt  sind  die  in  einem  Handelsoder ­
  Genossenschaftsregister  des  Kammerbezirks  eingetragenen
Kaufleute,  Gesellschaften  und  Genossenschaften,  sowie  die  im
Kammerbezirk  Bergbau  treibenden  Bergwerksbesitzer  oder
-Pächter,  Gewerkschaften  und  Gesellschaften,  auch  wenn  sie  nicht
ins  Handelsregister  eingetragen  sind.  Nicht  wahlberechtigt  sind
dagegen  Reichs-  und  Staatsbetriebe,  in  der  Regel  auch  land-  und
forstwirtschaftliche  Nebenbetriebe  und  landwirtschaftliche  und
Handwerksgenossenschaften.  Das  Wahlrecht  ist  persönlich,  eventuell ­
  auch  durch  Prokuristen  auszuüben;  Frauen  müssen  sich
vertreten  lassen.
Wählbar  sind  25  Jahre  alte,  wahlberechtigte  deutsche  Staatsangehörige; ­
  die  Prokuristen  dürfen  jedoch  nicht  mehr  als  ein
Viertel  der  Kammermitglieder  ausmachen.  Mit  Zweidrittelmehrheit ­
  können  Kammermitglieder  ausgeschlossen  oder  einstweilen
suspendiert  werden.  Kammermitglieder,  welche  ihre  kommerzielle
oder  industrielle  Tätigkeit,  die  sie  wählbar  machte,  aufgeben,  verlieren ­
  das  Mandat;  doch  können  sie  von  der  Kammer  zugewählt
werden.
Die  Kammer  mit  glieder  werden  auf  sechs  Jahre  gewählt;
alle  zwei  Jahre  scheidet  ein  Drittel  von  ihnen  aus.  Das  Wahlsystem ­
  wird  durch  Statut  bestimmt.  In  Ermangelung  einer  solchen
Bestimmung  gilt  das  sogenannte  gesetzliche  Dreiklassenwahlsystem. ­
  Statt  dieses  kann  das  Statut  andere  Wahlsysteme,  durch
die  das  Stimmrecht  nach  der  Höhe  der  Veranlagung  zur  Gewerbesteuer ­
  oder  nach  Abteilungen  abgestuft  wird,  oder  auch  das  allgemeine ­
  gleiche  Wahlrecht  anordnen.  Letzteres  ist  bei  46  Handelskammern, ­
  wie  auch  bei  den  7  Korporationen  in  Geltung.
Alljährlich  wählt  jede  Handelskammer  einen  Präsidenten
und  einen  oder  zwei  Vizepräsidenten.  Die  Geschäftsführung  ordnen
die  Kammern  selbständig  durch  Geschäftsordnungen.  Diese  beziehen ­
  sich  auf  die  Abhaltung  der  Sitzungen,  die  Erledigung
der  Korrespondenz  und  der  sonstigen  laufenden  Geschäfte,  sowie
auf  die  Bildung  von  Kommissionen  und  Ausschüssen,  welche  einzelne ­
  Angelegenheiten  vorbereiten  oder  Geschäftszweige  der  Verwaltung ­
  erledigen.  Nach  freier  Wahl  können  die  Kammern  Se-Hand

  eiskam ­
  m  e  r  n.
Organisation.

Wahlberechtigung. ­


Wählbarkeit.

Wahlmodus.

Geschäftsführung. ­

            
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