Full text : Fabrikorganisation, Fabrikbuchführung und Selbstkostenberechnung der Firma Ludw. Loewe & Co. Actiengesellschaft, Berlin

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Die  Inventur.

derartige,  ihm  nicht  gehörende,  sondern  gemietete  Einrichtungen  ausgibt.
Mit  anderen  Worten:  Die  Mieten  für  Fabrikräume,  Maschinen,  Werkzeuge
u.  dgl.  sind  nicht  Handlungsunkosten,  sondern  Fabrikationsunkosten.
Wenn  nun  die  sonst  völlig  gleichen  Bestände  im  Falle  der  Miete  nur  unter
Berücksichtigung  des  Mietsbetrages  richtig  bewertet  werden,  so  können
sie  im  Falle  der  eigentümlichen  Beschaffung  der  Gebäude,  Maschinen
u.  dgl.  ohne  Berücksichtigung  der  Abschreibungen  unmöglich  richtig  bewertet ­
  sein.
Nehmen  wir  an,  daß  irgend  ein  Gegenstand  bisher  mittels  Handarbeit
hergestellt  wurde  und  beispielsweise  3  JC  pro  Stück  Arbeitslohn  kostete;
nun  werden  Maschinen  erfunden,  auf  denen  statt  wie  früher  1  bis  2  Stück
pro  Tag  täglich  100  Stück  hergestellt  werden,  so  daß  das  Stück  etwa  10  Pfg.
für  Material  und  Lohn  kostet.  Betragen  die  Anschaffungskosten  der  Maschine ­
  10  000  Ji  und  wird  dieselbe  dermaßen  stark  in  Anspruch  genommen,
daß  eine  starke  Abschreibung,  vielleicht  20%,  geboten  erscheint,  so  entfallen
auf  das  Jahr  2000  M.  Abschreibung,  d.  i.  wenn  man  mit  2000  Arbeitsstunden ­
  der  Maschine  rechnet,  pro  Stunde  1  Ji  Abschreibung,  welche
ca.  200%  von  den  Arbeitslöhnen  ausmacht.  Das  fertige  Stück  würde  also
ungefähr  mit  20  Pfg.  (ohne  die  anderen  Betriebsunkosten)  bewertet  werden,
während  es  früher  schon  3  Ji  Arbeitslohn  kostete  und  bezüglich  seiner
Qualität  vielleicht  bedeutend  hinter  der  Maschinenarbeit  zurückstand.
(Vgl.  Kapitel  Selbstkostenberechnung  in  der  Normalienfabrik).
Hat  ferner  ein  Fabrikant  einen  großen  Auftrag  erhalten  von  angenommen ­
  1  Million  Ji,  für  deren  Ausführung  zirka  ein  Jahr  gebraucht
wird  und  beschafft  er  für  diesen  Auftrag  zwecks  rationeller  Herstellung
der  Waren  eine  Spezialeinrichtung,  die  nach  Beendigung  des  Auftrages
wertlos  ist,  so  muß  dieselbe  in  einem  Jahr  abgeschrieben  werden.  Am
Jahresschluß  ist  der  Auftrag  zu  Neunzehntel  fertig,  eine  Anzahlung  seitens
des  Auftraggebers  ist  aber  nicht  erfolgt,  da  Zahlung  erst  nach  erfolgter
Abnahme  der  gesamten  Bestellung  zu  geschehen  hat.  Der  Fabrikant  ist
nun  verpflichtet,  die  geschaffene  Einrichtung  entsprechend  dem  Umfange
der  bereits  ausgeführten  Arbeiten,  also  mit  90%  abzuschreiben,  ohne  ein
Äquivalent  für  diesen  Unkostenbetrag  in  seiner  Bilanz  zu  haben.  Sollte
es  nun  nicht  gestattet  sein,  diese  Abschreibungen  mit  den  übrigen  Fabrikationsunkosten ­
  als  Selbstkostenbestandteil  zu  verrechnen,  so  würde  der
Fabrikant  eventuell  seine  Bilanz  mit  Verlust  abschließen,  während  er
tatsächlich  und  gerade  infolge  der  geschaffenen  Spezialeinrichtung  einen
großen  Verdienst  an  dem  Aufträge  haben  wird.
Berücksichtigt  man  ferner,  daß  in  Fabriken,  die  mehrere  Abteilungen
unterscheiden,  jede  Abteilung  die  für  eine  andere  Abteilung  ausgeführte
Arbeit  während  des  Jahres  mit  Selbstkosten  (also  einschließlich  Abschreibungen) ­
  berechnet,  so  würde  z.  B.  bei  der  Inventur  der  von  der  Eisengießerei ­
  dem  Maschinenbau  berechnete  Eisenguß  und  die  hierin  enthaltenen
Abschreibungsquoten  reduziert  werden  müssen,  wenn  diese  in  den  Aktiva
nicht  mit  enthalten  sein  dürften.  Hätte  man  dagegen  den  Eisenguß  von
            
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