Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

8.  Kapitel.  Einkommen  aus  dem  Arbeitsverhältnis.

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Zahlung-  ist  die  Arbeitsstätte  selbst  oder  der  zu  ihr  gehörige  Geschäftsraum. ­
  Das  schweizerische  Fabrikgesetz  verlangt  deshalb,  daß  die
Lohnzahlung  „in  der  Fabrik  selbst“  erfolgen  müsse.  Die  Vorschrift
ist  natürlich  auch  dann  erfüllt,  wenn  die  Zahlung  im  Fabrikkontor
erfolgt.  Dasselbe  gilt  für  die  Vorschrift  des  norwegischen  Gesetzes
von  1892,  daß  der  Lohn  „an  der  Arbeitsstätte“  zu  zahlen  ist.  Ändere
Gesetze  ziehen  es  vor,  die  Stätte  zu  bezeichnen,  an  der  die  Lohnzahlung ­
  nicht  erfolgen  soll,  und  zwar  werden  aus  erklärlichen  Gründen
Wirtshäuser  und  Schanklokale  als  Lohnzahlungsstätten  nicht  zugelassen, ­
  weil  sonst  die  Arbeiter  nur  zu  leicht  der  Versuchung  erliegen
würden,  ihren  Lohn  oder  einen  Teil  davon  zu  mehr  oder  minder  überflüssigem ­
  Genuß,  zu  dem  das  Wirtshaus  an'leitet,  zu  verwenden.  Das
kann  in  der  Regel  nur  auf  Kosten  der  Lebensführung  der  Familie
geschehen,  und  es  ist  deshalb  durchaus  berechtigt,  durch  entsprechende
Vorschriften  den  Arbeiter  gegen  seine  eigene  Schwäche  zu  schützen.
Den  zuletzt  erwähnten  Weg  schlagen  u.  a.  die  Gesetze  in  England,
Österreich,  Belgien  und  Luxemburg  ein.  Auch  die  deutsche  Gewerbeordnung ­
  folgt  diesem  System  nach  Maßgabe  des  durch  Gesetz  vom
1.  Juni  1891  eingefügten  §  115  a.  Hiernach  dürfen  Lohn-  und  Abschlagszahlungen ­
  in  Gast-  und  Schankwirtschaften  oder  Verkaufsstellen  in
der  Regel  nicht  erfolgen.  Da  es  aber  Fälle  gibt,  in  denen  andere
Lokalitäten  für  die  Lohnzahlung  nicht  zur  Verfügung  stehen,  so  sind
mit  Genehmigung  der  den  örtlichen  Verhältnissen  nahestehenden  unteren
Verwaltungsbehörden  Ausnahmen  zulässig.  Im  ganzen  haben  sich  diese
Vorschriften  eingebürgert.  Für  die  Mehrzahl  der  Handwerks-,  Fabrikund
  Bergwerksbetriebe  würde  es  überdies  tatsächlich  eine  Unbequemlichkeit ­
  sein,  die  Lohnzahlung  aus  den  Geschäftsräumen  in  Wirtshäuser ­
  usw.  zu  verlegen.  Immerhin  gibt  es  auch  nach  den  Berichten
der  Gewerbeaufsichtsbeamten  für  1902  noch  vereinzelte  Fälle  —  z.  B.
in  Bayern,  in  den  Bezirken  Oppeln,  Hannover  und  Trier  —,  in  denen
ohne  Erlaubnis  der  unteren  Verwaltungsbehörde  die  Lohnzahlung  in
Wirtshäusern  erfolgt  ist.
Die  Lohnzahlungsfrist  kann  der  Gesetzgebung  insofern  Anlaß  zu
Eingriffen  geben,  als  in  der  Regel  der  Arbeiter  ein  Interesse  daran
hat,  daß  er  in  regelmäßigen  kurzen  Fristen  seinen  Lohn  erhält.  Geschieht ­
  das  nicht,  so  wird  er  leicht  genötigt,  beim  Erwerb  seiner  Bedarfsgegenstände ­
  den  Kredit  zu  benutzen,  und  das  kann  ihn  in  eine
bedenkliche  Lage  bringen.  Andererseits  hat  der  Unternehmer  nicht
immer  Anlaß,  die  Lohnzahlungsperioden  kurz  zu  halten.  Denn  jede
Lohnzahlung  bedingt  .durch  die  nötigen  Berechnungen  und  die  Aushändigung ­
  der  Lohnbeträge  eine  erhebliche  Arbeitsleistung.  Namentlich ­
  in  großen  Betrieben  kann  das  als  eine  Last  empfunden  werden,
so  daß  dem  Unternehmer  eine  weniger  schnelle  Wiederholung  der
            
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