8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis.
197
Zahlung- ist die Arbeitsstätte selbst oder der zu ihr gehörige Geschäftsraum.
Das schweizerische Fabrikgesetz verlangt deshalb, daß die
Lohnzahlung „in der Fabrik selbst“ erfolgen müsse. Die Vorschrift
ist natürlich auch dann erfüllt, wenn die Zahlung im Fabrikkontor
erfolgt. Dasselbe gilt für die Vorschrift des norwegischen Gesetzes
von 1892, daß der Lohn „an der Arbeitsstätte“ zu zahlen ist. Ändere
Gesetze ziehen es vor, die Stätte zu bezeichnen, an der die Lohnzahlung
nicht erfolgen soll, und zwar werden aus erklärlichen Gründen
Wirtshäuser und Schanklokale als Lohnzahlungsstätten nicht zugelassen,
weil sonst die Arbeiter nur zu leicht der Versuchung erliegen
würden, ihren Lohn oder einen Teil davon zu mehr oder minder überflüssigem
Genuß, zu dem das Wirtshaus an'leitet, zu verwenden. Das
kann in der Regel nur auf Kosten der Lebensführung der Familie
geschehen, und es ist deshalb durchaus berechtigt, durch entsprechende
Vorschriften den Arbeiter gegen seine eigene Schwäche zu schützen.
Den zuletzt erwähnten Weg schlagen u. a. die Gesetze in England,
Österreich, Belgien und Luxemburg ein. Auch die deutsche Gewerbeordnung
folgt diesem System nach Maßgabe des durch Gesetz vom
1. Juni 1891 eingefügten § 115 a. Hiernach dürfen Lohn- und Abschlagszahlungen
in Gast- und Schankwirtschaften oder Verkaufsstellen in
der Regel nicht erfolgen. Da es aber Fälle gibt, in denen andere
Lokalitäten für die Lohnzahlung nicht zur Verfügung stehen, so sind
mit Genehmigung der den örtlichen Verhältnissen nahestehenden unteren
Verwaltungsbehörden Ausnahmen zulässig. Im ganzen haben sich diese
Vorschriften eingebürgert. Für die Mehrzahl der Handwerks-, Fabrikund
Bergwerksbetriebe würde es überdies tatsächlich eine Unbequemlichkeit
sein, die Lohnzahlung aus den Geschäftsräumen in Wirtshäuser
usw. zu verlegen. Immerhin gibt es auch nach den Berichten
der Gewerbeaufsichtsbeamten für 1902 noch vereinzelte Fälle — z. B.
in Bayern, in den Bezirken Oppeln, Hannover und Trier —, in denen
ohne Erlaubnis der unteren Verwaltungsbehörde die Lohnzahlung in
Wirtshäusern erfolgt ist.
Die Lohnzahlungsfrist kann der Gesetzgebung insofern Anlaß zu
Eingriffen geben, als in der Regel der Arbeiter ein Interesse daran
hat, daß er in regelmäßigen kurzen Fristen seinen Lohn erhält. Geschieht
das nicht, so wird er leicht genötigt, beim Erwerb seiner Bedarfsgegenstände
den Kredit zu benutzen, und das kann ihn in eine
bedenkliche Lage bringen. Andererseits hat der Unternehmer nicht
immer Anlaß, die Lohnzahlungsperioden kurz zu halten. Denn jede
Lohnzahlung bedingt .durch die nötigen Berechnungen und die Aushändigung
der Lohnbeträge eine erhebliche Arbeitsleistung. Namentlich
in großen Betrieben kann das als eine Last empfunden werden,
so daß dem Unternehmer eine weniger schnelle Wiederholung der