Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

11.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  307

herbeizuführen,  und  konnte  zu  dem  Zwecke  eine  Meinung-  äußern  und
Ratschläge  erteilen.  Einen  erzwingbaren  Spruch  konnte  es  nicht  abgeben. ­
  Weiter  erließ  Südaustralien  1894  ein  Gesetz  über  die  Bildung,
eines  Einigungsamtes.  Seinem  Spruch  mußte  sich  der  unterwerfen
der  sich  ausdrücklich  vorher  dazu  verpflichtet  hatte,  entweder  persönlich ­
  oder  als  Mitglied  eines  Arbeitgeber-  oder  Arbeiterverbandes,  der
sich  durch  Eintragung  in  ein  Register  im  allgemeinen  verpflichtet
hatte,  sich  dem  Schiedsspruch  verfahren  zu  unterwerfen.  Die  Eintragung ­
  selbst  erfolgte  freiwillig.  Ohne  die  bezeichnete  Voraussetzung
konnte  das  Einigungsamt  eine  bindende  Entscheidung  nicht  treffen.
Die  tatsächliche  Bedeutung  des  Einigungsamtes  war  gering.
Wichtiger  wurde  das  in  demselben  Jahre  1894  in  Neuseeland  erlassene ­
  Gesetz  „zur  Ermutigung  der  Bildung  von  gewerblichen  Berufsvereinen ­
  und  zur  Erleichterung  der  Beilegung  gewerblicher  Streitigkeiten ­
  durch  Einigung  (conciliation)  und  Schiedsspruch  (arbitration)“.
Das  1893,  1896  und  1898  noch  ergänzte  Gesetz  sieht  für  jeden  Distrikt
ein  Einigungsamt  —  board  of  conciliation  —  und  für  das  ganze  Land
einen  Schiedsgerichtshof  —  court  of  arbitration  —  vor.  Das  Distriktseinigungsamt ­
  besteht  aus  höchstens  6  Mitgliedern.  Die  Mitglieder
werden  je  zur  Hälfte  von  den  eingetragenen  Verbänden  der  Arbeitgeber ­
  und  der  Arbeiter  gewählt.  Den  Obmann  ernennen  die  Mitglieder ­
  selbst.  Der  Schiedsgerichtshof  besteht  aus  3  vom  Gouverneur
ernannten  Mitgliedern;  je  eines  wird  von  den  Verbänden  der  Arbeitgeber ­
  und  der  Arbeiter  vorgeschlagen,  das  dritte  Mitglied  —  zugleich ­
  der  Vorsitzende  —  ist  ein  Richter  des  obersten  Gerichtshofes.
Bei  einer  Streitigkeit  tritt  auf  Anrufen  auch  nur  eines  Teiles  das
Einigungsamt  in  Tätigkeit,  untersucht  die  Verhältnisse  und  bemüht ­
  sich,  eine  Verständigung  herbeizuführen.  Gelingt  das  nicht,  so
trifft  das  Einigungsamt  durch  Beschluß  eine  Entscheidung.  Die
Entscheidung  ist  für  die  Parteien  nicht  verbindlich.  Jede  Partei
kann  aber  nunmehr  den  Schiedsgerichtshof  anrufen.  Dieser  kann
auch  dann,  wenn  eine  Partei  nicht  erscheint,  verhandeln  und  entscheiden. ­
  Die  Entscheidung  ist  endgültig  und  hat  dieselbe  verbindliche ­
  Kraft  wie  eine  gerichtliche  Entscheidung  in  Zivilsachen.  Sobald
die  Streitsache  beim  Einigungsamt  anhängig  geworden  ist,  sind  bis
zur  endgültigen  Entscheidung  Ausstände  und  Aussperrungen  wegen
dieser  Sache  bei  Strafe  von  50  Pfd.  St.  verboten.  Die  Wirkungen
des  Gesetzes  sind  mehrfach  als  sehr  günstig  bezeichnet  worden.
Eine  ähnliche  Regelung  ist  seit  1.  Mai  1899  in  Neusüdwales  in  Kraft.
Die  Regierung  ist  in  jedem  Falle  befugt,  unter  Leitung  eines  durch  Übereinkunft ­
  der  Parteien  oder  durch  Ernennung  der  Regierung  bestellten
Vorsitzenden  Verhandlungen  über  eine  Verständigung  zu  veranstalten.
Mißlingt  die  Verständigung,  so  ist  auf  Anrufen  eines  Teiles  von  einem
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